BeA

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thh
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Re: BeA

Beitrag von thh »

Herr Schraeg hat geschrieben:Aber warum kann das Gericht dann nicht schlicht das Postfach eines der Anwälte, die sich in diesem Verfahren gemeldet haben, benutzen, egal ob A, B oder C?
Einer Partei wird in den Fachanwendungen üblicherweise ein Rechtsvertreter zugeordnet. Im Strafbereich ist das i.d.R. genau ein Verteidiger - im Ausnahmefall mehrere, die dann auch gesondert aufgeführt werden. In den übrigen Fachbereichen - mit anderen Prozessordnungen - wird aber in der Regel kein Einzelanwalt, sondern eine Kanzlei zugeordnet (und auch an diese zugestellt).

Regelmäßig kann man jeder dieser Entitäten - Anwalt oder Kanzlei - jeweils ein Kommunikationsdatum jeder Art (Telefon, Fax, E-Mail, ...) zuordnen.

Aus dieser technischen Gestaltung ergibt sich das beobachtete Verhalten.

(Demnach wird man ggf. die Technik anpassen müssen. Das wird nicht mehr als ein paar Jährchen dauern, es sei denn, es ist gerade eh ein Wechsel der Anwendung geplant; dann können es auch ein paar Jährchen mehr werden.)
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Re: BeA

Beitrag von Syd26 »

Urs Blank hat geschrieben:
Herr Schraeg hat geschrieben:
julée hat geschrieben:Das Problem dürfte sich so oder so stellen, weil es ja nicht selten ist, dass man in einem Verfahren vertretungsweise von 3 verschiedenen Anwälten Post bekommt und am Ende nicht mehr weiß, wer eigentlich innerhalb der Kanzlei der Sachbearbeiter ist. Das Gericht kann also in vielen Fällen schlichtweg nicht wissen, ob es jetzt an Anwalt A, B oder C schreiben soll (mal ganz davon abgesehen, dass auch keine Zeit für langwieriges Rätselraten ist).
Das verstehe ich. Aber warum kann das Gericht dann nicht schlicht das Postfach eines der Anwälte, die sich in diesem Verfahren gemeldet haben, benutzen, egal ob A, B oder C? Das hätte eine innere Berechtigung. In dem von mir oben gemeldeten Fall nutzt das Gericht jetzt immer das Postfach des Anwalts X als Kanzleipostfach, auch wenn X mit dem Verfahren nichts zu tun hat und die Schriftsätze nur von A oder B stammen.

Es gab um das beA eine lange Diskussion, ob es als Anwaltspostfach oder Kanzleipostfach ausgestaltet werden soll. Wenn Gerichte jetzt das beA als Kanzleipostfach nutzen, haben wir es geschafft, ein System zu entwickeln, das die Nachteile des Kanzleipostfachs mit den Nachteilen des Anwaltspostfachs kombiniert.
Ich habe aus Langeweile einmal im hier (NRW) zur gerichtlichen Verfahrensverwaltung verwendeten Programm "Judica" nachgesehen. Den einzelnen Verfahren kann jetzt ein "beA Sachbearbeiter" zugeordnet werden. Ich interpretiere das so, dass das Gericht/die Geschäftsstelle für jedes Verfahren eine/n anwaltlichen Sachbearbeiter/in zu identifizieren hat. Und (nur) diese/r dürfte dann die Schriftsätze usw. in elektronischer Form erhalten und auch nur für das betreffende Verfahren.
So ist es.

Ich war am Freitag auf einer Fortbildung zum beA. Dort wurde u.a. auf den neuen § 130 Nr. 1a ZPO hingewiesen. In Zukunft soll in Schriftsätzen angegeben werden, wer der Sachbearbeiter ist, damit die Justiz ihre Verfügungen dann auch an den richtigen RA schicken kann. So löst der Gesetzgeber das Problem des nicht vorhandenen Kanzleipostfachs.

