Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflicht

Alle Fragen, die den Bereich des Foren-Namens abdecken

Moderator: Verwaltung

Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflicht

Beitrag von Ara »

Moin,

das Referendariat ist irgendwann zu Ende und es steht der Berufseinstieg an. Das Schicksal meinte es gut mit mir und ich hab bereits eine Anstellung für die Zeit nach dem Referendariat gefunden.

Bezüglich zwei Punkten bin ich mir aber unsicher. Sowohl das Internet als auch hier die alten Beiträge im Forum sind dahingehend nicht eindeutig. Selbst die Seiten der jeweiligen Rechtsanwaltskammern scheinen da uneinheitlich zu sein.

1. Die primäre Berufshaftpflichtversicherung erfolgt über die Kanzlei und wird von der Kanzlei gezahlt. Habe ich es richtig verstanden, dass ich für die Zulassung weiterhin eine eigene Versicherung braucht, die aber nur die Mindestdeckungssumme betragen muss und Umsatz 0 abdeckt? Die scheinen quasi bei round about 100 Euro im Jahr zu liegen. Mein Chef meint, seine bisherigen angestellten Anwälte hatten keine eigene Berufshaftpflicht und waren alleine über die Kanzlei versichert.

2. Hinsichtlich der Kanzleipflicht gibt es auch unterschiedliche Informationen. Manche Rechtsanwaltskammern scheinen es als Pflicht anzusehen, dass ein angestellter Anwalt auf dem Kanzleischild und dem Briefkopf steht. Andererseits steht aber doch auch bei einer Großkanzlei nicht jeder Anwalt auf dem Briefbogen oder dem Kanzleischild. Es muss doch irgendwie gehen, dass man seiner Kanzleipflicht dadurch genüge tut, dass man die Kanzlei des Arbeitgebers angibt? Wie ist da das übliche vorgehen?

Danke,
Ara
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
famulus
Fossil
Fossil
Beiträge: 10254
Registriert: Freitag 12. März 2004, 12:55
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von famulus »

1. Verstehe ich nicht, woraus soll sich das ergeben? Aus § 51 BRAO jedenfalls nicht. Und was soll die abdecken? Etwas anderes gilt m. E. nur dann, wenn du außerhalb der Kanzlei noch eigene Mandate betreust.

2. Habe ich auch noch nie gehört - wie würde das denn bei Großkanzleien aussehen? :D Zu beiden Themen enthalten § 10 BORA und § 27 BRAO einiges.



edit: Zu 1. schreibt Trimborn v. Landenberg in "Erfolgreich starten als Rechtsanwalt": "Auch wenn Sie gem. § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über Ihre Kanzlei versichert werden können, müssen Sie im Hinblick auf eine theoretisch denkbare nebenberufliche Tätigkeit noch eine eigene Police abschließen. Die Versicherer bieten hier preisgünstige Sonderpolicen an." Leider ohne Nachweise. Ich hatte jedenfalls keine.
Zuletzt geändert von famulus am Montag 13. November 2017, 20:24, insgesamt 3-mal geändert.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
i live in tokyo
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 129
Registriert: Mittwoch 18. Januar 2017, 22:02
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von i live in tokyo »

famulus hat geschrieben:1. Verstehe ich nicht, woraus soll sich das ergeben? Aus § 51 BRAO jedenfalls nicht. Und was soll die abdecken? Etwas anderes gilt m. E. nur dann, wenn du außerhalb der Kanzlei noch eigene Mandate betreust.

2. Habe ich auch noch nie gehört - wie würde das denn bei Großkanzleien aussehen? :D Zu beiden Themen enthalten § 10 BORA und § 27 BRAO einiges.
Same.
Mit der Versicherung lief bei mir alles über die Kanzlei. Kriegst vorerst eine vorläufige Zusage. Dann reichst du irgendwann die Zulassungsurkunde nach und fertig.
Zu dem Briefkopf - das ist sicherlich falsch. "Kanzlei" heißt in dem Sinne auch ein kleines Hinterzimmer, wo du sitzt und einen PC hast und arbeitest.
Mimis
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 252
Registriert: Mittwoch 1. Juli 2015, 17:05

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von Mimis »

Zum Thema Zulassungsurkunde - wie schnell geht das denn? Ich weiß, dass es hier (in Ba-Wü) wohl Sammel-Vereidigungstermine bei der örtlichen RAK gibt. Die Frage ist, wie lange man nach dem Examen darauf warten "darf"? Nachdem in BW nur 2x jährlich Examen geschrieben wird, hoffentlich nicht allzu lange.
Gibt es denn Erfahrungsberichte, wie lange der Versand des Zeugnisses nach den mündlichen Prüfungen dauert? :-k
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von Ara »

famulus hat geschrieben:1. Verstehe ich nicht, woraus soll sich das ergeben? Aus § 51 BRAO jedenfalls nicht. Und was soll die abdecken? Etwas anderes gilt m. E. nur dann, wenn du außerhalb der Kanzlei noch eigene Mandate betreust.
Von der Webseite der RAK München:
Von angestellten Rechtsanwälten, die über den Arbeitgeber in einer Gruppenversicherung mitversichert sind, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht von der Verpflichtung befreit sind, außerdem noch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 4. Auflage, 2014,§ 51 BRAO, Rn. 20). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist vom Gesetzgeber generell an den Unterhalt einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung geknüpft, egal ob er den Beruf als Einzelanwalt, angestellter Rechtsanwalt, freier Mitarbeiter, in Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft oder in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausübt.

