Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Ja, im Endeffekt geht es mir um letzteres. Der Beschluss ist ja in der Welt. Wenn aber der Regelvollzug beginnt, also die Vollstreckung angeordnet wird, ist der Beschluss über die U-Haft hinfällig. Muss das Gericht dann den Beschluss aufheben, oder erledigt der sich von selbst?
"Der Senat teilt die Auffassung, dass bei einer solchen Fallgestaltung der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos wird, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedürfte, da der Zweck der Untersuchungshaft erreicht ist
(ebenso OLG Stuttgart Justiz 1984, 213)"

http://www.burhoff.de/asp_weitere_besch ... e/1404.htm
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Danke!
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Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Kann mir jemand was für Kautelarklausuren empfehlen? Gerne nicht nur aufs Zivilrecht begrenzt, obwohl es im Ö-Recht ja eigentlich nicht groß anders laufen wird.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

In eine Begleitverfügung darf ich in Vermerkform nur begründen, weshalb ein hinreichender TV bzgl. mancher Delikte nicht gegeben ist, richtig? (was in einer Klausur natürlich ohnehin nur Sinn ergeben würde, wenn ich nicht sowieso ein mat. Gutachten verfassen muss)

Demgegenüber ist es unzulässig, die Anklageschrift (also weswegen ich hinr. TV bzgl. der angeklagten Delikte angenommen habe) in der Abschlussvgf. in Vermerkform zu begründen, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Spezifizier die Frage mal. Ich habe in der Abschlussverfügung entweder nach § 170 II StPO eingestellt, oder einen Vermerk gemacht, wenn eine Einstellung nach 170 II wegen dem prozessualen Tatbegriff nicht ging. Aber wie gesagt: Alles in der Abschlussverfügung. Und das wird hier so auch in der Praxis gemacht.

Was meinst Du mit Begleitverfügungen?

Also Bspw:

I. Vermerk

Soweit eine Strafbarkeit wegen xy im Raum steht, usw.

II. Einstellungen

Dem Beschuldigten liegt zur Last, am xx.xx. in xy bla bla ... (SV)

bla bla. Das Verfahren war somit gem. § 170 Abs. II StPO einzustellen (Gründe)

III.

IV.

V. Die Ermittlungen sind abgeschlossen

usw.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Was ich meinte ist:

Zusammen mit der Anklage wird ja eine Abschlussverfügung (oder auch Begleitverfügung) erlassen.

In dieser ergehen ggf. Verfügungen (so eben etwa eine Teileinstellung nach § 170 II), daneben gibt es u.a. auch noch die Möglichkeit, Vermerke zu verfassen. Diese Vermerke werden insbesondere genutzt, um Einstellungsentscheidungen zu begründen.

Deshalb ist es gut möglich, bzgl. einer proz. Tat das Verf. nach § 170 II einzustellen und dann in Vermerkform die Gründe darzulegen.

------

Nun aber zu meiner Frage: es ist aber doch wohl unüblich/ausgeschlossen, in Vermerkform die tatsächlich ANGEKLAGTEN Delikte zu begründen, oder?

Beispiel:

2 proz. Taten, Tat1: hinreichender Tatverdacht (+), Tat2: 1x hinreichender TV (-).

-->

Vfg.

1. Vermerk: Hins. der Tat2 vom... ist kein hinr. TV gegeben, da....
2. Das Verfahren wird hins. der Tat vom .... nach § 170 II eingestellt.
3. Bescheid an... [usw.]

Anklageschrift

nur bzgl. Tat1


------


Was nun aber (das ist eben meine Frage) unzulässig wäre, wäre im Vermerk der Vfg. außerdem zu begründen, weshalb ein hinr. TV bzgl. Tat1 GEGEBEN ist, oder?

------

Hintergrund meiner Frage ist, dass ich in einer Sache Anklage+Vfg. verfassen soll, die Entscheidung mir aber etwas schwer fällt und ich sie deshalb gerne begründen würde (auch und gerade, soweit ich Anklage erheben will), dies aber mangels zu verfassendem Gutachten nicht dort machen kann und überdies auch kein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen zu verfassen ist.
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Suchender_ hat geschrieben:Demgegenüber ist es unzulässig, die Anklageschrift (also weswegen ich hinr. TV bzgl. der angeklagten Delikte angenommen habe) in der Abschlussvgf. in Vermerkform zu begründen, oder?
Ja. Das ist Bestandteil des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, zu denen neben pers. Verhältnissen und dem Teil des Sachverhalts, der über den Anklagesatz hinausgeht, auch die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung gehören.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

