Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB

Beitrag von Tobias__21 »

BGH 4 StR 375/16 in einer ersten Entscheidung zum tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB (Nachstellung mit Todesfolge)

T stellt O nach. 8 Monate nach der letzten Handlung des T, nimmt sich O das Leben. Eine weitere ärztliche Behandlung hatte sie abgelehnt. Die Suizidgefahr war bekannt.
Hiervon ausgehend ist bei der
Nachstellung aufgrund der Deliktsstruktur des § 238 StGB und mit Blick auf den
Schutzzweck der Vorschrift der tatbestandsspezifische Zusammenhang bereits
dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung
des Grundtatbestandes zurückzuführen ist
und diese Motivation für sein
selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war.
Liegen diese Voraussetzungen
vor, steht die Herbeiführung des tödlichen Erfolgs durch das Tatopfer
selbst der Annahme eines die Erfolgsqualifikation des § 238 Abs. 3 StGB begründenden
tatspezifischen Gefahrzusammenhangs nicht entgegen
Das schreibt der BGH zum tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB. Wie bitte will man die genaue Motivation des Opfers bitte gerichtsverwertbar feststellen? In diesem Fall war es vielleicht klar, es gab ja behandelnde Ärzte, die man befragen konnte. Aber wie ist das in anderen Fällen? Es dürfte doch mehr als schwierig werden die genaue Motivation für den Suizid herauszufinden. Da müsste doch dann in den allermeisten Fällen der Zweifelsgrundsatz greifen. Ich finde den Maßstab denn der BGH hier dem Rechtsanwender an die Hand gibt ziemlich schwammig und verunglückt. Wie seht Ihr das?
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thh
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Re: Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:BGH 4 StR 375/16 in einer ersten Entscheidung zum tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB (Nachstellung mit Todesfolge)
Wobei die Verurteilung m.W. gegen den Antrag der StA und entgegen der Einschätzung des SV, der den Zusammenhang nicht für belegbar hielt, ergangen ist.
Tobias__21 hat geschrieben: Wie bitte will man die genaue Motivation des Opfers bitte gerichtsverwertbar feststellen? In diesem Fall war es vielleicht klar, es gab ja behandelnde Ärzte, die man befragen konnte.
Die Feststellung innerer Tatsachen ist letztlich kein neues Problem; beim Vorsatz ist es altbekannt. Die Lösung ist auch immer gleich: man schließt von äußeren Tatsachen darauf zurück.
Tobias__21 hat geschrieben:Aber wie ist das in anderen Fällen? Es dürfte doch mehr als schwierig werden die genaue Motivation für den Suizid herauszufinden.
Kann sein, muss aber nicht - das Opfer kann einen Abschiedsbrief hinterlassen oder sich anderweitig äußern; es kann auch sein, dass die zum Suizid führende Depression oder anderweitige psychische Veränderung sich zeitlich und kausal auf die Nachstellung zurückführen lässt.

Schwierig ist das eigentlich nur bei Menschen, die schon vorher labil waren oder Suizidgedanken hatten, weil man da kaum mehr differenzieren kann, was denn nun die Ursache war.
Tobias__21 hat geschrieben:Da müsste doch dann in den allermeisten Fällen der Zweifelsgrundsatz greifen.
Der Zweifelsgrundsatz ist nur selten relevant, weil er nur eingreift, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel Zweifel verbleiben. Hat das Gericht hingegen eine - begründbare - Überzeugung gewonnen, ist für den Zweifelsgrundsatz kein Raum mehr.

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Re: Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB

Beitrag von Tobias__21 »

Gut, aber was macht man, wenn man einen Stalker hat und das Opfer am Ende tot ist. Suizide geschehen ja auch mitunter spontan ohne Abschiedbrief, Zeugen, etc. Das treibende Motiv für den Suizid wird man dann nicht herausfinden können. Da habe ich auch keine Bauschmerzen den § 238 III abzulehnen.

Aber auch sonst, wenn es Zeugen gibt, finde ich den Anknüpfungspunkt des BGH etwas sehr weit. Das ist immerhin ein Verbrechen. Die Vorhersehbarkeit eines Suizids wird man bei Verwirklichung des Grundtatbestands im Rahmen der objektiven Zurechnung regelmäßig als gegeben ansehen dürfen, wenn man dann noch einen Zeugen hat, der bestätigt, dass ihm das Opfer von Suizidgedanken berichtet hat, müsste man den § 238 III mit dem BGH bejahen. Aber auch hier bleibt doch völlig offen, ob das Opfer tatsächlich auf Grund der Nachstellung in den Suizid getrieben wurde, oder ob da ggf. ganze andere Probleme bestanden, die den Suizid schlußendlich ausgelöst haben. Man muss sich allein auf den Zeugen verlassen. Und es gibt ja auch durchaus Menschen, die zu Übertreibungen neigen. So ist es ja auch denkbar, dass das Opfer ggü. dem Zeugen einfach übertrieben hat "Wenn er nicht aufhört, dann bringe ich mich um", und das letztlich gar nicht ernst gemeint hat. Gut, richterliche Überzeugung, usw., schon klar, ist immer so. Aber meistens hat man neben den Zeugen ja noch andere objektive Tatsachen an die man anknüpfen kann. Ja, es gibt auch Indizienprozesse, weiß ich. Vielleicht sehe ich auch einfach nur Probleme, wo gar keine sind.

