Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotionen?

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Freedom
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Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotionen?

Beitrag von Freedom »

Moinsen,

mir ist gerade aufgefallen das man sich bei einer Promotion in erster Linie Gedanken darüber macht, welche Anforderungen der Professor erfüllen sollte - im Hinblick auf seinen inhaltlichen Zuschnitt, die Betreuung, das Renomme, den Ort bzw. die Uni usw.

Aber betrachten wir es doch mal umgekehrt - was hat ein Professor eigentlich davon, Promotionen zu betreuen?
In den Naturwissenschaften oder in der Medizin ist es ja häufig so, dass Professoren die Themen vergeben, d.h. nur Promotionen betreuen, die genau auf ihren Forschungsschwerpunkt ausgerichtet sind. Bei Jura erscheint es mir ja dagegen recht häufig so zu sein, dass man mit eigenen Themenideen zu einem Professor geht und einige (nicht alle) auch Themen nehmen, bei denen sie sich selbst garnicht extem gut auskennen, Zitat sinngemäß eines Anwalts: "Er muss bereit sein, das mit Interesse zu lesen".

Was genau hat der Professor denn eigentlich davon? Bekommt er eine releventen Geldbetrag für erfolgreich betreute Promotionen? Ist es gut für den Ruf eines Professors, möglich viele Promotionen zu betreuen? Welche Aspekte spielen hier die größte Rolle?

Abwandlung: Wie verhält es sich bei externen Professoren, also etwa Richtern, die nebenbei Vorlesungen geben und auch Promotionen betreuen?

Besten Dank für Input!
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Honigkuchenpferd
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Eine gewisse Rolle spielt es natürlich schon auch für das eigene Renommee, wie viele (gute) Promotionen man betreut hat.

Außerdem wollen manche eben auch ganz banal die Wissenschaft fördern, indem sie nicht nur einer ganz kleinen Zahl an Personen die Möglichkeit geben, eine Dissertation anzufertigen. Würden sich Betreuer strikt auf ein Gebiet beschränken, auf dem sie wirklich absolute Experten sind, könnte ein "Engpass" leicht die Folge sein.

Des Weiteren können Dissertation auch die eigene wissenschaftliche Arbeit voranbringen, indem Doktoranden relevante Fragen beantworten, für die man selbst bislang - zumindest in dieser Tiefe - keine Zeit oder Lust hatte oder die man einfach selbst gar nicht gesehen hat.

Abgesehen davon ist die extreme Spezialisierung, die im naturwissenschaftlichen Bereich anzutreffen ist und dort gute Gründe hat (oder zumindest haben mag), mE mit Blick auf die Rechtswissenschaft auch verfehlt. Man sollte als Betreuer vielleicht keine Arbeiten auf Gebieten annehmen, mit denen man sich selbst bislang gar nicht auskennt. Aber man kann sich hier eben doch eher einlesen und die Qualität einer Arbeit auch eher beurteilen, selbst wenn sie nicht das Feld der eigenen Expertise ist. Das liegt auch daran, dass die Methodik grundverschieden ist.
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Ara
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Ara »

Ist die Antwort nicht viel einfacher? Der Professor bekommt seine Besoldung genau dafür, dass er Promotionen betreut?

Genauso könnte man Fragen: Was hat der Professor davon Vorlesungen zu halten?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das ist kein sehr sinnvoller Vergleich, weil die zu erfüllenden Lehrverpflichtungen genau festgelegt werden. Mit Blick auf eine (Mindest-)Anzahl an Dissertationen ist das mE nirgendwo der Fall. Diesbezüglich gibt es in jüngerer Zeit sogar eher Vorgaben, die der Begrenzung dienen, weil es dann irgendwann unseriös wird.

