Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigkeit?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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arlovski
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von arlovski »

unselbstständige abwandlung: gleiches rechtsgut + unrechtserhöhendes merkmal (tod + mordmerkmal)
selbstständige abwandlung: ein zusätzliches/verändertes rechtsgut (eigentum + willensfreiheit)

insofern sieht die lehre auch 211 und 216 als unselbstständige abwandlungen von 212 an, obwohl der unrechtsgehalt zwischen den normen erheblich ist.

speziell zu 226 findet man diese begrifflichkeiten übrigens nicht in den bekannten kommentaren (wohl zu recht weil müßige differenzierung)
Tobias__21
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Tobias__21 »

ach, den § 28 kann man drehen und wenden wie man will... :)


Ich fand es jedenfalls sehr unüblich, dass man Erstis (?) mit "selbstständig" und "unselbstständig" in der Vorlesung kommt. Für den TE wird es jedenfalls reichen, wenn er Qualifikationen und Erfolgsqaulifikationen auseinander halten kann.

Wobei ich nach wie vor dabei bin den 226 als selbstständig anzusehen
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Tobias__21
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Tobias__21 »

arlovski hat geschrieben: speziell zu 226 findet man diese begrifflichkeiten übrigens nicht in den bekannten kommentaren (wohl zu recht weil müßige differenzierung)
Ein Auge zu verlieren, oder eine aufs Auge zu kriegen, finde ich nicht so müßig ;)
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Honigkuchenpferd
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Man braucht diese Begriffe in der Tat nicht, und ich bin mir auch nicht sicher, wie ausgeprägt ihr Erkenntniswert ist. Sie sollen ja aber gerade dabei helfen, Qualifikationen (= unselbstständige Abwandlungen) von eigenständigen Delikten, die andere Delikte kombinieren (selbstständige Abwandlungen), zu unterscheiden - unter anderem, weil das eben mit Blick auf § 28 StGB auch ganz erhebliche Auswirkungen haben.

Du gehst da halt einfach von einem völlig anderen Vorverständnis aus.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Tobias__21 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Man braucht diese Begriffe in der Tat nicht, und ich bin mir auch nicht sicher, wie ausgeprägt ihr Erkenntniswert ist. Sie sollen ja aber gerade dabei helfen, Qualifikationen (= unselbstständige Abwandlungen) von eigenständigen Delikten, die andere Delikte kombinieren (selbstständige Abwandlungen), zu unterscheiden - unter anderem, weil das eben mit Blick auf § 28 StGB auch ganz erhebliche Auswirkungen haben.

Du gehst da halt einfach von einem völlig anderen Vorverständnis aus.
Wenn man sie aber bemüht, finde ich es nicht so ganz weit her geholt den 226 als selbstständig anzusehen. Weil der 226 in einfachen Worten eine ganz andere Nummer wie der 223 ist. Und allein das Rechtsgut "körperliche Unversehrtheit" vom Haare Abschneiden bis zum aufgeschlitzten Hals so ziemlich alles umfasst.
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Ara
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Ara »

Tobias du erkennst aber schon an, dass § 266 eine Erfolgsqualifikation ist? Gibts deiner Meinung denn noch andere Qualifikationen, die sui generis sein sollen? Oder hältst du § 266 schon gar nicht für eine Erfolgsqualifikation?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Tobias__21 »

Wenn man sich auf den Standpunkt stellen will, dass jede Qualifikation und Erfolgsqualifikation eine unselbstständige Abwandlung sei, dann habe ich natürlich unrecht. Man kann es aber auch differenzierter betrachten und auf den Unwertgehalt abstellen.

