Anfechtung einer betrieblichen Übung

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Logisch_Win7
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Anfechtung einer betrieblichen Übung

Beitrag von Logisch_Win7 »

Hallo zusammen,

nach hM ist eine Anfechtung einer betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber gemäß § 119 I Alt. 1 BGB nicht möglich. Nach hM gilt für das Entstehen einer betrieblichen Übung aber auch die Vertragstheorie: Der Arbeitgeber macht durch dreimaliges vorbehaltloses Erbringen einer Leistung ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags, das der Arbeitnehmer konkludent durch die Entgegennahme der Leistung annimmt. Ich frage mich, wie das zusammenpasst.

Die hM begründet den Ausschluss der Anfechtung damit, dass das Entstehen der betrieblichen Übung weniger auf einer Willenserklärung, sondern mehr auf meinem faktischen Verhalten des Arbeitgebers (nämlich der Erbringung der Leistung) beruht. Wenn man aber streng der Vertragstheorie folgt, dann müsste doch eine Willenserklärung des Arbeitgebers vorliegen (eben konkludent durch das Erbringen der Leistung), die dieser aufgrund eines etwaigen Irrtums über die Rechtsfolgen seines Verhaltens auch anfechten können muss, oder sehe ich das falsch?
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Tikka
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Re: Anfechtung einer betrieblichen Übung

Beitrag von Tikka »

Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,

nach hM ist eine Anfechtung einer betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber gemäß § 119 I Alt. 1 BGB nicht möglich. Nach hM gilt für das Entstehen einer betrieblichen Übung aber auch die Vertragstheorie: Der Arbeitgeber macht durch dreimaliges vorbehaltloses Erbringen einer Leistung ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags, das der Arbeitnehmer konkludent durch die Entgegennahme der Leistung annimmt. Ich frage mich, wie das zusammenpasst.

Die hM begründet den Ausschluss der Anfechtung damit, dass das Entstehen der betrieblichen Übung weniger auf einer Willenserklärung, sondern mehr auf meinem faktischen Verhalten des Arbeitgebers (nämlich der Erbringung der Leistung) beruht. Wenn man aber streng der Vertragstheorie folgt, dann müsste doch eine Willenserklärung des Arbeitgebers vorliegen (eben konkludent durch das Erbringen der Leistung), die dieser aufgrund eines etwaigen Irrtums über die Rechtsfolgen seines Verhaltens auch anfechten können muss, oder sehe ich das falsch?
Du denkst zu wenig vom Ergebnis her, wie die Arbeitsrechtler. Man will das Institut der betrieblichen Übung. Das muss reichen. Welch albernen Erklärungsversuche für seine Entstehung und die Unmöglichkeit seiner Abschaffung vorgetragen werden ist doch eigentlich egal?
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Re: Anfechtung einer betrieblichen Übung

Beitrag von Logisch_Win7 »

Tikka hat geschrieben:
Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,

nach hM ist eine Anfechtung einer betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber gemäß § 119 I Alt. 1 BGB nicht möglich. Nach hM gilt für das Entstehen einer betrieblichen Übung aber auch die Vertragstheorie: Der Arbeitgeber macht durch dreimaliges vorbehaltloses Erbringen einer Leistung ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags, das der Arbeitnehmer konkludent durch die Entgegennahme der Leistung annimmt. Ich frage mich, wie das zusammenpasst.

Die hM begründet den Ausschluss der Anfechtung damit, dass das Entstehen der betrieblichen Übung weniger auf einer Willenserklärung, sondern mehr auf meinem faktischen Verhalten des Arbeitgebers (nämlich der Erbringung der Leistung) beruht. Wenn man aber streng der Vertragstheorie folgt, dann müsste doch eine Willenserklärung des Arbeitgebers vorliegen (eben konkludent durch das Erbringen der Leistung), die dieser aufgrund eines etwaigen Irrtums über die Rechtsfolgen seines Verhaltens auch anfechten können muss, oder sehe ich das falsch?
Du denkst zu wenig vom Ergebnis her, wie die Arbeitsrechtler. Man will das Institut der betrieblichen Übung. Das muss reichen. Welch albernen Erklärungsversuche für seine Entstehung und die Unmöglichkeit seiner Abschaffung vorgetragen werden ist doch eigentlich egal?

Naja, das kann aber ja nicht die Lösung sein. Vor allem kann ich das so in keiner Klausur schreiben. Ich könnte zwar an beiden Stellen der hM folgen, würde mir damit aber ja widersprechen und mich für den Korrektor angreifbar machen.
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Re: Anfechtung einer betrieblichen Übung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Man kann dazu nahezu alles vertreten.

Wenn man von einem Rechtsfolgenirrtum ausgeht, ist ein Anfechtungsrecht jedoch schwer zu begründen (Kontrollüberlegung: Kann man denn üblicherweise wegen eines Irrtums über bloße Rechtsfolgen anfechten?).

Es gibt aber auch Leute, die die Frage dem Erklärungsbewusstsein zuordnen. Dann kommt man vielleicht zu einem Anfechtungsrecht analog § 119 I Alt 2 BGB.
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Re: Anfechtung einer betrieblichen Übung

Beitrag von Logisch_Win7 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Man kann dazu nahezu alles vertreten.

Wenn man von einem Rechtsfolgenirrtum ausgeht, ist ein Anfechtungsrecht jedoch schwer zu begründen (Kontrollüberlegung: Kann man denn üblicherweise wegen eines Irrtums über bloße Rechtsfolgen anfechten?).

Es gibt aber auch Leute, die die Frage dem Erklärungsbewusstsein zuordnen. Dann kommt man vielleicht zu einem Anfechtungsrecht analog § 119 I Alt 2 BGB.
Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt meiner Meinung nach nur dann nicht zur Anfechtung, wenn man sich über Rechtsfolgen geirrt hat, die von Gesetzes wegen an die Willenserklärung geknüpft werden (z.B. die Pflicht zur Gewährleistung nach §§ 434 ff BGB bei Abgabe einer Willenserklärung, die auf einen Kaufvertrag gerichtet ist).

Denn nur dann liegt ein unbeachtliches Auseinanderfallen von Wille und Erklärung iSd § 119 BGB vor, da es in dem Fall für die Auslösung der gesetzlichen Rechtsfolge auf den Willen gar nicht ankommt.

Ergo: Die Grundsätze zur betrieblichen Übung werden nicht von Gesetzes wegen ausgelöst, sondern nach der herrschenden Vertragstheorie durch Rechtsgeschäft. Folglich muss dann eine Anfechtung wegen Rechtsfolgenirrtums möglich sein.
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Re: Anfechtung einer betrieblichen Übung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das kann man so sehen und wird auch so gesehen, ist mE aber nur bedingt mit § 119 BGB zu vereinbaren.

Zu dem Thema gibt es diverse Monographien. Eben deshalb kannst du, wie gesagt, in einer Klausur im Grunde alles vertreten.
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Re: Anfechtung einer betrieblichen Übung

Beitrag von Logisch_Win7 »

Alles klar, danke für die Antworten :)
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