Hey,
im Zuge der Examensvorbereitung habe ich eben den § 313 BGB wiederholt und wollte mir hier nochmal ein Feedback zum Aufbau im Fall holen.
Beispiel:
A kauft von B ein Auto für 15.000.- B entstehen üblicherweise Beschaffungskosten in Höhe von 5.000.-, aufgrund eines Handelsembargo liegen diese aber bei 15.000.- womit B das Auto nicht mehr für den Preis von 15.000 verkaufen möchte.
B könnte gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB haben.
I. Anspruch entstanden
a) Einigung 145 ff BGB
-> Übliche Angebot und Annahme Geschreibsel(....) und dann einschneiden mit ABER möglicherweise liegt ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vor ?
oder prüfe ich den 313 BGB unter
b) Wirksamkeit (=rechtshindernde Einwendungen)
Störung der Geschäftsgrundlage §313 BGB
Moderator: Verwaltung
- Seb
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Re: Störung der Geschäftsgrundlage §313 BGB
Die Störung der Geschäftsgrundlage ist eine rechtsvernichtende, keine rechtshindernde Einwendung. Deshalb wäre sie überhaupt nicht beim Prüfungspunkt "Anspruch entstanden", sondern beim Prüfungspunkt "Anspruch erloschen" zu prüfen.
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- Seb
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Re: Störung der Geschäftsgrundlage §313 BGB
Vielen Dank hkpf!