Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

eine Anfängerfrage, die ich gerade dogmatisch nicht mehr richtig begründet kriege ::roll:

T fordert O unter Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel auf, seine Geldbörse herauszugeben. O sagt, er habe kein Geld, aber ein iPhone X in seiner Hosentasche. T greift in die Hosentasche und nimmt das handy.

Klar ist, dass das nur ein Raub ist, da die versuchte räuberische Erpressung keinen eigenständigen Unwertgehalt aufweist. Wie begründe ich das aber? Muss ich in der Klausur die versuchte räuberische Erpressung dem Grunde nach bejahen und scheide sie dann auf Konkurrenzebene aus, oder kann man hier mit einem einheitlichen Tatgeschehen (ähnlich: mehrere Schläge bei der KV) argumentieren und die räub. Erpressung ist schon tatbestandsmäßig nicht erfüllt? Vom Bauchgefühl her würde ich sagen, dass ich die versuchte räub. Erpressung bejahen muss und die dann hinter den vollendeten Raub zurücktreten lassen muss...Der Unwertgehalt geht hier doch voll im nachfolgenden vollendeten Raub auf.
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Ara
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Ara »

Im 2. Examen steht dazu mit Sicherheit nichts in der Lösungsskizze.

In der Klausur grenzt du einfach nach dem äußeren Erscheinungsbild ab und sagst es ist ne Wegnahme.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

Ara hat geschrieben:Im 2. Examen steht dazu mit Sicherheit nichts in der Lösungsskizze.

In der Klausur grenzt du einfach nach dem äußeren Erscheinungsbild ab und sagst es ist ne Wegnahme.
Darauf würde ich nicht wetten :D Ich habe die Lösung per PN erhalten: vers. räub. Erpressung tateinheitlich verwirklicht, tritt aber hinter den Raub als mitbestrafte Vortat zurück.
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Im 2. Examen steht dazu mit Sicherheit nichts in der Lösungsskizze.

In der Klausur grenzt du einfach nach dem äußeren Erscheinungsbild ab und sagst es ist ne Wegnahme.
Darauf würde ich nicht wetten :D Ich habe die Lösung per PN erhalten: vers. räub. Erpressung tateinheitlich verwirklicht, tritt aber hinter den Raub als mitbestrafte Vortat zurück.
Die tateinheitliche versuchte räuberische Erpressung tritt als mitbestrafte Vortat zurück?

Das steht da so in der Lösung?

Das ist dann aber tatsächlich schlicht Quatsch. Wenn etwas "tateinheitlich" begangen wird, dann liegt nur eine Tat vor. Es kann daher nicht mitbestrafte Vortat sein, weil es nur eine Tat gibt. Wenn überhaupt kann dann hier Subsidiarität vorliegen.

Aber steht das in der Musterlösung als erwartete Prüfung oder nur ein kurzer Satz als "Wer das hier prüft, muss es zurücktreten lassen"?
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

BGH 4 StR 554/03
Danach ist zwar die wegen schweren Raubes erfolgte Verurteilung
rechtlich nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Fassung des Raubvorsatzes
und der Wegnahme des Geldes die zuvor ausgeübte Gewalt ersichtlich
andauerte und fortwirkte (vgl. BGHSt 20, 32; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung
3). Jedoch tritt gegenüber dem vollendeten schweren Raub die tateinheitlich
verwirklichte versuchte (schwere) räuberische Erpressung, die auf denselben
Gegenstand
, nämlich einen Teilbetrag des schließlich durch den Raub
erbeuteten Geldbetrages gerichtet war, als mitbestrafte Vortat zurück (vgl. BGH
NJW 1967, 60, 61; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97;
Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 31).
Problem, bei mir ist es nicht derselbe Gegenstand, sondern ein Handy. Die offizielle Lösung bekomme ich erst nächste Woche. Ich melde mich dann nochmal.

Aber warum sollte eine mitbestrafte Vortat bei Tateinheit nicht gehen? Prozessual mag es eine Tat sein, aber materiell-rechtlich doch nicht :-k Wobei ich auch zugeben muss, dass Konkurrenzen nicht mein Spezialgebiet sind und ich da auch keine größere Lernzeit aufgewandt habe :) Ich würde aber vom Bauchgefühl her schon sagen, dass das geht.