Die Erkrankung des SB, der Sekretärin und deren Vertreterin wird kein Problem sein, wenn man den Mitarbeitern bzw. seinem anwaltlichen Vertreter entsprechende Rechte im beA zuweist. Das geht auch zeitlich befristet und sollte auch dann möglich sein, wenn man nicht gerade im Koma liegt.
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Re: BeA

Beitrag von immer locker bleiben »

http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/c-technische-fragen/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
bea.brak.de hat geschrieben:5. Ist die Speicherkapazität im beA begrenzt?
Da das beA nicht als Archiv konzipiert ist, sollten gelesene Nachrichten alsbald exportiert oder gelöscht werden. Rechtsanwälte, die eine Kanzleisoftware einsetzen, können den Export über die Software steuern.
:lmao:
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Re: BeA

Beitrag von Phaidros »

Ich sehe schon die wundervollen neuen Aufgabenstellungen zu beA-bezogenen Wiedereinsetzungsanträgen in den Examensklausuren der Jahre 2018 ff. vor mir. ;)
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Re: BeA

Beitrag von Phaidros »

Kasimir hat geschrieben:Ich verstehe nicht, was das mit Urlaub zu tun hat. Auch schon jetzt hat man doch dafür Sorge zu tragen, dass man für Fristsachen im Urlaub "empfangsbereit" ist. Digital geht das dann zukünftig noch einfacher.
Die "analoge" Lösung ist jedenfalls in der Theorie doch die Vertreterbestellung gem. § 53 Abs. 1 BRAO. Und Vertreter bekommen einen eingeschränkten (und damit wohl praktisch nutzlosen) Zugriff auf das beA des Vertretenen, § 25 Abs. 3 RAVPV.
Kasimir hat geschrieben:Zudem ist es doch durchaus sinnvoll, die Karte an den Anwalt und nicht die Kanzlei zu knüpfen. Damit ist sichergestellt, dass man auch beim Kanzleiwechsel immer "seine Karte" mitnimmt. Und die Kanzleien können die Karten ja zentral bei ihrer IT-Abteilung etc. verwahren lassen.
Nein, § 26 Abs. 1 RAVPV.
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Re: BeA

Beitrag von Kasimir »

Phaidros hat geschrieben:
Kasimir hat geschrieben:Ich verstehe nicht, was das mit Urlaub zu tun hat. Auch schon jetzt hat man doch dafür Sorge zu tragen, dass man für Fristsachen im Urlaub "empfangsbereit" ist. Digital geht das dann zukünftig noch einfacher.
Die "analoge" Lösung ist jedenfalls in der Theorie doch die Vertreterbestellung gem. § 53 Abs. 1 BRAO. Und Vertreter bekommen einen eingeschränkten (und damit wohl praktisch nutzlosen) Zugriff auf das beA des Vertretenen, § 25 Abs. 3 RAVPV.
Kasimir hat geschrieben:Zudem ist es doch durchaus sinnvoll, die Karte an den Anwalt und nicht die Kanzlei zu knüpfen. Damit ist sichergestellt, dass man auch beim Kanzleiwechsel immer "seine Karte" mitnimmt. Und die Kanzleien können die Karten ja zentral bei ihrer IT-Abteilung etc. verwahren lassen.
Nein, § 26 Abs. 1 RAVPV.
Selbstverständlich darf ich die Karte befugten Hilfspersonen zur Verfügung stellen, d.h. Sekretariat und IT. Ich darf sie nur nicht meinem Nachbarn geben. Common sense.
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Re: BeA

Beitrag von Kroate »

Außerdem gibt's ja noch den § 23 RAVPV (den ich allerdings nur überflogen hab)

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Re: BeA

Beitrag von thh »

Kasimir hat geschrieben:Selbstverständlich darf ich die Karte befugten Hilfspersonen zur Verfügung stellen, d.h. Sekretariat und IT. Ich darf sie nur nicht meinem Nachbarn geben. Common sense.
Diese Auslegung widerspricht dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 RAPVP. Sie widerspricht auch dem Ziel einer Personalisierung des Zugriffs. Auch spricht die Regelung in § 24 RAPVP und die Existenz der Regelung in § 23 RAPVP - die die Schaffung weiterer Zugangsmöglichkeiten für andere Personen als den Inhaber betrifft - gegen diese Auslegung.

