§ 92 III 1 VwGO sieht für die Klagerücknahme eigentlich einen Beschluss vor. In den mir zugänglichen Kommentaren finden sich kein Hinweise darauf, dass die vorzunehmenden Erklärungen auch im Tenor des Urteils erfolgen können. So aber ganz lapidar mein Skript. Ich hätte den Beschluss hinter das Urteil gepackt ...
Im ZivR wird das doch manchmal bei den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ähnlich (ungenau) gehandhabt. Ist das hier so ein Fall, oder ist das Skript schlicht falsch?
§ 92 III 1 VwGO - Beschluss gesondert o. in d. Urteilstenor?
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Re: § 92 III 1 VwGO - Beschluss gesondert o. in d. Urteilste
Also in einen Urteilstenor kann das nur kommen, wenn die Rücknahme nicht zur Abtrennung eines abtrennbaren Streitgegenstandes kommt. Ist bspw ein Kläger (bei Streitgenossen) oder ein sächlicher Streitgegenstand (eine weitere Verfügung) abtrennbar, wird der Berichterstatter idR abtrennen und den Beschluss im abgetrennten Verfahren isoliert vornehmen. Erfolgt die Rücknahme in diesem Fall während die Kammer mündlich verhandelt, dann wird idR im Rahmen der Niederschrift die Abtrennung und Einstellung beschlossen. Nur wenn also nichts abgetrennt werden kann, gibt es einen Einstellungstenor (deklaratorisch) im Urteil. Da der Einstellungsausspruch ohnehin nur deklaratorisch wirkt (die Rücknahmeerklärung selbst führt die Prozesslage herbei), kann das mE auch im Urteilsrubrum erscheinen, auch wenn hier nichts "für Recht erkannt" wird.
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Re: § 92 III 1 VwGO - Beschluss gesondert o. in d. Urteilste
Vielen Dank, das macht Sinn!
Würdest du im zweiten Fall, wenn nichts abgetrennt werden kann und der Einstellungsausspruch auch im Tenor aufgenommen wurde, dennoch (zusätzlich) einen gesonderten Beschluss machen? Oder ist ein solcher Beschluss dann entbehrlich, da der Ausspruch sowieso nur deklaratorisch ist und mit dem Tenor die Einstellung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wurde?
Würdest du im zweiten Fall, wenn nichts abgetrennt werden kann und der Einstellungsausspruch auch im Tenor aufgenommen wurde, dennoch (zusätzlich) einen gesonderten Beschluss machen? Oder ist ein solcher Beschluss dann entbehrlich, da der Ausspruch sowieso nur deklaratorisch ist und mit dem Tenor die Einstellung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wurde?
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Re: § 92 III 1 VwGO - Beschluss gesondert o. in d. Urteilste
Ich habe in der Praxis schon beides gesehen; insb. ist es auch üblich, dass man nach dem eigentlichen Urteilstenor noch einen Satz einrückt "Ferner ergeht folgender Beschluss: Das Verfahren hinsichtlich ... wird eingestellt."
Es ist also Geschmacks- und Positionsfrage: Bist du Ref, solltest du es so machen wie der Ausbilder es mag oder wie es ein Skript vorgibt. Bist du Richter, bist du unabhängig.
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