Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Moderator: Verwaltung
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Die spannende Frage ist doch, welche Folgewirkungen hat diese Entscheidung für andere Rechtsgebiete als das Personenstandsrecht. Wenn man nicht mehr nur zwischen männlich, weiblich und such-dir-eins-aus unterscheidet, dann stellt sich bereits die sprachtliche Frage, bspw. bei Amtsbezeichnungen. Muss das Gesetz dann auch was anderes als Regierungsrat und Regierungsrätin vorsehen? Ist der Gesetzgeber gezwungen etwas sprachlich zu regeln, obwohl es im allgemeinen Sprachgebrauch dafür keine Begrifflichkeiten gibt?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Siehe auch den Tenor Ziff. 3 in abweichender Sprachregelung zu sonst.
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- Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
"beschwerdeführende Person"? Also werden wir dann "richtende Personen" oder "regierungsberatende Personen"?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Regierungsratex, Beschwerdeführex, Kommisar Rex etc. in Anlehnung an eine hier beliebte Professorin ... äh ... Profex.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Natürlich.Urs Blank hat geschrieben:M. E. ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung (etwa dem Hinweis auf die Regelung des Allg. Landrechts für "Zwitter"), dass mit den "Varianten der Geschlechtsentwicklung" biologische Varianten gemeint sind, nicht psychische Dispositionen.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Nun ja, die Sprache kennt ja neben Maskulinum und Femininum auch noch das Neutrum - also "das Regierungsratungsperson".Tibor hat geschrieben:Die spannende Frage ist doch, welche Folgewirkungen hat diese Entscheidung für andere Rechtsgebiete als das Personenstandsrecht. Wenn man nicht mehr nur zwischen männlich, weiblich und such-dir-eins-aus unterscheidet, dann stellt sich bereits die sprachtliche Frage, bspw. bei Amtsbezeichnungen. Muss das Gesetz dann auch was anderes als Regierungsrat und Regierungsrätin vorsehen? Ist der Gesetzgeber gezwungen etwas sprachlich zu regeln, obwohl es im allgemeinen Sprachgebrauch dafür keine Begrifflichkeiten gibt?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Vorkriegsjugend hat geschrieben:Regierungsratex, Beschwerdeführex, Kommisar Rex etc. in Anlehnung an eine hier beliebte Professorin ... äh ... Profex.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Zugleich RxBVerfG?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Dann doch lieber
**) In Friedhofssachen zu ersetzen durch "Beisetzung"
*) In Strafsachen zu ersetzen durch "hinrichtenden"hat das ... gericht aufgrund mündlicher Verhandlung am ... durch die richtenden* Personen mit Vorsitz von Dr. Sartorius sowie unter Beisitzung** von Dr. Palandt und Prof. Dr. Schönfelder für Recht erkannt:
**) In Friedhofssachen zu ersetzen durch "Beisetzung"
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Ich bin ja entschieden für Rechtsratsdingsbums für alle. Fördert auch die Diskursfähigkeit sprachlich einfach gestrickter Menschen. Hömma!thh hat geschrieben:Nun ja, die Sprache kennt ja neben Maskulinum und Femininum auch noch das Neutrum - also "das Regierungsratungsperson".Tibor hat geschrieben:Die spannende Frage ist doch, welche Folgewirkungen hat diese Entscheidung für andere Rechtsgebiete als das Personenstandsrecht. Wenn man nicht mehr nur zwischen männlich, weiblich und such-dir-eins-aus unterscheidet, dann stellt sich bereits die sprachtliche Frage, bspw. bei Amtsbezeichnungen. Muss das Gesetz dann auch was anderes als Regierungsrat und Regierungsrätin vorsehen? Ist der Gesetzgeber gezwungen etwas sprachlich zu regeln, obwohl es im allgemeinen Sprachgebrauch dafür keine Begrifflichkeiten gibt?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Macht Ihr Steuerfuzzis da ernsthaft so krude Tenoreinleitungen? Oder ist das nur der humoristischen Einkleidung geschuldet?Tibor hat geschrieben:hat das ... gericht aufgrund mündlicher Verhandlung am ... durch die richtenden* Personen mit Vorsitz von Dr. Sartorius sowie unter Beisitzung** von Dr. Palandt und Prof. Dr. Schönfelder für Recht erkannt:
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Urs Blank hat geschrieben:Und welche Rolle spielen biologische Geschlechtsmerkmale? Nach deinem Verständnis überhaupt keine?Levi hat geschrieben:Vielmehr kommt es nach Meinung des BVerfG entscheidend darauf an, wie sie sich selbst geschlechtlich zuordnen.
