GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
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GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Hallo zusammen,
ich bin im Internet auf einen Shop gestoßen, bei dem eine GbR als Verkäufer auftritt. Die einzigen Gesellschafter sind zwei Unternehmergesellschaften (A UG und B UG) zu sein. Die GbR tritt dabei unter dem Namen "A & B GbR" auf. Hier habe ich mir die Frage gestellt, ob dies nicht unzulässig ist. Denn immerhin ist ja auf dem ersten Blick nicht erkennbar, dass keine natürliche Person haftet. Meiner Ansicht dürfte die GbR nur als "A UG (haftungsbeschränkt) & B UG (haftungsbeschränkt) GbR" o.Ä. auftreten. Kann man dementsprechend den Gedanken aus § 19 Abs. 2 HGB entsprechend hier anwenden? In der Kommentierung zu § 19 HGB habe ich hierzu jedoch nichts gefunden. Ebenso wenig in der Kommentierung zur GbR.
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ich bin im Internet auf einen Shop gestoßen, bei dem eine GbR als Verkäufer auftritt. Die einzigen Gesellschafter sind zwei Unternehmergesellschaften (A UG und B UG) zu sein. Die GbR tritt dabei unter dem Namen "A & B GbR" auf. Hier habe ich mir die Frage gestellt, ob dies nicht unzulässig ist. Denn immerhin ist ja auf dem ersten Blick nicht erkennbar, dass keine natürliche Person haftet. Meiner Ansicht dürfte die GbR nur als "A UG (haftungsbeschränkt) & B UG (haftungsbeschränkt) GbR" o.Ä. auftreten. Kann man dementsprechend den Gedanken aus § 19 Abs. 2 HGB entsprechend hier anwenden? In der Kommentierung zu § 19 HGB habe ich hierzu jedoch nichts gefunden. Ebenso wenig in der Kommentierung zur GbR.
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Ich habe jetzt auch keine Rechtsprechung parat, aber ich denke, dass angesichts der seit Weißes Ross doch sehr weit voranschreitenden Gleichsetzung der GbR mit der oHG eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 2 HGB gut vertretbar (und auch in der Sache richtig) ist. Auch ansonsten werden ja reihenweise HGB-Vorschriften, die für die oHG entworfen wurden, auf die GbR angewendet. Nun kann man den althergebrachten Grundsatz anführen, dass dier GbR mangels Kaufmannseigenschaft keine Firma, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung führen kann; aber diese Unterscheidung ist mE rein terminologisch und ohne große Unterschiede in der Sache. Es wird von der GbR verlangt, eine Geschäftsbezeichnung mitsamt Zusatz der Rechtsform zu führen, und auf diese Pflicht kann man § 19 Abs. 2 HGB gut analog anwenden.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Ist es denn überhaupt möglich, dass eine Gesellschaft, die von zwei Unternehmergesellschaften - also Kaufleuten kraft Rechtsform - betrieben wird, selbst eine GbR sein soll?
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Das dürfte möglich sein. Die Frage ist aber, ob dann nicht eher eine Handelsgesellschaft vorliegt und keine GbR. Man müsste wohl zwischen dem Zweck der UGen, der ja handelsrechtlicher Natur ist, und dem der GbR trennen. Was für einen Zweck, wenn nicht einen handelsrechtlichen, sollte aber eine GbR verfolgen, mit der ein Webshop betrieben wird?Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ist es denn überhaupt möglich, dass eine Gesellschaft, die von zwei Unternehmergesellschaften - also Kaufleuten kraft Rechtsform - betrieben wird, selbst eine GbR sein soll?
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Genau darauf wollte ich ja hinaus, es ist dann eben eine Handelsgesellschaft, und dann braucht man auch keine Analogie.
Ich halte es übrigens auf den ersten Blick für (praktisch) ausgeschlossen, dass dann gleichwohl eine bloße GbR vorliegen soll, weil die Geschäfte, die eine GmbH tätigt - eine solche ist auch die UG iSd § 5a GmbHG - eben jedenfalls in der Regel zwingend als Handelsgeschäfte gewertet werden (§ 13 III GmbHG und § 343 HGB).