Aber selbstverständlich kann man sagen, dass es auch zu den Dienstpflichten zählt, überhaupt in gewissem Umfang Promotionsvorhaben zu betreuen. Es erklärt aber eben nicht, warum jemand sich besonders engagiert und ggf auch Arbeiten akzeptiert, die nicht sein primäres Gebiet der Expertise betreffen.
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Tibor
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Tibor »

Bei Honorarprofessoren steht vorrangig der Spaß am Rechtsthema bzw. Interesse im Vordergrund.
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Parabellum »

Tibor hat geschrieben:Bei Honorarprofessoren steht vorrangig der Spaß am Rechtsthema bzw. Interesse im Vordergrund.
Ach. Und ich dachte immer, das wäre son Statusding.
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Tibor »

Wenn ich keinen Spaß an dem Rechtsthema habe, lese ich doch nicht freiwillig Studienarbeiten, Seminararbeiten, Dissertationen, Klausuren. Das macht man auch nicht 10-20 Jahre, um dann irgendwann die Ehrenprofessur zu erhalten. Das funktioniert genauso wenig wie die Idee 10 Jahre in der GK zu schaffen, um in der Zeit 1Mio zu sparen.
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Praxiskommentar »

Ara hat geschrieben:Ist die Antwort nicht viel einfacher? Der Professor bekommt seine Besoldung genau dafür, dass er Promotionen betreut?

Genauso könnte man Fragen: Was hat der Professor davon Vorlesungen zu halten?
Die Vorlesungen muss er halten, die Promotionen von Externen muss er nicht betreuen.

Ein Prof. hat von einem externen Promovierenden deutlich weniger als von einem WissMit. Die Gründe wurden hier ja schon genannt: Interesse am Thema, eigenes Renommee, Leuten eine Chance geben wollen. Oder der Prof kennt die Leute schon oder übernimmt die Betreuung als Gefallen für jemand anderen.

Darf ein Honorarprof tatsächlich eine Promotion betreuen? Im Zweifel hat der doch nicht mal selbst promoviert?
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Honigkuchenpferd »

In der Regel geht das nach der jeweiligen Promotionsordnung schon, viele Honorarprofessoren sind ja wissenschaftlich auch durchaus qualifiziert. Oftmals wird jedoch vorausgesetzt, dass ein anderes Mitglied der Fakultät das Vorhaben mitbetreuen muss.
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Ara »

Praxiskommentar hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Ist die Antwort nicht viel einfacher? Der Professor bekommt seine Besoldung genau dafür, dass er Promotionen betreut?

Genauso könnte man Fragen: Was hat der Professor davon Vorlesungen zu halten?
Die Vorlesungen muss er halten, die Promotionen von Externen muss er nicht betreuen.
Die Betreuung von Promotionen ist ebenfalls Dienstpflicht. In der Theorie besteht doch sogar ein Anspruch gegenüber der Universität zur Promotion zugelassen zu werden (soweit die Voraussetzungen erfüllt und die Kapazitäten gegeben sind). In der Praxis ist mir natürlich klar, dass es so nicht läuft. Aber man sollte trotzdem mE nicht vergessen, dass eine Promotionsbetreuung eigentlich kein Geschenk des Professors ist, sondern der staatliche Auftrag der gesamten Einrichtung ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Praxiskommentar »

Ich habe geschrieben: Die Promotion von Externen muss er nicht betreuen.
Und solange er genügend andere Doktoranden hat, was auf den durchschnittlichen Jura-Prof nach meiner Erfahrung zutrifft, muss er auch niemanden sonst zulassen.

Woraus ergibt sich der Rechtsanspruch auf Zulassung? In der PromO meiner Fakultät ist nichts dergleichen geregelt und auch dem BayHSchG kann ich das nicht entnehmen. Grundrechtlich?
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Ara »

Praxiskommentar hat geschrieben:Ich habe geschrieben: Die Promotion von Externen muss er nicht betreuen.
Doch. Die "Verquickung" von Promotion und sonstigen Arbeiten am Lehrstuhl ist immer wieder Thema für Diskussionen. Die Promotionsbetreuung darf nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden (auch nicht von Klausurenkorrekturen oder halten von Arbeitsgemeinschaften). Das wird zwar nicht überall so auch gelebt, aber zumindest führt es immer wieder zu lautem Aufschrei, wenn sowas raus kommt. Siehe z.B. hier (generell sehr lesenswerter Artikel zum Thema): http://www.zeit.de/online/2009/13/dokto ... rofessoren
Woraus ergibt sich der Rechtsanspruch auf Zulassung? In der PromO meiner Fakultät ist nichts dergleichen geregelt und auch dem BayHSchG kann ich das nicht entnehmen. Grundrechtlich?

