Hallo
Hat jemand hier zufällig den Göhler, OWiG zur Hand? Ich habe in einer OLG-Entscheidung gelesen, dass in Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 66 Rdnr. 66 a stehen müsste, dass ein gegen den Erstbescheid eingelegter Einspruch auch den Zweitbescheid erfassen soll, selbst wenn der Betroffene den Zweitbescheid zu dieser Zeit noch nicht gekannt hat. Steht das in der aktuellen Auflage (müsste die 17. sein) auch noch so drin und unter welcher RN.?
Dies bedeutet ja, dass wenn ein Erstbescheid erlassen wird, der Betroffene Einspruch einlegt und die Behörde einen Zweitbescheid mit demselben Aktenzeichen erlässt, dass ein erneuter Einspruch gegen den Zweitbescheid nicht nötig ist, da sich der Einspruch gegen den Erstbescheid auch darauf bezieht, oder?
Vielen Dank § Viele Grüße
Bußgeldbescheid-Owi
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Re: Bußgeldbescheid-Owi
Die 12. Auflage ... ist ein bisserl älter.CAS hat geschrieben:Hat jemand hier zufällig den Göhler, OWiG zur Hand?
Im KK-OWiG (Kurz) steht das so:CAS hat geschrieben:Ich habe in einer OLG-Entscheidung gelesen, dass in Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 66 Rdnr. 66 a stehen müsste, dass ein gegen den Erstbescheid eingelegter Einspruch auch den Zweitbescheid erfassen soll, selbst wenn der Betroffene den Zweitbescheid zu dieser Zeit noch nicht gekannt hat. Steht das in der aktuellen Auflage (müsste die 17. sein) auch noch so drin und unter welcher RN.?
Wird wegen derselben Tat ein zweiter Bußgeldbescheid erlassen, ehe der erste Bescheid rechtskräftig geworden ist, so erfasst der Einspruch beide Bescheide, selbst wenn er sich ausdrücklich nur gegen den ersten richtet, weil zB der zweite Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt war (BayObLG VRS 58, 435; Göhler Rn. 56a).
So würde ich das sehen.CAS hat geschrieben:Dies bedeutet ja, dass wenn ein Erstbescheid erlassen wird, der Betroffene Einspruch einlegt und die Behörde einen Zweitbescheid mit demselben Aktenzeichen erlässt, dass ein erneuter Einspruch gegen den Zweitbescheid nicht nötig ist, da sich der Einspruch gegen den Erstbescheid auch darauf bezieht, oder?
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Re: Bußgeldbescheid-Owi
Göhler 16te Auflage hier. Dort § 66 Rn. 56a. Eine Rn. 66a gibt es bei § 66 nicht. Bei § 67 Rn. 30 steht auch noch was.
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Re: Bußgeldbescheid-Owi
Vielen Dank für die Antworten