Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Benutzeravatar
Ginseng
Newbie
Newbie
Beiträge: 3
Registriert: Samstag 23. Dezember 2017, 23:45
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von Ginseng »

Hallo liebe Jurawelt-Community!

Vor einiger Zeit habe ich von einem Fall gelesen, dass in Großbritannien das Bild einer Spielkonsole verkauft wurde. Der Verkaufspreis lag ungefähr bei dem Preis der eigentlichen Spielkonsole. In einer Diskussion mit einem Freund, haben wir uns nun gefragt, wie ein solcher Fall hier in Deutschland behandelt werden würde.

So kamen wir zu dem Entschluss, dass wenn ein Gegenstand mit dem Titel "Bild einer Xbox One 500GB inkl. FIFA18 Bundle" mit einem festen Preis, also ohne Auktion, verkauft wird, wahrscheinlich der Kaufvertrag auf Grund eines Inhaltsirrtums angefechtet werden kann. Die erste Frage wäre, ob dies überhaupt so richtig ist.

Nun haben wir uns allerdings die viel entscheidendere Frage gestellt, nämlich, was passiert, wenn der Gegenstand, in diesem Falle ein Bild einer Spielkonsole, welches auch so im Titel und der Beschreibung der Auktion als solches deklariert und angegeben wird, über eine Auktion, mit dem Startgebot von einem Euro, verkauft wird. Hier, so denken wir [Laien], steht doch kein fester Preis, welcher mit dem Gegenstand selbst verglichen werden kann, im Raum. So gesehen dürfte also auch kein Inhaltsirrtum vorliegen, da der Mindestpreis von einem Euro schließlich im Verhältnis zu dem angebotenen Gegenstand liegt, nämlich dem Ausdruck eines Bildes einer Spielkonsole.

Inwiefern ließe sich der Verkauf in einem solchen Fall dennoch anfechten? Hat man als Käufer grob fahrlässig gehandelt, indem man Beschreibung und Titel der Auktion ignoriert/überlesen hat, oder kann man sich auf ein Gesetz berufen?

Wir danken vielmals im Voraus für Antworten diesbezüglich und wünschen frohe Festtage! O:)
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16441
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von Tibor »

Der Betrüger bekommt haue.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Benutzeravatar
Ginseng
Newbie
Newbie
Beiträge: 3
Registriert: Samstag 23. Dezember 2017, 23:45
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von Ginseng »

Tibor hat geschrieben:Der Betrüger bekommt haue.
Hi! Vielen Dank für die Antwort. Uns würde interessieren, auf welcher Grundlage er (zurecht) Haue bekommt.

Kannst du die Antwort näher erläutern? Wie gesagt, wir sind beide als Leien zu betrachten. :)
Benutzeravatar
immer locker bleiben
Fossil
Fossil
Beiträge: 10448
Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
Ausbildungslevel: RA

Re: Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von immer locker bleiben »

Wenn Dir Dein Rechtsgefühl nicht reicht, gibt es noch mehr Haue. Warum erklärt Euch gerne ein Anwalt.
You might remember me from such posts as this.
Bild
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von Ara »

Außerdem seid ihr 10 Jahre zu spät. Das war die Hochzeit wo man „Verpackungen“ von Sachen auf eBay verkauft hat. Auch als Betrüger sollte man mit der Zeit gehen!
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3985
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von Schnitte »

Ginseng hat geschrieben: Nun haben wir uns allerdings die viel entscheidendere Frage gestellt, nämlich, was passiert, wenn der Gegenstand, in diesem Falle ein Bild einer Spielkonsole, welches auch so im Titel und der Beschreibung der Auktion als solches deklariert und angegeben wird, über eine Auktion, mit dem Startgebot von einem Euro, verkauft wird. Hier, so denken wir [Laien], steht doch kein fester Preis, welcher mit dem Gegenstand selbst verglichen werden kann, im Raum. So gesehen dürfte also auch kein Inhaltsirrtum vorliegen, da der Mindestpreis von einem Euro schließlich im Verhältnis zu dem angebotenen Gegenstand liegt, nämlich dem Ausdruck eines Bildes einer Spielkonsole.
Man sollte doch meinen, dass die Eigenschaft einer Sache, eine Spielekonsole und nicht bloß ein Bild einer Spielekonsole zu sein, zumindest ein wertbildender Faktor und damit eine Eigenschaft ist, die zur Anfechtung über den Eigenschaftsirrtum (statt Inhaltsirrtum) berechtigt. Und ja, selbst wenn das Ding als "Bild einer Xbox One 500GB inkl. FIFA18 Bundle" beschrieben wird, kann man über § 123 BGB (und übrigens auch § 263 StGB, also gut aufpassen!) diskutieren. Stichwort Täuschung durch Behauptung wahrer Tatsachen; gibt's Literatur zu. Wer Rechtsprechung nachlesen möchte, dem sei BGH NJW 2001, 2187 ans Herz gelegt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
Benutzeravatar
Ginseng
Newbie
Newbie
Beiträge: 3
Registriert: Samstag 23. Dezember 2017, 23:45
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von Ginseng »

Ehrlich gesagt finde ich es ein wenig schade, dass man mir, mit Ausnahme von dem Beitrag von Schnitte, keine wirklich Antwort liefert und obendrein noch impliziert, dass ich versuche, meine "betrügerische Strategie rechtlich abzusichern". Dies ist garantiert nicht meine Absicht, also kann von sarkastischen und zynischen Kommentaren abgesehen werden.