Gute Frage. Hab gerade kein Zugriff auf das Urteil VGH Baden-Württemberg, 18.03.1981 - IX 1496/79. Da hat der VGH den grundsätzlichen Anspruch angenommen. Müsste man mal schauen, was die Rechtsgrundlage war.
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:Gute Frage. Hab gerade kein Zugriff auf das Urteil VGH Baden-Württemberg, 18.03.1981 - IX 1496/79. Da hat der VGH den grundsätzlichen Anspruch angenommen. Müsste man mal schauen, was die Rechtsgrundlage war.
In der Entscheidung geht es - den Leitsätzen nach - um die Frage der persönlichen "Würdigkeit" des Promotionsbewerbers als Zulassungsvoraussetzung. Ich halte es für naheliegend, dass der Satz "Ein Bewerber, der sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Annahme als Doktorand oder auf Zulassung zur Promotion" sich auch darauf bezieht, d.h. der Promotionsausschuss darf nicht beliebig über die Zulassung von Bewerbern entscheiden, sondern muss - ggf. unter Nutzung eines Ermessensspielraums, wenn die Promotionsordnung einen solchen hergibt - seine Entscheidung auf Basis der Promotionsordnung treffen. Insofern gibt es einen Rechtsanspruch, und die Gelegenheit zur Promotion ist kein "Gnadenerweis" der Universität.

Ich glaube nicht, dass man daraus zwingend auch den Schluss ziehen kann, dass die Universität jedem potentiellen Doktoranden einen Betreuer oder Prüfer stellen muss oder gar Professoren verpflichtet wären, (unbegrenzt viele) Doktoranden anzunehmen.

Denn Volltext gibt es offenbar (nur) in der JZ 1981, 661, die mir nicht zugänglich ist.
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Ara »

Dass es nicht unbegrenzt sein kann, ist natürlich klar. Die Frage ist halt, ob eine Universität sich gänzlich gegen Promotionen wehren kann oder es von Gegenleistungen abhängig machen darf (wie z.B. man muss an der Uni als WisMit arbeiten).

Im Zweifel kann doch auch die Bachelor- und Master-Rechtsprechung rangezogen werden (auch wenn da natürlich wegen der Berufsbezogenheit noch andere Argumente reinspielen, welche man für die Promotion nicht anbringen können wird).

Unabhängig vom individuellen Anspruch, ist die Universität aber natürlich auch, im Rahmen der gewährten Forschungsfreiheit, zur Lehre und Forschung (wozu dann auch das Betreuen von Promotionen gehört) verpflichtet. Dafür erhält sie ja gerade die Mittel, die sie auch ausschöpfen muss und nicht für etwas anderes verwenden darf.
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Re: Warum betreuen Professoren eigentlich (externe) Promotio

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die Wissenschaftsfreiheit nach Art 5 III GG spielt hier viel eher aufseiten der Hochschullehrer (und Fakultäten) eine Rolle. Ihnen Vorgaben machen zu wollen, in welchem Umfang sie Promotionsvorhaben zu betreuen haben, führt einen im Grunde in noch schwierigere Fahrwasser, als Richtern trotz Art 97 GG Vorgaben in Bezug auf Erledigungszahlen machen zu wollen. Manche Betreuung sieht so aus, dass einmal ein kurzes Gespräch stattfindet, die Arbeit abgegeben wird und dann monate- oder auch jahrelang gar nichts passiert, bis irgendwann das Gutachten vorliegt. Andere betreuen ihre Doktoranden sehr intensiv und halten zB selbst Doktorandenseminare und -kolloquien ab. Es ist daher praktisch unmöglich, das tatsächlich quantifizieren zu wollen. Über weitere ganz schwierige Aspekte ist dabei noch gar nicht gesprochen, denn natürlich steht es Hochschullehrern im Kern auch sonst frei zu entscheiden, wie sie ihre (Forschungs-)Zeit ausfüllen. Mancher schreibt dann vielleicht lieber selbst ein Buch, als ein paar Arbeiten mehr zu betreuen.

Deshalb ist es nahezu unmöglich, aus der vagen Dienstpflicht subjektive Rechte zu machen, ein Betreuungsverhältnis erst zu begründen. Es liegt auch auf der Hand, dass es hier erhebliche Unterschiede zur Vergabe von Studienplätzen gibt.
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