Die Konkurrenzen werden den Krieg hier sicher nicht entscheiden, aber die werden sicher was dazu hören wollen, sonst hätten sie den Fall nicht so gebildet. Verfasst werden soll Gutachten + Abschlussverfügung. Im Ergebnis ist klar, dass am Ende nur der Raub angeklagt wird, aber ich werde sicher was zum Versuch der Erpressung schreiben müssen.
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:BGH 4 StR 554/03
Danach ist zwar die wegen schweren Raubes erfolgte Verurteilung
rechtlich nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Fassung des Raubvorsatzes
und der Wegnahme des Geldes die zuvor ausgeübte Gewalt ersichtlich
andauerte und fortwirkte (vgl. BGHSt 20, 32; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung
3). Jedoch tritt gegenüber dem vollendeten schweren Raub die tateinheitlich
verwirklichte versuchte (schwere) räuberische Erpressung, die auf denselben
Gegenstand
, nämlich einen Teilbetrag des schließlich durch den Raub
erbeuteten Geldbetrages gerichtet war, als mitbestrafte Vortat zurück (vgl. BGH
NJW 1967, 60, 61; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97;
Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 31).
Problem, bei mir ist es nicht derselbe Gegenstand, sondern ein Handy. Die offizielle Lösung bekomme ich erst nächste Woche. Ich melde mich dann nochmal.

Aber warum sollte eine mitbestrafte Vortat bei Tateinheit nicht gehen? Prozessual mag es eine Tat sein, aber materiell-rechtlich doch nicht :-k Wobei ich auch zugeben muss, dass Konkurrenzen nicht mein Spezialgebiet sind und ich da auch keine größere Lernzeit aufgewandt habe :) Ich würde aber vom Bauchgefühl her schon sagen, dass das geht.

Die Konkurrenzen werden den Krieg hier sicher nicht entscheiden, aber die werden sicher was dazu hören wollen, sonst hätten sie den Fall nicht so gebildet. Verfasst werden soll Gutachten + Abschlussverfügung. Im Ergebnis ist klar, dass am Ende nur der Raub angeklagt wird, aber ich werde sicher was zum Versuch der Erpressung schreiben müssen.
Okay ich sehe was der BGH da geschrieben hat und was er wohl eigentlich meinte. Die Formulierung vom BGH ist zumindest grob missverständlich und mE grammatikalisch auch etwas verkorkst.

Das "Tateinheitlich" ist nämlich das Ergebnis der mitbestraften Vortat und soll nicht ausdrücken, dass Handlungseinheit vorliegt.

Es ist also nicht so, dass die tateinheitliche begangene Tat wegen mitbestrafter Vortat zurücktritt, sondern wegen der Bewertung der in Handlungsmehrheit begangenen Tat als mitbestrafte Vortat, liegt Tateinheit vor.

Die Tateinheit steht also am Ende und nicht am Anfang (da steht Handlungsmehrheit). Das mag aber auch alles der Verwirrung bei der Unterscheidung Handlungseinheit/Handlungsmehrheit und Tateinheit/Tatmehrheit geschuldet sein.
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

Fehlerhaft ist bei dieser Sachlage nur die (teinheitliche) Verurteilung wegen versuchten Raubes. Im Falle einer einheitlichen Handlung sind diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der Täter bis zur Vollendung geschritten ist (vgl. BGHSt 10, 230, 232). Aus diesem Grunde hat das Landgericht auch mit Recht die versuchte räuberische Erpressung als mitbestrafte Vortat der vollendeten räuberischen Erpressung behandelt und die Angeklagten ihretwegen nicht besonders verurteilt (vgl. Schönke/Schröder 12. Aufl. Vorbem. zu § 73 StGB Rdn. 73, 74; Jagusch in LK 8. Aufl. Vorbem. C 2, 4 und 5 zu § 73 StGB). Für das versuchte Verbrechen nach § 249 StGB gilt hier nichts anderes. Auch diese Versuchstat wird durch die Verurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung mit abgegolten
(BGH, Urteil vom 18. November 1966 – 4 StR 120/66 –, Rn. 6, juris)
Das ist ja im Prinzip das, was ich zu Anfang meinte. Wir haben keinen eigentständigen Unwertsgehalt. Dann kann man doch auch schlicht schreiben, dass der Versuch hinter die Vollendung zurücktritt? Ich kapier das nicht, was der BGH mit tateinheitlich will...

Normalerweise wäre es ja tatsächlich Tateinheit und nicht Tatmehrheit (da käme dann eine mitbestrafte Vortat in Betracht). Fischer schreibt aber unter § 249 Rn. 23
Gegenüber vollendetem Raub tritt ein auf denselben Gegenstand gerichteter Versuch des § 255 als mitbestrafte Vortat zurück
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Ara »

Die unterschiedliche Formulierung kommt durch Handlungseinheit/Handlungsmehrheit zustande (warum der BGH da überhaupt das Wort "Tateinheit" erwähnt ist mir ehrlich gesagt noch immer nicht ganz klar).

Hast du Handlungseinheit, dann kannst du nie zu einer mitbestraften Vortat kommen. Liegt Handlungseinheit vor, dann tritt der Versuch hinter der Vollendung aus Subsidiarität zurück.

Hast du Handlungsmehrheit, dann kommst du über die mitbestrafte Vortat (als Unterfall der Subsidiarität) dazu.

