Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
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Re: Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
Ja, für § 93 ZPO wäre ich im Hinblick auf die 4000 € auch. Ich bin auch der Meinung, dass eine Klage über die vollen 8000 € nur unter ganz besonderen Umständen veranlasst wäre.
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Re: Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
Wieso, hier hilft Dir doch bei den Kosten der Annahmeverzug und ein entsprechendes sofortiges Anerkenntnis.Tobias__21 hat geschrieben:Also 93 (+) ? Rein praktisch gedacht, würde ich mich als Schuldner bedanken, würde ich 4000€ zur Zahlung anbieten, die nicht angenommen werden, und hätte dann eine Klage über 8000€ am Hals.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Wenn der Gläubiger sagt: "Ich will 8000 €", der Schuldner ihm 4000 € anbietet und der Gläubiger das, ohne es erkennbar als vollständige Erfüllung zu akzeptieren, annimmt, halte ich es für ziemlich fernliegend, daraus eine vollständige Erfüllung zu konstruieren. Das halte ich eher für ein Scheinproblem.
Der Streitwert einer Klage über 8.000 € ist nun einmal 8.000 €, da hilft alles nichts.
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Re: Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
Ja. Ich hab mich da wieder verwirren lassen. Im SV wurde vom Beklagten vorgetragen, das LG sei gar nicht zuständig, da es hätte nur eine Klage über 4000€ zulassen dürfen und die vors AG gehöre. Hinsichtlich der angebotenen 4000€ sei sie schon unschlüssig, oder so ähnlich. Ich weiss nicht mehr ob der unschlüssig vorgetragen hat. Jedenfalls irgendwas in die Richtung...Aber unschlüssig im eigentlichen Sinne war die Klage selbstverständlich nicht.
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Re: Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
Nein, die Klage war nur in halber Höhe unbegründet. Es steht letztlich jedem frei, Klagen vorm LG zu erheben, die gänzlich unbegründet oder nur zu einem sehr geringen Teil begründet sind - er muss es am Ende nur bezahlen.
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Re: Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
Das ist mir ja auch klar, aber dieser wirre Vortrag hat mich dann ins Grübeln gebracht. Aber wahrscheinlich wollte man genau das erreichen. In der Praxis läuft es bisweilen ja auch so
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Re: Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
Gehe fest davon aus, dass man sich regelmäßig fragt, ob man selbst so völlig daneben liegt oder alle anderen.Tobias__21 hat geschrieben:Das ist mir ja auch klar, aber dieser wirre Vortrag hat mich dann ins Grübeln gebracht. Aber wahrscheinlich wollte man genau das erreichen. In der Praxis läuft es bisweilen ja auch so
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Re: Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
Wieso? Der Anspruch besteht doch in voller Höhe (so verstehe ich jedenfalls die Ausgangsfrage). Wenn 4000 € angeboten, aber nicht angenommen werden, dann kommt der Gläubiger doch - wenn er denn eine Teilleistung annehmen muss - nur in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug beseitigt doch nicht den Anspruch, sondern reduziert lediglich den weiteren Pflichtenkreis des Schuldners. Insofern wäre das richtige Mittel das sofortige Anerkenntnis in Höhe der 4.000 € verbunden mit der Zahlung oder Hinterlegung dieses Betrages. Wenn man hier einen Fall des § 266 annimmt und der ursprüngliche Anspruch tatsächlich in Höhe von 8.000 € besteht, dann geht die Klage ohnehin zu 100% durch. Zu einer Unbegründetheit in Höhe von 4.000 € kommt man doch nur, wenn man davon ausgeht, dass der Anspruch in diesem Umfang aus anderen Gründen nicht besteht, etwa weil so oder so nur 4.000 € vereinbart waren.Liz hat geschrieben:Nein, die Klage war nur in halber Höhe unbegründet.
Und: auf den Streitwert wirkt sich das alles nicht aus, der beträgt bei einer Zahlungsklage über 8.000 € nun einmal 8.000 €.
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Re: Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
@ilb: Ich habe stillschweigend vorausgesetzt, dass der Schuldner schon weiß, wie er den Gläubiger in Annahmeverzug setzt bzw. eine Erfüllungswirkung herbeiführt.
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Re: Streitwert bei Angebot Zahlung Teilbetrag?
Schon OK. Beides hat aber keine Auswirkungen auf den Streitwert, sondern nur auf die Begründetheit (das auch nur die Erfüllung, nicht der Annahmeverzug) und damit auf die Kostenquote.Liz hat geschrieben:@ilb: Ich habe stillschweigend vorausgesetzt, dass der Schuldner schon weiß, wie er den Gläubiger in Annahmeverzug setzt bzw. eine Erfüllungswirkung herbeiführt.