Ich halte es übrigens auf den ersten Blick für (praktisch) ausgeschlossen, dass dann gleichwohl eine bloße GbR vorliegen soll, weil die Geschäfte, die eine GmbH tätigt - eine solche ist auch die UG iSd § 5a GmbHG - eben jedenfalls in der Regel zwingend als Handelsgeschäfte gewertet werden (§ 13 III GmbHG und § 343 HGB).
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Ja, darauf wird es wohl hinauslaufen. Meine Phantasie ist auch begrenzt, aber eine GmbH kann unstreitig Gesellschafter eine GbR sein. Die Gesellschafter einer GbR können auch ausschließlich GmbHen sein. Was dann aber mit der GbR für ein Zweck verfolgt werden soll, wenn zwei Handelsgesellschaften Gesellschafter derselbigen sind, ist mir auch nicht ganz klar Vielleicht reine Vermögensverwaltung von Immobilien? Keine Ahnung... Aber wenn im obigen Fall die GbR einen Webshop betreibt, dürfte hier ein handelsrechtlicher Zweck vorliegen, den auch die Gesellschafter verfolgen. Dann ist das halt schon keine GbR mehr.
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Würde ich auch als oHG sehen.
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Ja, hast recht. Das war zu apodiktisch formuliert. Theoretisch ist es möglich, dass es sich dennoch um eine GbR handelt. Allerdings fresse ich einen Besen, wenn das im konkreten Fall keine OHG ist.Tobias__21 hat geschrieben:Ja, darauf wird es wohl hinauslaufen. Meine Phantasie ist auch begrenzt, aber eine GmbH kann unstreitig Gesellschafter eine GbR sein. Die Gesellschafter einer GbR können auch ausschließlich GmbHen sein. Was dann aber mit der GbR für ein Zweck verfolgt werden soll, wenn zwei Handelsgesellschaften Gesellschafter derselbigen sind, ist mir auch nicht ganz klar Vielleicht reine Vermögensverwaltung von Immobilien? Keine Ahnung... Aber wenn im obigen Fall die GbR einen Webshop betreibt, dürfte hier ein handelsrechtlicher Zweck vorliegen, den auch die Gesellschafter verfolgen. Dann ist das halt schon keine GbR mehr.
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Jop. Wahrscheinlich wollte man Kosten sparen und hat sich da irgendwas zusammengepfuscht.
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Vielleicht dachten die auch, sie könnten so ernsthaft die Kaufmannseigenschaft mit Rügeobliegenheit uÄ (faktisch) loswerden. Es würde mich nicht einmal wundern, wenn jemand da so tun würde, als wäre er kein Unternehmer iSd § 14 BGB.
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Wenn ich UG und Webshop höre, denke ich eher daran, dass da irgendein Scheiss vertrickt werden sollte, von dem man nicht wusste, ob es überhaupt läuft. Eine GbR kriegt man leichter wieder los als eine oHG. Wahrscheinlich Studenten
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Ich sehe schon, du hast das wohl auch bereits für deine "Produkte" in Erwägung gezogen.
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Meiner Ansicht nach könnte prinzipiell schon eine GbR vorliegen. Für eine oHG muss immerhin ja ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich sein (vgl. § 1 II HGB). Je nach Größe und Umfang des Shops könnte das zu verneinen sein. Dass UGs Gesellschafter sind, dürfte doch unerheblich sein.
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Nein, das ist nicht unerheblich, weil sie Kaufmänner kraft Rechtsform sind. Und das führt uns zunächst einmal zu § 343 HGB. Damit besteht jedenfalls eine starke Vermutung, dass die Gesellschaft, die von den Unternehmergesellschaften zu gewerblichen Zwecken betrieben wird, ihrerseits eine Handelsgesellschaft sein muss.
Das Ergebnis wäre auch vollkommen abwegig, dass man sich durch den Zusammenschluss mit einer anderen UG oder durch alleinige Gründung einer weiteren Gesellschaft seiner Kaufmannseigenschaft entledigen kann.
Das Ergebnis wäre auch vollkommen abwegig, dass man sich durch den Zusammenschluss mit einer anderen UG oder durch alleinige Gründung einer weiteren Gesellschaft seiner Kaufmannseigenschaft entledigen kann.
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Re: GbR-Name bei UGen als einzige Gesellschafter
Wird eigentlich das HGB bald mal gegendert? Es gibt ja auch Kauffrauen
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