thh hat geschrieben:
Suchender_ hat geschrieben:Demgegenüber ist es unzulässig, die Anklageschrift (also weswegen ich hinr. TV bzgl. der angeklagten Delikte angenommen habe) in der Abschlussvgf. in Vermerkform zu begründen, oder?
Ja. Das ist Bestandteil des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, zu denen neben pers. Verhältnissen und dem Teil des Sachverhalts, der über den Anklagesatz hinausgeht, auch die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung gehören.
Ich weiß, nur gehört das nicht in die Anklageschrift zum Straf-/Jugendrichter. Es ist zwar theoretisch möglich (§ 200 II 2), aber jedenfalls hier äußerst unüblich.
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Suchender_ hat geschrieben:
thh hat geschrieben:
Suchender_ hat geschrieben:Demgegenüber ist es unzulässig, die Anklageschrift (also weswegen ich hinr. TV bzgl. der angeklagten Delikte angenommen habe) in der Abschlussvgf. in Vermerkform zu begründen, oder?
Ja. Das ist Bestandteil des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, zu denen neben pers. Verhältnissen und dem Teil des Sachverhalts, der über den Anklagesatz hinausgeht, auch die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung gehören.
Ich weiß, nur gehört das nicht in die Anklageschrift zum Straf-/Jugendrichter. Es ist zwar theoretisch möglich (§ 200 II 2), aber jedenfalls hier äußerst unüblich.
Hier auch, aber wenn es etwas dazu zu sagen gibt, dann gehört das dahin, und nur dahin.

Die Praxis verfasst dann eben ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen auch in der Strafrichteranklage - das ja durchaus auch nur drei Sätze umfassen darf - oder verzichtet in der überwiegenden Anzahl der Fälle schlicht darauf. Dann muss das Gericht eben raten, wie die StA zum hinreichenden Tatverdacht gekommen ist. ;)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ach, ich bin wirklich kein Fan der Berufs-/ Ausbildungswelt.

Man weiß wie es geht, man kennt das Dilemma, man rennt also nicht blindlings in den "Fehler", kann ihn aber trotzdem kaum vermeiden. Das finde ich sehr frustrierend.

- Frage ich beim Ausbilder nach, wirkt das unsouverän bzw. es gibt keine richtige Antwort.
- Schreibe ich ein kurzes Ergebnis der Ermittlungen, kann das als sehr praxisfern gesehen werden (habe ich bislang noch bei keiner Anklage zum StrafR gesehen).
- Schreibe ich es nicht, könnte es heißen "warum haben sie ihr Ergebnis nicht begründet".

Einfach schön.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Mach einfach ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen und sag Deinem Ausbilder, dass Du weißt dass das i.d.R. beim Strafrichter nicht gemacht wird, Du es aber mal als Übung für dich selbst gemacht hast. Oder Du vermerkst es direkt in Deiner Verfügung, die du ihm ja gibst. Bspw: "Entgegen § 200 II 2 StPO, bzw. 112 RiStBV".

Habe ich selbst schon so gemacht, als ich in einer Akte 8 Zeugen hatte, die sich widersprochen haben. Wurde mir nicht negativ angekreidet, im Gegenteil.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Liz »

Wenn ein Referendar sein Ergebnis begründet (sei es in einem Vermerk in der Verfügung, sei es in einem wesentlichen Ermittlungsergebnis), dann mag er dies am "falschen" Ort tun, aber dann kann man ihm das nicht negativ ankreiden.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Liz hat geschrieben:Wenn ein Referendar sein Ergebnis begründet (sei es in einem Vermerk in der Verfügung, sei es in einem wesentlichen Ermittlungsergebnis), dann mag er dies am "falschen" Ort tun, aber dann kann man ihm das nicht negativ ankreiden.
Eben :) Im Zeugnis heisst sowas dann: "Unterzog die Sachverhalte einer umfassenden juristischen Würdigung" :D

Ne, ernsthaft jetzt. Das zeigt Deinem Ausbilder doch, dass Du interessiert bist und dich in den Sachverhalt hinein denkst. Ich würde das tatsächlich sogar positiv bewerten. Es ist ja auch nicht falsch ein wesentliches Ergebnis der Ermittlung auch beim Strafrichter zu machen. Du könntest auch innerhalb der Verfügung was dazu schreiben, bspw. in einem Rahmen. Das macht es auch für den Ausbilder leichter Deine Stärken und ggf. Schwächen zu erkennen und Dir ein entsprechendes feedback zu geben.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Suchender_ hat geschrieben:Ach, ich bin wirklich kein Fan der Berufs-/ Ausbildungswelt.
Naja, in der Berufswelt muss man eben lernen, was üblich ist, und sich dann entscheiden, wie man selbst es halten will; das kann man in der Regel zeitnah selbst entscheiden, spätestens nach ein paar Monaten, wenn man aus der Abzeichnung heraus ist.