Auch der angestellte Rechtsanwalt kann als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Nicht die Sozietät, sondern der einzelne Rechtsanwalt übernimmt dann die anwaltlichen Pflichten (Braun, „Berufshaftpflichtversicherung“, BRAK-Mitt. 1994, S 202 ff). Folglich muss dann auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts den haftungsrechtlichen Schutz für diesen Bereich seiner Berufsausübung übernehmen.
https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/zulassung-und-mitgliedschaft/berufshaftpflichtversicherung.html (Verwaister Link automatisch entfernt)

Und wie ich gerade sehe schreibt die RAK München auch was zu Punkt 2:
Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Mindestanforderungen, die an eine Kanzlei zu stellen sind, mindestens ein Raum, dessen Kenntlichmachung nach außen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild erfolgt, ein betrieblicher Telefonanschluss sowie ein Briefkasten um Zustellungen bewirken zu können. Ein Kanzleischild oder zumindest ein Praxishinweis in Form eines Klingel-/Briefkastenschildes mit Berufsbezeichnung ist dabei ein deutlicher Hinweis für das rechtssuchende Publikum auf das Anbieten anwaltlicher Dienstleistungen.
https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/zulassung-und-mitgliedschaft/kanzleipflicht.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:2. Hinsichtlich der Kanzleipflicht gibt es auch unterschiedliche Informationen. Manche Rechtsanwaltskammern scheinen es als Pflicht anzusehen, dass ein angestellter Anwalt auf dem Kanzleischild und dem Briefkopf steht. Andererseits steht aber doch auch bei einer Großkanzlei nicht jeder Anwalt auf dem Briefbogen oder dem Kanzleischild.
Nicht jeder angestellte Anwalt muss auf Kanzleischild und Briefkopf stehen (was ja auch zur Außenhaftung als Scheinsozius führen kann).

Deckenbrock (NJW 2010, 3750) verweist dazu auf Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. (2010), § 27 Rdnr. 11.
Benutzeravatar
famulus
Fossil
Fossil
Beiträge: 10254
Registriert: Freitag 12. März 2004, 12:55
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von famulus »

Ara hat geschrieben: Von der Webseite der RAK München:
Von angestellten Rechtsanwälten, die über den Arbeitgeber in einer Gruppenversicherung mitversichert sind, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht von der Verpflichtung befreit sind, außerdem noch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 4. Auflage, 2014,§ 51 BRAO, Rn. 20). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist vom Gesetzgeber generell an den Unterhalt einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung geknüpft, egal ob er den Beruf als Einzelanwalt, angestellter Rechtsanwalt, freier Mitarbeiter, in Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft oder in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausübt.

Auch der angestellte Rechtsanwalt kann als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Nicht die Sozietät, sondern der einzelne Rechtsanwalt übernimmt dann die anwaltlichen Pflichten (Braun, „Berufshaftpflichtversicherung“, BRAK-Mitt. 1994, S 202 ff). Folglich muss dann auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts den haftungsrechtlichen Schutz für diesen Bereich seiner Berufsausübung übernehmen.
Ok, danke - erscheint mir auf Anhieb nicht von der Hand zu weisen.

Ara hat geschrieben:Und wie ich gerade sehe schreibt die RAK München auch was zu Punkt 2:
Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Mindestanforderungen, die an eine Kanzlei zu stellen sind, mindestens ein Raum, dessen Kenntlichmachung nach außen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild erfolgt, ein betrieblicher Telefonanschluss sowie ein Briefkasten um Zustellungen bewirken zu können. Ein Kanzleischild oder zumindest ein Praxishinweis in Form eines Klingel-/Briefkastenschildes mit Berufsbezeichnung ist dabei ein deutlicher Hinweis für das rechtssuchende Publikum auf das Anbieten anwaltlicher Dienstleistungen.
Klar, aber für die Erfüllung dieser Anforderungen an eine Kanzlei an sich trägt ja nun wirklich dein Arbeitgeber für dich Sorge.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von Tobias__21 »