Du verwechselst hier die Einflussfaktoren, die zur Bildung des Ergebnisses "Geschlecht" beigetragen haben, mit dem Ergebnis selbst.
Die biologischen Geschlechtsmerkmale spielen bei der Entwicklung der geschlechtlichen Identität natürlich eine wichtige Rolle - aber eben nur eine Rolle neben zahlreichen anderen. Dass ich einen Penis habe und keine Vagina hat zur Entwicklung meiner geschlechtlichen Identität als Mann beigetragen; aber ich bin nicht deswegen "männlichen" Geschlechts, weil ich einen Penis habe.
Jeder, der einmal die Entwicklung von Kindern beobachtet hat, weiß, dass sie ihre geschlechtliche Identität erst sukzessive und keineswegs alle in gleicher Art und Weise bilden. Die Geschlechtsentwicklung läuft nicht nach einem festen Programm in einer Sandbox ab, sondern sie erfolgt im sozialen und psychischen Austausch mit der Umwelt (insbesondere den Eltern, Geschwistern und Spielgefährten).
Dann wäre die Konsequenz aus dem Beschluss doch wohl, dass jede/r sich jederzeit in ein anderes Geschlecht umtragen lassen könnte.
Warum sollte das jemand tun?
Eine Änderung des "amtlichen" Geschlechtseintrags macht doch nur dann einen Sinn, wenn die eigene geschlechtliche Identität mit der amtlich eingetragenen Identität nicht übereinstimmt. Warum sollte ich - oder irgendjemand sonst - als "Frau Levi" oder als "*Levi*" (das heißt mit einem anderen Geschlecht) durchs Leben laufen wollen, wenn man sich eindeutig als Mann fühlt?
Eine Änderung des amtlichen Geschlechtseintrags hat gravierende Folgen für das gesamte weitere Leben. Das macht man nicht einfach mal so aus einer Bierlaune heraus; und wenn doch, muss man mit den Konsequenzen eben leben.
M. E. ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung (etwa dem Hinweis auf die Regelung des Allg. Landrechts für "Zwitter"), dass mit den "Varianten der Geschlechtsentwicklung" biologische Varianten gemeint sind, nicht psychische Dispositionen. Andernfalls wäre der Hinweis auf die "Varianten" auch überflüssig. Damit ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine Regelung zur beliebigen Geschlechtswahl zu schaffen. Verfassungsrechtlich unbedenklich dürfte schon eine Regelung sein, nach der in den Genuss des dritten Geschlechtseintrags (nur) derjenige kommen kann, der eine biologische Variante aufweist und sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt.
Und wie soll diese "biologische Variante" deiner Meinung nach konkret aussehen? Wann liegt eine biologische Variante vor und wann nicht?
Alle Menschen sind biologische Varianten. Keine zwei Menschen sind biologisch exakt gleich (selbst eineiige Zwillinge und Klone nicht). Es gibt auch keinen Norm-Menschen und davon abweichende Varianten, sondern nur Individuen. Insofern ist das mit den "biologischen Varianten" als Abgrenzungsmerkmal Unsinn.
Zu Recht schreibt daher das BVerfG auch an keiner Stelle etwas von "biologischen Varianten" (das ist nur deine Lesart), sondern - vollkommen richtig - von "Varianten der Geschlechtsentwicklung"; und die Geschlechtsentwicklung ist definitiv nicht nur ein biologischer Vorgang. Aus gutem Grund gibt es diesbezüglich auch Fachgebiete wie Entwicklungspsychologie und Entwicklungssoziologie; und bei Störungen in der Entwicklung der geschlechtlichen Identität geht man gemeinhin zum Psychotherapeuten und nicht zum Arzt.