Dennoch, eine schöne und besinnliche Zeit euch allen!
Schnitte hat geschrieben:
Ginseng hat geschrieben: Nun haben wir uns allerdings die viel entscheidendere Frage gestellt, nämlich, was passiert, wenn der Gegenstand, in diesem Falle ein Bild einer Spielkonsole, welches auch so im Titel und der Beschreibung der Auktion als solches deklariert und angegeben wird, über eine Auktion, mit dem Startgebot von einem Euro, verkauft wird. Hier, so denken wir [Laien], steht doch kein fester Preis, welcher mit dem Gegenstand selbst verglichen werden kann, im Raum. So gesehen dürfte also auch kein Inhaltsirrtum vorliegen, da der Mindestpreis von einem Euro schließlich im Verhältnis zu dem angebotenen Gegenstand liegt, nämlich dem Ausdruck eines Bildes einer Spielkonsole.
Man sollte doch meinen, dass die Eigenschaft einer Sache, eine Spielekonsole und nicht bloß ein Bild einer Spielekonsole zu sein, zumindest ein wertbildender Faktor und damit eine Eigenschaft ist, die zur Anfechtung über den Eigenschaftsirrtum (statt Inhaltsirrtum) berechtigt. Und ja, selbst wenn das Ding als "Bild einer Xbox One 500GB inkl. FIFA18 Bundle" beschrieben wird, kann man über § 123 BGB (und übrigens auch § 263 StGB, also gut aufpassen!) diskutieren. Stichwort Täuschung durch Behauptung wahrer Tatsachen; gibt's Literatur zu. Wer Rechtsprechung nachlesen möchte, dem sei BGH NJW 2001, 2187 ans Herz gelegt.
Vielen Dank für die ernstgemeinte Antwort! Vielleicht als Hintergrundinformation, die Frage kam auf, weil mein Freund derzeit Medienwissenschaft an der Universität zu Köln studiert. Dort wird z.T. auch Jura gelehrt, jedoch stark begrenzt auf die relevanten Bereiche (fast ausschließlich Zivilrecht). Selbstverständlich habe ich, der totale Laie, ihn mit Fragen gelöchert.

Auf den oben geschilderten Fall wussten wir allerdings beide keine Antwort und fragten uns, inwiefern der Preis in Verbindung zu dem Ganzen steht. Nochmals, vielen Dank für das Aufklären der Fragestellung! Auch dir wünschen wir schöne Festtage und eine besinnliche Zeit. :-({|=
Benutzeravatar
immer locker bleiben
Fossil
Fossil
Beiträge: 10448
Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
Ausbildungslevel: RA

Re: Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von immer locker bleiben »

Ginseng hat geschrieben:Auf den oben geschilderten Fall wussten wir allerdings beide keine Antwort ...
Es hilft wissenschaftlich vielleicht nicht weiter, aber der juristische Laie fährt - wenn er einigermaßen sozialisiert aufgewachsen ist - meist ganz gut, wenn er seinem Bauchgefühl vertraut.
You might remember me from such posts as this.
Bild
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3985
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von Schnitte »

immer locker bleiben hat geschrieben: Es hilft wissenschaftlich vielleicht nicht weiter, aber der juristische Laie fährt - wenn er einigermaßen sozialisiert aufgewachsen ist - meist ganz gut, wenn er seinem Bauchgefühl vertraut.
Das stimmt. Es hilft auch dem angehenden Juristen weiter. Deshalb ist der Plausibilitätscheck am Ende einer juristischen Klausur ja auch so hilfreich: Wenn ein Ergebnis rauskommt, das mit dem intuitiven Gerechtigkeitsgefühl her wirklich nicht vereinbar ist, dann ist meistens irgendwo der Wurm drin.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
mrmojo
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 129
Registriert: Mittwoch 8. Februar 2017, 20:42

Re: Bildnis eines Gegenstandes per eBay Auktion verkaufen

Beitrag von mrmojo »

geil ich liebe dieses forum :lmao: :lmao:
ich will aber auch noch einen raushauen:

menschen müssen vor betrügern geschützt werden mit haue
Antworten