Zu einer Tateinheit kommst du so aber nie... Das sind beides Gesetzeskonkurrenzen.
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

Also wäre es in meinem Fall eine Handlungsmehrheit: Erst versuche ich den Gegenstand abzupressen, dann fasse ich einen neuen Entschluss und nehme ihn mir. Trotz der Handlungsmehrheit würde aber eigentlich Tateinheit vorliegen. Da ich aber keine Handlungseinheit habe, kann ich den Versuch einfach als mitbestrafte Vortat zurücktreten lassen?

So ungefähr? :D
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Also wäre es in meinem Fall eine Handlungsmehrheit: Erst versuche ich den Gegenstand abzupressen, dann fasse ich einen neuen Entschluss und nehme ihn mir. Trotz der Handlungsmehrheit würde aber eigentlich Tateinheit vorliegen. Da ich aber keine Handlungseinheit habe, kann ich den Versuch einfach als mitbestrafte Vortat zurücktreten lassen?

So ungefähr? :D
Ne... Die Prüfung der Konkurrenzen läuft ja Schulbuchmäßig eigentlich so ab:

1. Schritt:
Handlungseinheit (Natürliche Handlungseinheit, Handlungseinheit im natürlichen Sinne, juristische Handlungseinheit) oder Handlungsmehrheit (alles was nicht Handlungseinheit ist).

2. Schritt:
Prüfen ob Gesetzeskonkurrenz vorliegt. Bei Handlungseinheit also Spezialität, Subsidiarität oder Konsumption. Bei Handlungsmehrheit mitbestrafte Vor- oder Nachtat.

3. Schritt:
Wenn Gesetzeskonkurrenz vorliegt wird es verdrängt. Wenn keine Gesetzeskonkurrenz vorliegt, dann bist du bei Handlungseinheit bei der Tateinheit und bei der Handlungsmehrheit bei der Tatmehrheit.


Fazit: Du kommst bei Handlungsmehrheit NIE zur Tateinheit. Daher kann eigentlich in einem Satz nie "mitbestrafte Vortat" und "Tateinheit" zusammenfallen.
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

Danke, ich muss mir das nochmal alles in Ruhe anschauen. Hätte man in meinem Fall also keine Gesetzeskonkurrenz, wäre das tatmehrheitlich zu bestrafen? Das widerstrebt aber meinem Empfinden, ich würde hier zu Tateinheit kommen, da das eine prozessuale Tat ist. Gut, es gibt auch prozessuale Taten die tatmehrheitlich bestraft werden, ist mir auch klar. Aber in der Regel Tateinheit = prozessuale Tat.

Ich habe während der Stationsausbildung schon oft gesehen, dass man eine Tatmehrheit als Tateinheit angeklagt hat. Begründung: Ja, das ist eigentlich schon ne Tatmehrheit, aber hier ging das alles so ineinander über, da machen wir eine Tateinheit draus... :-s Im Prinzip ist das doch mehr oder weniger ne Lotterie
Im Falle einer einheitlichen Handlung sind diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der Täter bis zur Vollendung geschritten ist (vgl. BGHSt 10, 230, 232). Aus diesem Grunde hat das Landgericht auch mit Recht die versuchte räuberische Erpressung als mitbestrafte Vortat der vollendeten räuberischen Erpressung behandelt und die Angeklagten ihretwegen nicht besonders verurteilt
Das passt dann doch auch nicht: Der BGH schreibt einheitlich Handlung und stellt dann trotzdem auf eine mitbestrafte Vortat ab.
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Danke, ich muss mir das nochmal alles in Ruhe anschauen. Hätte man in meinem Fall also keine Gesetzeskonkurrenz, wäre das tatmehrheitlich zu bestrafen? Das widerstrebt aber meinem Empfinden, ich würde hier zu Tateinheit kommen, da das eine prozessuale Tat ist. Gut, es gibt auch prozessuale Taten die tatmehrheitlich bestraft werden, ist mir auch klar. Aber in der Regel Tateinheit = prozessuale Tat.
Ich würde es hier, wie in meinem Ausgangspost schon geschrieben, auch als einheitliche Handlung sehen, es dann aber wegen Subsidiarität zurücktreten lassen und nicht als mitbestrafte Vortat (wie gesagt, das ist mE eine Bezeichnung, die nur bei Handlungsmehrheiten zu Gebrauchen ist).
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

Stimmt, hattest Du geschrieben :) Macht für mich jetzt auch mehr Sinn! Danke, dass Du dir die Zeit genommen hast. Bin mal gespannt, ob das in der AG zur Sprache kommt. Ich gebe dann nochmal Bescheid.
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

Es wurde tatsächlich nicht thematisiert. Man hat sich direkt auf den Raub gestürzt, das wars. Die offizielle Lösungsskizze für die Korrektoren habe ich nicht gesehen, aber der AG Leiter hat die ja sicher. Hat mich jetzt schon etwas gewundert, dann hätte man das auch einfach weglassen können....
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Ara »

Ara hat geschrieben:Im 2. Examen steht dazu mit Sicherheit nichts in der Lösungsskizze.
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