Mithin: Selbstverständlich darf der Inhaber des BeA seine persönliche Karte nicht weitergeben. Er darf aber anderen Personen Zugangsrechte gewähren, wobei aber eben sichergestellt ist, dass die Anmeldungen unterschieden werden können. Genau das ist im Übrigen common sense: Zugriffsrechte auf IT-Einrichtungen werden nicht dadurch geteilt, dass man das Passwort per Post-It irgendwo aufklebt oder weitergibt, sondern über die Gewährung von entsprechenden Berechtigungen.
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Re: BeA

Beitrag von Tibor »

Dafür dürfte auch der Vergleich mit dem Empfangsbekenntnis sprechen, oder?
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Re: BeA

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Kasimir, das ist zwar eine häufige Lesart des § 26 Abs. 1 RAVPV, aber eine aus den von thh genannten Gründe kaum vertretbare. Du kannst "Hilfspersonen" Zugänge einrichten, darfst sie aber nicht selbst komplett ermächtigen. Also Kompetenzen: ja, aber keine Kompetenz-Kompetenz.
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Re: BeA

Beitrag von Syd26 »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Kasimir, das ist zwar eine häufige Lesart des § 26 Abs. 1 RAVPV, aber eine aus den von thh genannten Gründe kaum vertretbare. Du kannst "Hilfspersonen" Zugänge einrichten, darfst sie aber nicht selbst komplett ermächtigen. Also Kompetenzen: ja, aber keine Kompetenz-Kompetenz.
Wenn man sich näher damit auseinander setzt, sieht man, dass man technisch im beA nicht alle Rechte an Mitarbeiter vergeben kann. Manche sind lediglich Kollegen vorbehalten. Der Grund dürfte in der genannten Vorschrift liegen.
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Re: BeA

Beitrag von Phaidros »

Siehe zum Thema Weitergabe/Hinterlegung auch den beA-Newsletter 42/2017, "Ich unterschreib‘ doch nicht blanko!":
Als Inhaber/in einer beA-Karte sind Sie gesetzlich verpflichtet (§ 26 I RAVPV), die Karte keiner weiteren Person zu überlassen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. [...] Bei entsprechender Rechteverteilung kann Ihr Kanzleipersonal Sie maximal bei der Arbeit mit Ihrem beA unterstützen, ohne dass die beschriebenen Risiken eintreten. Dazu braucht jeder Mitarbeiter eine eigene beA-Karte Mitarbeiter [...]
(Hervorhebung d. Verf.)

(Und ab dem 1. Januar kann/darf/muss man auch seine gespaltene Persönlichkeit in einer zweiten Kanzlei mit einer zweiten eigenen beA-Karte versehen.)
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Re: BeA

Beitrag von immer locker bleiben »

Phaidros hat geschrieben:Siehe zum Thema Weitergabe/Hinterlegung auch den beA-Newsletter 42/2017, "Ich unterschreib‘ doch nicht blanko!":
Als Inhaber/in einer beA-Karte sind Sie gesetzlich verpflichtet (§ 26 I RAVPV), die Karte keiner weiteren Person zu überlassen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. [...] Bei entsprechender Rechteverteilung kann Ihr Kanzleipersonal Sie maximal bei der Arbeit mit Ihrem beA unterstützen, ohne dass die beschriebenen Risiken eintreten. Dazu braucht jeder Mitarbeiter eine eigene beA-Karte Mitarbeiter [...]
(Hervorhebung d. Verf.)

(Und ab dem 1. Januar kann/darf/muss man auch seine gespaltene Persönlichkeit in einer zweiten Kanzlei mit einer zweiten eigenen beA-Karte versehen.)
Jede Wette, dass gerade in kleineren Kanzlei eine Reihe von Anwälten (aus durchaus auch nachvollziehbaren Gründen) versucht sein werden, dass beA komplett Ihrer Reno aufzudrücken ...
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Re: BeA

Beitrag von thh »

immer locker bleiben hat geschrieben:Jede Wette, dass gerade in kleineren Kanzlei eine Reihe von Anwälten (aus durchaus auch nachvollziehbaren Gründen) versucht sein werden, dass beA komplett Ihrer Reno aufzudrücken ...
So lange die auch die Schriftsätze verfasst, macht das ja auch keinen Unterschied ...
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Re: BeA

Beitrag von Syd26 »

immer locker bleiben hat geschrieben: Jede Wette, dass gerade in kleineren Kanzlei eine Reihe von Anwälten (aus durchaus auch nachvollziehbaren Gründen) versucht sein werden, dass beA komplett Ihrer Reno aufzudrücken ...
Ich sehe das eher umgekehrt.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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