Vorbereitung zur Entziehung der Fahererlaubnis

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Berliner007
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Vorbereitung zur Entziehung der Fahererlaubnis

Beitrag von Berliner007 »

Einen schönen Sonntag,

mal eine Frage an die Verwatungsrechts-Experten unter euch:

Angenommen die Behörde hat aufgrund eines, durch Bürger B mit seinem KFZ verursachten Unfall, Zweifel an der Fartüchtigkeit des B. Sie schreibt ihn an, dass in Erwägung gezogen werde, ihm die Fahrerlsubnis zu entziehen. Aus diesem Grund sendet sie ihm einen Fragebogen zu, den er von seinem Hausarzt H ausfüllen lassen soll.
H macht dies und listet die gesundheitlichen Mängel und auch die Medikamente, die eingenommen werden müssen, auf. Zugleich versichert er aber, dass aufgrund dessen keine Einschränkung der Fahrerlaubnis vorläge.
Die Behörde schreibt im Anschluss erneut einen Brief an B. In diesem ordnet sie die Einholung eines ärtzlichen Gutachtens an und beruft sich dabei auf die Angaben im Fragebogen, da nach der Anlage zur FeV berechtigte Zweifel an der Tauglichkeit bestehen. Zugleich erlässt sie einen Gebührenbescheid bezogen auf die Anordnung.
Widerspruch eingelegt gegen Anordnung (1) und Gebührenbescheid (2), aber als unzulässig (1) bzw. unbegründet (2) zurückgewiesen.

Frage:
Laut dem Anhang zur FeV schränken die gesundheitlichen Mängel die Fahrtüchtigkeit nicht ein.
B möchte daher gegen den Gebührenbescheid vorgehen.
Ist eine nur des Anfechtung des Gebührenbescheides denn überhaupt möglich. Schließlich hängt doch der Gebührenbescheid an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Einholung des Gutachtens.
Diese Anordnung ist aber als vorbereitende Maßnahme eines Verwaltungshandels doch kein VA.
Daher kann mit Anfechtungsklage dagegen nicht vorgegangen werde.
Oder mache ich eine Gedankenfehler?

Vielen Dank.

MfG
Honigkuchenpferd
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Re: Vorbereitung zur Entziehung der Fahererlaubnis

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Was soll denn eigentlich die Rechtsgrundlage für die Gebühr mit Blick auf die Anordnung sein?

Im Übrigen kann der Gebührenbescheid auf jeden Fall isoliert angefochten werden. Auf die Rechtsnatur der Anordnung, die nach heute hM in der Tat kein VA ist, kommt es dabei nicht an. Das spielt allenfalls eine Rolle für die Frage, welche Aspekte das Gericht bei der Anfechtung des Gebührenbescheides prüft. Sieht man die Anordnung nicht als VA an, kann aber auch keine Bestandskraft durch Inzidentprüfung unterlaufen werden.
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Berliner007
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Re: Vorbereitung zur Entziehung der Fahererlaubnis

Beitrag von Berliner007 »

Hallo,

vielen Dank erst mal für die Antwort. Eine isolierte Anfechtung des Gebührenscheides mit Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist mir nachher auch in den Sinn gekommen.

Der Gebührenbescheid beruht auf § 6a Abs. 1 S. 2 Nr. 1a StVG i.V.m. Gebühren-Nr. 208 der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt.
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