Obersatz Baugenene hmigung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gelöschter Nutzer

Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

in der AG-Lösung wurde folgender Obersatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Versagung einer Baugenehmigung formuliert:

Die Versagung der Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist und den hier zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, Art. 68 I BayBO.


Aber ist das auch korrekt? Den zu prüfen sind nur §§ 29 ff. BauGB. Aber gem. § 68 I HS2 BayBO kann die Baugenehmigung auch wegen Verstoß gegen sonstiges öffentliches Recht versagt werden (dieses ist aber nicht zwingend zu prüfen). Das unterschlägt obige Fomulierung doch?

Oder ist auch "sonstiges öffentliches Recht" als "hier zu prüfende öfftl.-rechtliche Vorschriften" zu verstehen?
Gelöschter Nutzer

Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Und die Selbstbindung der Verwaltung kann ja auch einen Anspruch auf Baugenehmigung begründen, das kommt in de Obersatz auch nicht vor.

Edit:

Bietet es sich an, im Obersatz zu schreiben: " ... ,wenn das Vorhaben genehmigungsbedürftig und genehmigungsfähig ist ... "

Und dann unter dem Unterpunkt "Genehmigungsfähigkeit" die Voraussetzungen zu explizieren?
Tobias__21
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Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von Tobias__21 »

Der Obersatz ist korrekt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Genau das sagt der Satz. Ob die Vorschriften jetzt aus dem BauGB, oder einem anderen Gesetz kommen ist egal.

Wie kommst Du bei einem Baugenehmigungsanspruch auf eine Selbstbindung? Das ist eine gebundene Entscheidung, da gibts kein Ermessen.
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Gelöschter Nutzer

Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Obersatz ist korrekt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Genau das sagt der Satz.
Wie ist dann § 68 I HS2 BayBO zu verstehen: "die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt"? Diese sind nicht verpflichtend zu prüfen. Dennoch können sie eine Versagung begründen, auch wenn das Vorhaben nicht gegen die verpflichtend zu prüfenden Normen §§29-38 BauGB verstößt.


edit:

Worauf ich hinauswill: zu prüfen ist eben nicht die Gesamtheit der öfftl.-rechtlichen Normen, sondern nur ein Ausschnitt, Art. 59, 60 GayBO. Aber auch ein Verstoß gegen eine nicht zu prüfende Norm kann eine Versagung begründen. Das unterschlägt obige Formulierung aber?
Wie kommst Du bei einem Baugenehmigungsanspruch auf eine Selbstbindung? Das ist eine gebundene Entscheidung, da gibts kein Ermessen.
Ja, das stimmt. Trotzdem wird das in meiner Lösungsskizze geprüft, und irgendwas habe ich dazu auch neulich gelesen ... muss ich noch mal schauen, was da genau Sache ist.
Tobias__21
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Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von Tobias__21 »

Keine Ahnung ich kenn mich mit bayerischen Recht nicht aus. Ich würde vermuten der HS meint mit sonstigen Vorschriften Normen, die nicht von der Baurechtsbehörde zu prüfen sind. Da bin ich mir nicht sicher. Jedenfalls besteht auf Erteilung der Baugenehmigung ein Anspruch, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Was mit dieser Selbstbindung gemeint sein kann, wäre evtl. ein Anspruch auf Baugenehmigung aus Zusicherung § 38 VwVfG, Bauvorbescheid, oder öfftl-rechtlichem Vertrag. Dann prüfst Du aber nicht einen Anspruch aus Art. 68 BayBO, sondern der Anspruch kommt dann direkt aus dem Vertrag, oder was auch immer. Ich würde hier aber trotzdem nicht von Selbstbindung, sondern nur von Bindung der Verwaltung sprechen.
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Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde vermuten der HS meint mit sonstigen Vorschriften Normen, die nicht von der Baurechtsbehörde zu prüfen sind.
So verstehe ich das auch. Dabei handelt es sich mVn quasi um fakultativ zu prüfende Normen.
Was mit dieser Selbstbindung gemeint sein kann, wäre evtl. ein Anspruch auf Baugenehmigung aus Zusicherung § 38 VwVfG, Bauvorbescheid, oder öfftl-rechtlichem Vertrag. Dann prüfst Du aber nicht einen Anspruch aus Art. 68 BayBO, sondern der Anspruch kommt dann direkt aus dem Vertrag, oder was auch immer. Ich würde hier aber trotzdem nicht von Selbstbindung, sondern nur von Bindung der Verwaltung sprechen.
Ah, danke, genau darum ging es.^^
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Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das Problem ist, dass man ja selbst gar nicht weiß, ob und, wenn ja, welche Vorschriften die Bauaufsichtsbehörde neben dem Pflichtprogramm prüfen würde. Wenn dazu im Sachverhalt nichts steht, kann man darauf auch sinnvollerweise kaum eingehen.

Streng genommen ist der Obersatz aber tatsächlich unvollständig, weil die Baugenehmigung eben auch versagt werden darf, wenn ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt, die die Bauaufsichtsbehörde nicht prüfen muss, aber freiwillig nach Art 68 I 2 BayBO prüft.

