(2) 1 Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. 2 Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
Muss in Satz 2 "dass nur eine Straftat nach ..." hineingelesen werden? Oder ist auch dann keine richterliche Entscheidung erforderlich, wenn der Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt und zugleich weitere (nicht verkehrsbezogene) Straftaten unter Rauschmitteleinfluss besteht (z. B. mit Pkw fliehender alkoholisierter Beteiligter einer Schlägerei).
Aus der Gesetzesbegründung:
Von der Regelung erfasst werden in erster Linie die Straßenverkehrsdelikte, bei denen das Überschreiten bestimmter
Blutalkoholwerte oder das Vorhandensein bestimmter Substanzen im Blut strafbarkeitsbegründend und
wegen des kontinuierlichen Abbaus von Alkohol, Betäubungsmitteln und Medikamenten im Blut eine beschleunigte
Beweismittelsicherung erforderlich ist.
Für den Kreis der genannten Delikte, bei denen der erforderliche Verkehrsbezug gegeben ist und die Maßnahme
dem Zweck dient, Alkohol oder andere berauschende Mittel nachzuweisen, um eine Straf- oder Ahndbarkeit zu
begründen, kann die entnommene Blutprobe ebenfalls der Prüfung dienen, ob ein Täter etwa infolge des Konsums
von Alkohol zur Tatzeit schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig gewesen ist (§ 21 StGB). Zwar
folgt hier die Beurteilung der Blutalkoholkonzentration anderen Regeln als bei der Feststellung einer tatbegründenden
Trunkenheit. Auch ist eine Gesamtbewertung der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens
und der Persönlichkeitsverfassung des Täters für die Beurteilung der Schuldfrage erforderlich (Fischer,
StGB, 62. Aufl. 2015, § 20 Rn. 17 ff.). Gleichwohl bedarf es hier wie dort einer möglichst unverzüglichen Anordnung
einer Blutentnahme, um den genauen Gehalt der Substanzen im Blut ermitteln zu können. Die Frage der
Schuldunfähigkeit hat auch Bedeutung für die Fälle, in denen eine Strafbarkeit nach § 323a StGB in Betracht
kommt.