In der Ausbildungswelt muss man im Zweifelsfall fragen, wie der Ausbilder es gerne hätte.
Suchender_ hat geschrieben:Man weiß wie es geht, man kennt das Dilemma, man rennt also nicht blindlings in den "Fehler", kann ihn aber trotzdem kaum vermeiden. Das finde ich sehr frustrierend.
Eigentlich kann man doch wenig wirklich falsch machen?
Suchender_ hat geschrieben:- Frage ich beim Ausbilder nach, wirkt das unsouverän bzw. es gibt keine richtige Antwort.
Wenn es keine richtige Antwort gibt, ist es schade; unsouverän wirkt das m.E. nicht. Im Gegenteil: ich finde es wichtig, zu fragen - freilich nachdem man selbst gedacht und geprüft hat und genau weiß, was man warum fragen will. :) Lieber fragen als etwas falsch zu machen oder ewig Zeit zu investieren für eine Frage, die ein erfahrener Kollege sofort beantworten kann (wobei das für Referendare - im Gegensatz zu Berufsansfängern - etwas zu modifizieren ist: die können es ruhig auch mal "falsch" machen und dann fürs nächste Mal lernen, und freilich müssen und sollen sie ggf. etwas mehr Zeit investieren, um etwas selbst zu lernen).
Suchender_ hat geschrieben:- Schreibe ich ein kurzes Ergebnis der Ermittlungen, kann das als sehr praxisfern gesehen werden (habe ich bislang noch bei keiner Anklage zum StrafR gesehen).
- Schreibe ich es nicht, könnte es heißen "warum haben sie ihr Ergebnis nicht begründet".
Weniger zweifeln, mehr fragen oder machen. :)

Für die Praxis stellt sich zunächst die Frage, ob die Ausführungen zur Beweiswürdigung notwendig sind oder nicht, und dann, ob sie hilfreich sind und genügend Zeit vorhanden ist. -- Notwendig sind die Ausführungen eigentlich nie. Aus dem Anklagesatz und den Akten ergibt sich regelmäßig, dass der hinreichende Tatverdacht bejaht wurde und ggf. welcher Zeugenaussage gefolgt wurde und welcher nicht. Der Zweck weiterer Ausführungen kann dann nur sein, die Auffassung der Staatsanwaltschaft dazu darzulegen, damit diese bei der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens gehört wird. In der Praxis pflegt die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vor der Eröffnung des Hauptverfahrens beim Strafrichter nicht allzu tief zu sein, und notfalls bleibt noch die Beschwerde; außerdem darf man doch zweifeln, dass das Gericht, das nach Aktenprüfung den hinreichenden Tatverdacht verneint, sich davon durch lichtvolle Ausführungen in der Anklageschrift hätte abbringen lassen. -- Hilfreich sind Ausführungen dann, wenn man sich Gedanken über die Beweislage gemacht hat, vielleicht gar Aktenauszüge und Skizzen, und eine schöne Beweiswürdigung im Kopf bereits fertig ist. Dann wäre es Vergeudung, wenn sich nochmal jemand so tief einarbeiten müsste, und wenn man die Zeit hat, dann sollte man das verschriftlichen; Gericht und Sitzungsvertreter freuen sich darüber. In der Praxis mangelt es bei Allgemeinsachen vor dem Strafrichter in der Regel an dieser Zeit.

Wenn man seine Gedanken dann zur Akte bringen will, gibt es dazu verschiedene Möglichkeiten. Die beste Möglichkeit ist, wie gesagt, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - und es steht ja nirgendwo, dass es beim Strafrichter nicht erscheinen dürfte, es ist da nur ungewöhnlich, aber durchaus zulässig, wenn auch in der Praxis mehr als selten. (Da kommt es in der Regel nur bei Spezialmaterien vor.) Alternativ kann man seine Erwägungen auch in einem Aktenvermerk zur Akte bringen; das hat den Nachteil, dass das Gericht es vielleicht erst später sieht und der Sitzungsvertreter diesen Aktenteil vielleicht nicht hat. Es ist selbstverständlich auch nicht verboten, seine Erwägungen in Vermerkform in die Abschlussverfügung aufzunehmen, aber da gehört es eigentlich[tm] nicht hin.

Im Ausbildungsfall kann man sich entweder für eine der oben genannten Lösungen entscheiden, oder fragen, oder ein Kurzgutachten mit abgeben, oder bei der Abgabe der Arbeit darauf verweisen, dass man sich dazu Gedanken gemacht hat und diese gerne bei der Besprechung - oder direkt - erläutern würde. Wie der Ausbilder das am liebsten hätte, lässt sich nicht vorhersagen; alle Lösungen sind sinnvoll, das ist Geschmacksfrage. Vernünftige Menschen werden mit jeder dieser Lösungen klarkommen und bei der Besprechung ggf. etwas dazu sagen; nicht vernünftige Menschen hätten es vielleicht lieber noch ganz anders gesehen ...

Es gibt in der Praxis meistens mehrere oder viele mögliche Lösungen; gute und weniger gute, bewährte und ungewohnte, übliche und unübliche. Meistens gibt es aber mindestens zwei möglich Vorgehensweisen, die beide keine klaren Vor- oder Nachteile haben und die verschiedene Dezernenten auch verschieden lösen, je nachdem eben, wie es ihren persönlichen Vorlieben entspricht.
Gelöschter Nutzer

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank für die Tipps!

@tbh: ich gehe darauf später noch einmal ausführlich ein.
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