Besser ist es im Allgemeinen ohnehin, mit dem Anspruchsaufbau zu arbeiten. Dann kann man zB schreiben, dass ein Anspruch "grundsätzlich" besteht, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, und dann bei Bedarf nachschieben, dass dies jedoch nicht der Fall ist, sofern Art 68 I 2 BayBO greift.
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Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von lucyyy »

Der Obersatz ist richtig.

Der von Dir angegebene HS wird unter der Thematik: "fehlendes Sachbescheidungsinteresse" diskutiert. In der Praxis liegt ein solcher Fall so gut wie nie vor. Außerdem hat sich der BayVGH dahingehend festgelegt, dass dieser Halbsatz keine Ermächtigung darstellen soll, mit der sich die Bauaufsichtsbehörde ihren Prüfumfang erweitern darf, wie sie möchte.

Die Entstehung dieses Halbsatzes war bereits heftig umstritten. Der Gesetzgeber wollte ein Art Kompensation für die heftige Runterkürzung des Prüfumfangs schaffen, die Rechtsprechung findet es dagegen eher Paradox einerseits den Prüfumfang zu reduzieren und dann eine Fall-Back-Option einzubauen.

Wichtig ist für die Ausbildung vor allem zu zeigen, dass man die Systematik bezüglich des begrenzten Prüfumfangs verstanden hat. Da würde ich mich jetzt nicht darauf verlagern, dem Sachbescheidungsinteresse zu viel Raum einzuräumen - man weiß ja auch nicht, ob der Prüfer nicht eher dem VGH zuneigt.

VG
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Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das "fehlende Sachbescheidungsinteresse" gibt es so aber nur aus Sicht der Behörde. Wenn man aus gerichtlicher Perspektive prüft, müsste man das als Teil des Anspruchs ansprechen und dann ggf auch bei der gutachtlichen Prüfung in den Obersatz aufnehmen. Zum Rechtsschutzbedürfnis der Klage zählt es wohl nicht.
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Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von lucyyy »

Das Gericht kann aber nicht feststellen, ob die Behörde auf Basis des fehlenden Sachbescheidungsinteresses die BG hätte verweigern dürfen, wenn die Behörde sich zuvor nicht darauf berufen hat. Sollte die Behörde sich einer Klausurkonstellation darauf berufen haben, dann - und nur dann - würde ich den OS dahingehend erweitern, dass ich schreiben würde:

"Die Klage auf Erteilung der BG ist begründet, da die genehmigungspflichtige bauliche Anlage nach den zu prüfenden Vorschriften genehmigungsfähig war und ein Sachbescheidungsinteresse entgegen der Auffassung der Behörde vorliegt." oder wahlweise "nicht begründet, weil das zu genehmigungspflichtige Bauvorhaben nach dem im Prüfumfang des Verfahrens liegenden Vorschriften zwar genehmigungsfähig wäre, dem Kläger kein Sachbescheidungsinteresse an der beantragten Genehmigung zukommt, weil ..."

Da es eben die Behörde zu entscheiden hat und nicht das Gericht, ob das Sachbescheidungsinteresse fehlt, sehe ich auch keinen Spielraum, das irgendwie in Form eines Bescheidungsurteils unterzubringen (nach dem Motto: "Die Ablehnung der Baugenehmigung war rechtswidrig, die Behörde hat nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts die BG aus Gründen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses (dann: erneut): abzulehnen.").

In einer Nachbarklage ist die Konstellation so im Übrigen mangels Anspruchs des Nachbarn auf Versagung des Sachbescheidungsinteresses nicht denkbar. Der Nachbar müsste sich gegen die Verletzung solcher Vorschriften, die seinem Schutz dienen, aber nicht an der Feststellungswirkung der BG teilnehmen, mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten wehren.

Dass die Bauaufsichtsbehörden Genehmigungen für so nicht "baufähige" Gebäude erteilen müssen, wird in der behördlichen und rechtlichen Praxis auch hingenommen. Natürlich ist es misslich, aber es ist an dem Gesetzgeber das zu ändern / klarzustellen, wenn er es anders möchte.

Die Möglichkeit der Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses würde ich in einer Urteils-Konstellation daher lediglich kurz im Hilfsgutachten oder in einem Halbsatz unter dem Aspekt "im Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens liegende Vorschriften" ansprechen.
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Re: Obersatz Baugenene hmigung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Da sind wir im Grund schon einer Meinung. Oben wollte ich im Kern auf das Gleiche hinaus. Nur wenn man dazu Angaben im Sachverhalt hat, kann man das aus gerichtlicher Perspektive sinnvoll prüfen. Die Behörde muss von diesem Recht Gebrauch gemacht haben. Hat sie das nicht, kann und muss das auch nicht in den Obersatz. Streng genommen ist es aber eine Voraussetzung, dass die Behörde die Baugenehmigung nicht deshalb (zu Recht) versagt hat.

Ob Art 68 I Hs 2 BayBO wirklich das Sachbescheidungsinteresse betrifft, ist allerdings auch höchst umstritten (anders zB VGH München, Beschluss vom 28.9.2010 - 2 CS 10.1760, Rn 20). Letztlich ist aber auch das vor allem ein dogmatischer Streit.
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