Ich hab gerade zufällig den Maas'schen Referentenentwurf zur Tötungsdeliktsreform erwischt... Eine etwas umfangreichere Reform des StGB würde das werden. Und einige Fragen sind ungeklärt:
1. Was hat man davon, §222 zu §215 zu machen? Damit die Lücke geschlossen ist? Das gibt doch nur wieder Punktabzüge in Klausuren!
2. So deutliche Vorteile scheint mir Maas' §212 nicht zu bieten....
Heiko Maas' Entwurf hat geschrieben:-§ 211 Totschlag
(1) Wer einen anderen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft.
(2)
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
(3)
Liegen besondere Umstände vor, welche das Unrecht der Tat oder die
Schuld des Täters erheblich mindern, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehnJahren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter
1. aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen aus einer ausweglos erscheinenden Konfliktlage zu befreien, oder
2. ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen
zugefügte schwere Beleidigung, Misshandlung oder sonstige Rechtsverletzung
zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt
und dadurch unmittelbar zur Tat veranlasst worden ist.
§
212 Mord
(1)
Wer einen anderen Menschen tötet und dabei
1. dessen Wehrlosigkeit ausnutzt,
2. grausam handelt oder
3. wenigstens einen weiteren Menschen in die Gefahr des Todes bringt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen anderen Menschen aus besonders verwerflichen Beweggründen tötet, insbesondere
1. aus Mordlust,
2. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
3. aus Habgier,
4. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
5. aus menschenverachtenden Beweggründen (§ 46 Absatz 2 Satz 2)
(2) Liegen besondere Umstände vor, welche das Unrecht der Tat oder die
Schuld des Täters erheblich mindern, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter
1. aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen
aus einer ausweglos erscheinenden Konfliktlage zu befreien, oder
2. ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen
zugefügte schwere Beleidigung, Misshandlung oder sonstige Rechtsverletzung
zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt
und dadurch unmittelbar zur Tat veranlasst worden ist.
Ich finde insbesondere §212 I kaum deutlicher als unseren bisherigen §211 II UND die absolute Strafdrohung ist auch noch drin (und ohne Verweis auf §49!). Da kann man doch auch bei §211 so wie wir ihn alle kennen bleiben, oder? Insbesondere §212 I S. 2 Nr. 5 StGB-E (ja, das wäre wohl die vollständige Zitierweise!) ist mir noch unklar, was darunter subsumiert werden soll jenseits von "weil das Opfer Türke/Deutscher/Muslim/Christ/... ist"?
Und soll §212 I S. 1 Nr. 3 eine Erfolgsqualifikation sein? Oder muss man die Gefahr vorsätzlich herbeiführen?
Was hat §211 II StGB-E wohl für einen Anwendungsbereich?