Was wären denn die KV mit Todesfolge, die Aussetzung mit Todesfolge, oder die Nachstellung mit Todesfolge?
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von thh »

arlovski hat geschrieben:insofern sieht die lehre auch 211 und 216 als unselbstständige abwandlungen von 212 an, obwohl der unrechtsgehalt zwischen den normen erheblich ist.
Freilich; § 211 StGB ist offenkundig eine Qualifikation des § 212 StGB, auch wenn der BGH das traditionell anders sieht ...
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Man braucht diese Begriffe in der Tat nicht, und ich bin mir auch nicht sicher, wie ausgeprägt ihr Erkenntniswert ist.
Das erleichtert mich, frage ich mich doch schon die ganze Zeit, welcher praktische Wert - jenseits eines theoretischen Erkenntniswerts - der Unterscheidung beikommt.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben: Was wären denn die KV mit Todesfolge, die Aussetzung mit Todesfolge, oder die Nachstellung mit Todesfolge?
mE alles unselbstständige Abwandlungen, weil der Tod nur eine stärkere Form der körperlichen Misshandlung ist (und alle deine aufgezählten Normen am ende sogar das Leben auch in Grundtatbestand schon schützen. Anderd als zB die Vermögensdelikte. Ein Diebstahl mit Todesfolge könnte sui generis sein).. Mag man theoretisch sicherlich anders sehen, wenn man sagt körperliche Unversertheit ist anderes Rectsgut als das Leben. Hätte aber weitrechende Folgen, zum Beispiel für die Frage des Rücktritts wenn ich nur vom Grundtatbestand zurücktrete. Daher hat diese Frage auch nicht rein theoretischer Natur (um thhs Antwort gleich vorweg zu nehmen)

Eine selbstständige Abwandlung ist halt der Raub zum Beispiel. Der hat nichts mehr mit der Nötigung oder dem Diebstagl zu tun. Er ist etwas völlig anderes. Genauso wie die Zwangsheirat oder Freiheitsberaubung zwar auch ne schwerere Form der Nötigung ist, davon aber sehr weit entfernt ist (mehr als KV mit Todesfolge)
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Tobias__21 »

Bei der Nachstellung wäre ich mir aber nicht so sicher. Schutzgut ist doch da der individuelle Lebensbereich.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Bei der Nachstellung wäre ich mir aber nicht so sicher. Schutzgut ist doch da der individuelle Lebensbereich.
Deine "unselbstständige Abwandlung" steht in dem Fall aber sogar im gleichen Paragraphen. Eine Erfolgsqualifikationen die im gleichen Paragraphen steht als unselbstständig zu bezeichnen, halte ich für äußerst sportlich.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Tobias__21 »

Du meinst "selbstständig", oder? :)
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Ara
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Ara »

Ja :P
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Tobias__21 »

Ganz will ich mich nicht beugen, aber ich sehe es ein, dass ich da mit meiner Ansicht wohl allein auf weiter Flur stehe. Dann hat aber diese Unterscheidung selbstständig / unselbstständig wirklich keinen eigenständigen Mehrwert. Und ich finde durchaus, dass man, wenn man die schon genannte Definition anlegt, durchaus zur Ansicht gelangen kann, dass § 226 und mE. erst Recht auch § 238 III selbstständige Abwandlungen sind, mögen sie auch Erfolgsqualifikationen sein. Letztlich wird das aber in der Praxis und auch sonst keine größerer Rolle spielen. Irgendeiner wird diese Deliktseinteilungen eben mal "erfunden" haben und wenn sie nur dazu dienlich sein soll Qualifikationen von selbstständigen Delikten zu unterscheiden, dann ist wohl per se jede Qualifikation / Erfolgsqualifikation eine unselbstständige Abwandlung.

Btw.: Was ist mit § 225 StGB? Das dürfte wohl eine selbstständige Abwandlung sein. Betroffen ist aber auch hier dasselbe Rechtsgut. Ach, lassen wir das :D
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk

Beitrag von Honigkuchenpferd »

§ 225 I StGB richtet sich nicht unbedingt in jeder Variante gegen dasselbe Rechtsgut ("quälen"). Auch im Übrigen könnte man argumentieren, dass mit der Vernachlässigung der Sorgepflicht ein Element hinzutritt, das über die individuelle körperliche Unversehrtheit hinausgeht.

Die Vorschrift ist wohl am ehesten als ein Mix aus selbstständiger und unselbstständiger Abwandlung anzusehen. Müsste man sie insgesamt qualifizieren, würde ich aber auch für eine unselbstständige Abwandlung plädieren. In der Literatur wird dazu alles vertreten.
Zuletzt geändert von Honigkuchenpferd am Samstag 4. November 2017, 18:53, insgesamt 1-mal geändert.
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