Moin,
inspiriert durch eine Klausur stelle ich mir die Frage, ob die Klausurlösung richtig ist. Der Sachverhalt ist wie folgt (stark vereinfacht und problemreduziert):
Privatperson (P) kauft bei Händler (H) einen gebrauchten Pkw. Dieser erleidet nach 3 Monaten einen Getriebeschaden. P lässt ihn zu H bringen. H sagt, dass das Getriebe ausgetauscht werden muss und dies 3500€ kosten würde. P unterschreibt in Unkenntnis der rechtlichen Lage (Nacherfüllungsansprüche) einen Reparaturauftrag. Hinterher stellt sich heraus, dass das Getriebe schon bei Gefahrübergang defekt gewesen ist. Nach Einholung von rechtlichem Rat, will P seine gezahlten 3500€ zurück.
Die Klausurlösung sagt: Anspruch des P nach § 812 Abs. 1 BGB, da Leistung ohne Rechtsgrund. Der Reparaturauftrag (Werkvertrag) sei wegen § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB als Umgehungsgeschäft unwirksam.
Ich würde auch einen Anspruch des P nach § 812 Abs. 1 BGB bejahen, habe irgendwie Bauchschmerzen den Werkvertrag als nichtiges Umgehungsgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Obwohl für ein Umgehungsgeschäft keine Umgehungsabsicht erforderlich ist, finde ich, dass das irgendwie nicht passt. Eher würde ich argumentieren, dass es treuwidrig von H ist, sich auf den Werkvertrag als Rechtsgrund zu berufen, wenn er doch zur Nacherfüllung verpflichtet war. Zudem kommt eine Rückabwicklung des Werkvertrages nach § 313 Abs. 2 und 3 BGB in Betracht.
Ich bin auf eure Meinung gespannt.
Reparatur in Unkenntnis von Nacherfüllungsansprüchen
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Reparatur in Unkenntnis von Nacherfüllungsansprüchen
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Re: Reparatur in Unkenntnis von Nacherfüllungsansprüchen
Prinzipiell würde ich § 242 BGB für keine schlechte Lösung halten. Das Problem ist, dass der Rechtsgrund dann dennoch in der Welt wäre. Somit ist es dogmatisch schwierig, zu einem Anspruch gerade aus § 812 I 1 Alt 1 BGB zu gelangen (vielleicht eher § 813 I BGB?).
Deshalb erscheint mir die Lösung über § 475 I 2 BGB besser.
Denkbar wäre auch noch, ihm einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB zuzugestehen, den er dem Anspruch aus § 631 I BGB entgegenhalten könnte. Das verkompliziert die Dinge aber auch im Vergleich zu § 475 I 2 BGB.
Deshalb erscheint mir die Lösung über § 475 I 2 BGB besser.
Denkbar wäre auch noch, ihm einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB zuzugestehen, den er dem Anspruch aus § 631 I BGB entgegenhalten könnte. Das verkompliziert die Dinge aber auch im Vergleich zu § 475 I 2 BGB.
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Re: Reparatur in Unkenntnis von Nacherfüllungsansprüchen
Überwiegend wird die Lösung über die Unwirksamkeit des Werkvertrages nach § 475 I BGB vertreten. Zum Teil wird aber auch eine Gleichstellung mit den Fällen der Selbstvornahme befüwortet und der Bereicherungsanspruch des Käufers im Ergebnis verneint.
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Re: Reparatur in Unkenntnis von Nacherfüllungsansprüchen
Vielen Dank für eure Antworten.
Also ihr würdet § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB also auch hier bejahen. Ok, dann finde ich da wohl umsonst "komisch". Hab in den gängigen Kommentaren zu § 475 BGB allerdings nichts hierzu gefunden.
Also ihr würdet § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB also auch hier bejahen. Ok, dann finde ich da wohl umsonst "komisch". Hab in den gängigen Kommentaren zu § 475 BGB allerdings nichts hierzu gefunden.
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Re: Reparatur in Unkenntnis von Nacherfüllungsansprüchen
Das Problem wird eher in den Kommentierungen zu § 439 II BGB zu finden sein (z.B. Staudinger/Matusche Beckmann, BGB, 2013, § 439 Rn. 91 mwN.).Klingeln und Pfeifen hat geschrieben:Vielen Dank für eure Antworten.
Also ihr würdet § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB also auch hier bejahen. Ok, dann finde ich da wohl umsonst "komisch". Hab in den gängigen Kommentaren zu § 475 BGB allerdings nichts hierzu gefunden.