Eigene Vertretung in der Scheidung
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Eigene Vertretung in der Scheidung
Hallo,
ich habe einen Scheidungsantrag der Gegenseite bekommen und der Antragsteller ist Anwalt und vertritt sich selbst.
Geht das oder müsste das nicht moniert werden?
Danke
ich habe einen Scheidungsantrag der Gegenseite bekommen und der Antragsteller ist Anwalt und vertritt sich selbst.
Geht das oder müsste das nicht moniert werden?
Danke
- thh
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
Eigene Überlegungen?esprit hat geschrieben:ich habe einen Scheidungsantrag der Gegenseite bekommen und der Antragsteller ist Anwalt und vertritt sich selbst.
Geht das oder müsste das nicht moniert werden?
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Ultra posse nemo obligatur.
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
Habe nichts gefunden, was dagegen spricht, aber hört sich für mich komisch an.
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
Müsste zulässig sein, § 78 Abs. 4 ZPO iVm. § 114 FamFG.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
Das geht. Ob es sinnvoll ist, sei mal dahin gestellt.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
Ist es auch.joee78 hat geschrieben:Müsste zulässig sein, § 78 Abs. 4 ZPO iVm. § 114 FamFG.
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
Fest, in: Haußleiter, FamFG, 1. Auflage 2011, § 114 Rn. 7.esprit hat geschrieben:Habe nichts gefunden, was dagegen spricht
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
Tatsächlich, die Frage ist streitig. Man findet diese Meinung so auch in anderen Publikationen.
Dagegen spricht aber ganz maßgeblich, dass es keinen Hinweis gibt, dass der Gesetzgeber durch das FamFG tatsächlich etwas an der Möglichkeit der Selbstvertretung ändern wollte. In § 78 IV ZPO findet sich auch heute noch ein - jetzt ins Leere gehender - Verweis auf Abs 2, der früher entsprechende Familiensachen betraf (MüKo, § 78 ZPO Fn 66).
Dagegen spricht aber ganz maßgeblich, dass es keinen Hinweis gibt, dass der Gesetzgeber durch das FamFG tatsächlich etwas an der Möglichkeit der Selbstvertretung ändern wollte. In § 78 IV ZPO findet sich auch heute noch ein - jetzt ins Leere gehender - Verweis auf Abs 2, der früher entsprechende Familiensachen betraf (MüKo, § 78 ZPO Fn 66).
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
Also ich finde es schon n ganz dicken Hinweis, dass § 114 FamFG die § 78 Abs. 1 und 2 ZPO inhaltlich leicht angepasst wiederholt und auf § 78 Abs. 3 ZPO verweist und den Abs. 4 gar nicht erwähnt. Wenn der Gesetzgeber 3 von 4 Absätzen umgesetzt hat, ist das mE zumindest ein Indiz, dass er Abs. 4 gerade nicht haben wollte.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Tatsächlich, die Frage ist streitig. Man findet diese Meinung so auch in anderen Publikationen.
Dagegen spricht aber ganz maßgeblich, dass es keinen Hinweis gibt, dass der Gesetzgeber durch das FamFG tatsächlich etwas an der Möglichkeit der Selbstvertretung ändern wollte. In § 78 IV ZPO findet sich auch heute noch ein - jetzt ins Leere gehender - Verweis auf Abs 2, der früher entsprechende Familiensachen betraf (MüKo, § 78 ZPO Fn 66).
Insbesondere, da die FamFG-Norm jünger ist, als die ZPO-Norm.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
Es ist aber schlicht kein überzeugender Grund erkennbar, warum die Selbstvertretung hier nicht möglich sein sollte; es widerspricht insbesondere dem alten Recht, bei dem das offenbar nicht als Problem empfunden wurde. Der Gesetzgeber hat auch zu keinem Zeitpunkt selbst klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Selbstvertretung hier nun ausschließen möchte, und die Anpassung des § 78 ZPO, die durch das FamFG erforderlich wurde, enthält selbst mehrere Fehler, die starke Zweifel rechtfertigen, dass man aus dem fehlenden Verweis auf § 78 IV ZPO so weitreichende Schlüsse zu ziehen vermag. So hat der Geseztgeber - wie erwähnt - § 78 VI ZPO aF schlicht zum § 78 IV ZPO nF gemacht und dabei den Verweis auf Abs 2 beibehalten, der so aber keinen Sinn mehr ergibt. Dies ist als Redaktionsversehen anerkannt.
Nach alledem erscheint es recht formalistisch, § 114 FamFG einen Ausschluss der Selbstvertretung beizulegen, zumal die Verweisvorschrift des § 113 I 2 FamFG wiederum an sich durchaus auch auf § 78 ZPO verweist.
Daher hat es bislang offenbar auch noch keinen Fall gegeben, in dem das in der Praxis problematisiert worden ist, obwohl es definitiv immer wieder vorkommt.
Nach alledem erscheint es recht formalistisch, § 114 FamFG einen Ausschluss der Selbstvertretung beizulegen, zumal die Verweisvorschrift des § 113 I 2 FamFG wiederum an sich durchaus auch auf § 78 ZPO verweist.
Daher hat es bislang offenbar auch noch keinen Fall gegeben, in dem das in der Praxis problematisiert worden ist, obwohl es definitiv immer wieder vorkommt.
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
§ 78 II ZPO a.F. enthielt die Regelung über die Vertretung in Familiensachen. § 114 I FamFG entspricht dieser alten Fassung größtenteil
§ 78 VI ZPO a.F:
(6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Also war es früher schon kein Problem, dass sich der RA in Familiensachen selbst vertritt und heute wird es auch keines sein, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber daran irgendwas ändern wollte. So sehe ich das jedenfalls
§ 78 VI ZPO a.F:
(6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Also war es früher schon kein Problem, dass sich der RA in Familiensachen selbst vertritt und heute wird es auch keines sein, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber daran irgendwas ändern wollte. So sehe ich das jedenfalls
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Re: Eigene Vertretung in der Scheidung
... für's Pöbeln reicht allerdings die Gegenauffassung dazu allemal. Wenn der Threadersteller möchte, kann er das Thema ja zumindest mal ansprechen.Tobias__21 hat geschrieben:§ 78 II ZPO a.F. enthielt die Regelung über die Vertretung in Familiensachen. § 114 I FamFG entspricht dieser alten Fassung größtenteil
§ 78 VI ZPO a.F:
(6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Also war es früher schon kein Problem, dass sich der RA in Familiensachen selbst vertritt und heute wird es auch keines sein, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber daran irgendwas ändern wollte. So sehe ich das jedenfalls