Wieso kriegt man eigentlich schon feste Zusagen, steht die Examensnote doch noch gar nicht fest? Mir wurde eine Tätigkeit als Anwalt auch schmackhaft gemacht (ich habe nicht danach gefragt). Aber immer mit der Verknüpfung, dass auch die Note stimmen muss. Liegt das jetzt an mir, oder ist das von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich, je nach allgemeinem Anforderungsprofil bzw. Selbstverständnis der Kanzlei? Aber da ich ja eh in den Staatsdienst will, muss ich so oder so abliefern 8-[
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Wieso kriegt man eigentlich schon feste Zusagen, steht die Examensnote doch noch gar nicht fest? Mir wurde eine Tätigkeit als Anwalt auch schmackhaft gemacht (ich habe nicht danach gefragt). Aber immer mit der Verknüpfung, dass auch die Note stimmen muss. Liegt das jetzt an mir, oder ist das von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich, je nach allgemeinem Anforderungsprofil bzw. Selbstverständnis der Kanzlei? Aber da ich ja eh in den Staatsdienst will, muss ich so oder so abliefern 8-[
Langjähriger WisMit und keine Großkanzlei die im Außenbereich mit VB werben muss. Für mich den Vorteil, dass es etwas den Druck aus dem Examen nimmt und für mich hätte die Kanzlei den Zuschlag unabhängig von meiner Examensnote bekommen. Das heißt auch mit zweistelligem zweiten Examen hätte ich das Angebot wie ich das jetzt habe angenommen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Wir hatten über das Thema "Haftpflichtversicherung" hier ja schon vor einer Weile mal diskutiert, als es um [enigma]s Zulassung ging.

Es ist definitiv so, dass man aus den hier bereits genannten Gründen eine eigene Versicherung braucht. Wenn das irgendwelche Kammern anders handhaben, beruht es wohl schlicht auf einem Fehler im Einzelfall, möglicherweise auch einer fehlerhaften Verwaltungspraxis. Aber die Versicherung muss sein.
"Honey, I forgot to duck."
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von Ara »

Okay, Danke! Das ist ja auch nicht wirklich der Kostenfaktor. Wollte nur sicherstellen, dass ich die nicht umsonst abschließe.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Theopa
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1328
Registriert: Mittwoch 9. Juli 2014, 18:09
Ausbildungslevel: RA

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von Theopa »

Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 4. Auflage, 2014,§ 51 BRAO, Rn. 20
Hat zufällig schon jemand diese Randnummer nachgelesen? Der 2012er Feuerich/Weyland den ich bisher zur Verfügung hatte hat auch hierauf verwiesen, selbst aber außer einem "ist notwendig" (was im Ergebnis also wohl der Fall sein sollte) nicht viel beigetragen.

Meine persönliche Kurzumfrage zur Frage der zusätzlichen eigenen Berufshaftpflicht bei angestellten Anwälten, die ausschließlich im Angestelltenverhältnis anwaltlich tätig sind, ist aktuell beim Zwischenergebnis 0 von 4 angelangt ;)
lucyyy
Power User
Power User
Beiträge: 359
Registriert: Dienstag 29. Januar 2008, 21:53

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von lucyyy »

Theopa hat geschrieben: Meine persönliche Kurzumfrage zur Frage der zusätzlichen eigenen Berufshaftpflicht bei angestellten Anwälten, die ausschließlich im Angestelltenverhältnis anwaltlich tätig sind, ist aktuell beim Zwischenergebnis 0 von 4 angelangt ;)
0:5 und ich denke, dass die Summe noch ansteigen wird.

Habe mal bei dieser Gelegenheit in die Bestätigung meiner Versicherung für die RAK reingeschaut - da wird nur bestätigt, dass Versicherungsschutz im Sinne des § 51 BRAO besteht.

VG
lucyyy
Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muss man sich verdienen. ;-)
OJ1988
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4492
Registriert: Freitag 24. Januar 2014, 21:54
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von OJ1988 »

Inwiefern sollte denn der Nichtabschluss einer "eigenen" Haftpflicht bei einem angestellten Anwalt, der nicht nebenher noch haftungsträchtig tätig wird, der RAK jemals bekannt werden? Oder gibt es RAK, die den Nachweis einer entsprechenden Versicherung als Zulassungsvoraussetzung sehen?
Parabellum
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6850
Registriert: Dienstag 21. Juni 2011, 16:49
Ausbildungslevel: RA

Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von Parabellum »

lucyyy hat geschrieben:
Theopa hat geschrieben: Meine persönliche Kurzumfrage zur Frage der zusätzlichen eigenen Berufshaftpflicht bei angestellten Anwälten, die ausschließlich im Angestelltenverhältnis anwaltlich tätig sind, ist aktuell beim Zwischenergebnis 0 von 4 angelangt ;)
0:5 und ich denke, dass die Summe noch ansteigen wird.
Ne, da unterliegst Du einem Irrtum, denke ich, denn...
Habe mal bei dieser Gelegenheit in die Bestätigung meiner Versicherung für die RAK reingeschaut - da wird nur bestätigt, dass Versicherungsschutz im Sinne des § 51 BRAO besteht.
...diese Bestätigung bezieht sich auf die erforderliche persönliche Haftpflichtversicherung. Die wird über die Kanzlei beim Versicherer, der "großen" Haftpflichtversicherung für die Kanzlei, abgeschlossen. Die Beträge dafür werden ebenfalls von der Kanzlei gezahlt. Folgerichtig wird der Beitrag hierfür dann auch als geldwerte Leistung versteuert (vgl. BFH DStR 2007, 1572).
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
Antworten