Es geht nicht darum, dass GeschlechtEine ganz andere Frage ist, ob und in welchem Umfang biologische Varianten oder psychische Dispositionen gegenüber Behörden nachgewiesen werden müssen. Dass du, Levi, dein Geschlecht noch nie "nachweisen" musstest, mag übrigens schlicht daran liegen, dass es aufgrund der initialen Eintragung im Personenstandsregister für Dritte stets zweifelsfrei dokumentiert war.
gegenüber irgendwelchen Dritten nachzuweisen, sondern gegenüber der für die Führung des Personstandsregisters zuständigen Behörde (in der Regel: Standesamt).
Dort findet sich in meinem Fall beispielsweise der Eintrag "männlich", den ich jedoch nicht veranlasst habe und den ich auch bislang niemals nachweisen musste.
Warum sollte ein Angehöriger eines anderen Geschlechts einen Nachweis erbringen, der von Frauen und Männern nicht gefordert wird?
Ganz abgesehen davon, dass ich auch immer noch nicht weiß, wie ein solcher Nachweis konkret aussehen sollte.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Genauso begründet aber das Gericht doch seinen Eingriff ins Grundrecht:Urs Blank hat geschrieben:Und welche Rolle spielen biologische Geschlechtsmerkmale? Nach deinem Verständnis überhaupt keine? Dann wäre die Konsequenz aus dem Beschluss doch wohl, dass jede/r sich jederzeit in ein anderes Geschlecht umtragen lassen könnte. Jedenfalls wenn der Gesetzgeber an der Geschlechtsregistrierung festhalten sollte.Levi hat geschrieben:Vielmehr kommt es nach Meinung des BVerfG entscheidend darauf an, wie sie sich selbst geschlechtlich zuordnen.
M. E. ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung (etwa dem Hinweis auf die Regelung des Allg. Landrechts für "Zwitter"), dass mit den "Varianten der Geschlechtsentwicklung" biologische Varianten gemeint sind, nicht psychische Dispositionen. Andernfalls wäre der Hinweis auf die "Varianten" auch überflüssig. Damit ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine Regelung zur beliebigen Geschlechtswahl zu schaffen. Verfassungsrechtlich unbedenklich dürfte schon eine Regelung sein, nach der in den Genuss des dritten Geschlechtseintrags (nur) derjenige kommen kann, der eine biologische Variante aufweist und sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt.
Durch den offenen Geschlechtseintrag würde nicht abgebildet, dass sie sich zwar nicht als Mann oder als Frau, aber auch nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat.
Würde das BVerfG den Eingriff davon abhängig machen, dass die Person biologisch gesehen weder eindeutig Mann noch Frau sein darf, hätte es hier sinnvollerweise geschrieben:
Durch den offenen Geschlechtseintrag würde nicht abgebildet, dass sie zwar weder Mann noch Frau, aber auch nicht als geschlechtslos ist, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat.
Diesen Satz fängt das BVerfG auch in der Rechtfertigung nicht mehr ein, indem es beispielsweise darauf abstellt, dass dies dann keine Rechtfertigung findet, wenn die Person nachweislich weder Mann noch Frau ist; Vielmehr wird der beschriebene Eingriff generell als unzulässig bezeichnet.
Eine Bezeichnung wie bei der Bundeswehr läge nahe - also würde es beim Maskulinum bleiben. Wer möchte, kann sich ja dann analog zu den Regelungen bei der Bundeswehr ein x in Klammern dahinter setzen - vorausgesetzt, das ist nicht auch schon wieder ein Verfassungsverstoß, weil es die gefühlte Identität der Person nicht abbildet ... Erscheint angesichts von Auswüchsen wie Gender Star und Gender Gap aber nicht unwahrscheinlich.thh hat geschrieben:
Nun ja, die Sprache kennt ja neben Maskulinum und Femininum auch noch das Neutrum - also "das Regierungsratungsperson".
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Deine Unbefangenheit zu dem Thema ist beeindruckend.
- thh
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Weil man bei Männlein und Weiblern bei der Geburt auf einen Blick das Geschlecht erkennt. (Sag jetzt nicht, dass Dir das neu ist ...)Levi hat geschrieben:Warum sollte ein Angehöriger eines anderen Geschlechts einen Nachweis erbringen, der von Frauen und Männern nicht gefordert wird?
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