Ich weiß nicht, ob ich da etwas zu pingelig bin. Grundsätzlich finde ich die Strafschärfung absolut richtig, aber so ganz passt mir der Anknüpfungspunkt für den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang nicht. Mir fällt aber auch ehrlich gesagt keine bessere Lösung ein :)
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non-liquet
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Re: Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB

Beitrag von non-liquet »

Tobias__21 hat geschrieben:Aber auch hier bleibt doch völlig offen, ob das Opfer tatsächlich auf Grund der Nachstellung in den Suizid getrieben wurde, oder ob da ggf. ganze andere Probleme bestanden, die den Suizid schlußendlich ausgelöst haben.
Das gilt es dann im Einzelfall aufzuklären - wenn es für solche Probleme irgendeinen Anhaltspunkt gibt. Mit nur theoretisch möglichen Alternativszenarien muss sich kein Gericht beschäftigen (schon gar nicht aufgrund des Zweifelssatzes).
Man muss sich allein auf den Zeugen verlassen.
Diese Situation hat man in gerichtlichen Verfahren - und nicht bloß bei den Strafgerichten - öfters. Damit kann man umgehen.
Und es gibt ja auch durchaus Menschen, die zu Übertreibungen neigen. So ist es ja auch denkbar, dass das Opfer ggü. dem Zeugen einfach übertrieben hat "Wenn er nicht aufhört, dann bringe ich mich um", und das letztlich gar nicht ernst gemeint hat.
Um das herauszufinden, kann man z. B. den Freundes- und Bekanntenkreis befragen sowie Kollegen und Vorgesetzte vom Arbeitsplatz als Zeugen anhören, um sich ein Bild darüber zu machen.
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Re: Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Gut, aber was macht man, wenn man einen Stalker hat und das Opfer am Ende tot ist. Suizide geschehen ja auch mitunter spontan ohne Abschiedbrief, Zeugen, etc. Das treibende Motiv für den Suizid wird man dann nicht herausfinden können.
Das ist möglich, aber nicht gesagt.
Tobias__21 hat geschrieben:Aber auch hier bleibt doch völlig offen, ob das Opfer tatsächlich auf Grund der Nachstellung in den Suizid getrieben wurde, oder ob da ggf. ganze andere Probleme bestanden, die den Suizid schlußendlich ausgelöst haben. Man muss sich allein auf den Zeugen verlassen. Und es gibt ja auch durchaus Menschen, die zu Übertreibungen neigen. So ist es ja auch denkbar, dass das Opfer ggü. dem Zeugen einfach übertrieben hat "Wenn er nicht aufhört, dann bringe ich mich um", und das letztlich gar nicht ernst gemeint hat.
Nun ja, wenn das Opfer tot ist, hat es vermutlich nicht übertrieben. ;-)
Tobias__21 hat geschrieben:Gut, richterliche Überzeugung, usw., schon klar, ist immer so. Aber meistens hat man neben den Zeugen ja noch andere objektive Tatsachen an die man anknüpfen kann. Ja, es gibt auch Indizienprozesse, weiß ich. Vielleicht sehe ich auch einfach nur Probleme, wo gar keine sind.
Das sind durchaus echte Probleme - sie sind dem Strafprozess aber immanent.

In dem großen Bereich des Sexualstrafrechts gibt es regelmäßig schon für den äußeren Tatbestand keine Zeugen, sondern nur zwei gegenläufige Darstellungen.

Und auch sonst ist es nicht neu, dass man zum Vorsatz wenig Handfestes hat - man denke an den Bereich der Tötungsdelikte und die Fragen zu Tötungsvorsatz und Rücktritt: klar, Messerstiche auf Rumpf oder Hals eines Menschen sind lebensgefährlich, insbesondere wenn sie treffen und in den Körper eindringen, und klar, das weiß man regelmäßig auch; aber wollte der Täter wirklich auch den Tod des Opfers? Ganz gleich, ob dieses noch etwas dazu sagen kann - oder Zeugen vorhanden sind -: in den Kopf gucken kann man dem Täter ebenso wenig wie (in Deinem Fall) dem Opfer.
Tobias__21 hat geschrieben:Ich weiß nicht, ob ich da etwas zu pingelig bin. Grundsätzlich finde ich die Strafschärfung absolut richtig, aber so ganz passt mir der Anknüpfungspunkt für den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang nicht. Mir fällt aber auch ehrlich gesagt keine bessere Lösung ein :)
Die Feststellung äußerer und vor allem innerer Tatsachen ist das hauptsächliche Problem der strafrechtlichen bzw. strafgerichtlichen Praxis; völlige Sicherheit (wie im studentischen Sachverhalt) wird man dort nur in den allerseltensten Fällen gewinnen können.
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Re: Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB

Beitrag von Tobias__21 »

Der tatbestandspezifische Gefahrzusammenhang muss doch etwas mehr sein, als eine bloße Zurechnung. Den hat man bei den erfolgsqualifizierten Delikten doch als Einschränkung entwickelt, weil man relativ hohe Strafandrohungen hat. Mir scheint es so, als erschöpften sich die Maßstäbe des BGH hier in der bloßen Kausalität / objektiven Zurechnung. Eine Einschränkung kann ich darin nicht erkennen. Wenn die Verwirklichung des Grundtatbestands motivational für den Suizid war, ist das doch nicht mehr als die bloße Kausalität, die ja unabhängig von einem noch weiter einschränkenden tatbestandssepzifischen Gefahrzusammenhang so oder so vorliegen muss.
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