Nacktbilder

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Nacktbilder

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:Ich weiß ja, dass Tobias sich schon im klaren darüber ist, dass Kapitalverbrechen und auch die meisten anderen Straftaten noch einmal ein anderes Kaliber sind.
Bei denen stellt sich aber auch die Frage einer Einstellung nach § 153 StPO oder vergleichbaren Opportunitätsvorschriften nicht.

Bei den Straftaten, bei denen sich eine solche Frage stellt, kommt es aber eben doch darauf an, ob sie "unter aller Sau" sind oder nicht. Insofern verwundert es wenig, dass bei kleinen Diebstählen - trotz des Strafrahmens bis 5 Jahre - Opportunitätseinstellungen häufiger sind als bei Sexualdelikten. Ich halte das auch durchaus für richtig.

"Gleicher Strafrahmen" bedeutet eben nicht zugleich, dass die Taten auch nur im Regelfall eine vergleichbare Schwere aufweisen. So ist eine räuberische Erpressung unter Vorhalt eines Messers mit Freiheitsstrafe von 5-15 Jahren bedroht; der vollendete Totschlag hat den gleichen Strafrahmen. Glücklicherweise werden die Strafen bei ersterem aber in der Regel deutlich unter den Strafen für letzteres liegen (und regelmäßig auch eher ein minder schwerer Fall angenommen werden).

Schließlich darf man nicht übersehen, dass die Einteilung strafbarer Handlungen in verschiedene Tatbestände mit jeweils unterschiedlichen Strafrahmen zu einer gewissen Pauschalisierung führt, die nicht immer dem Einzelfall gerecht wird. So kann dasselbe Geschehen je nach den Umständen des Einzelfalls verschiedene Straftatbestände mit sehr unterschiedlichen Strafdrohungen erfüllen. Bedroht A die B mit einem Messer, um sich ihr Mobiltelefon anzueignen, das er verkaufen möchte, begeht er eine besonders schwere räuberische Erpressung (5-15 Jahre). Will er das Mobiltelefon aber nur mitnehmen, um zu Hause in Ruhe den WhatsApp-Verlauf durchzuschauen oder um die B dazu zu zwingen, zu ihm zurückzukehren, fehlt es ihm an der Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht, so dass es bei einer bloßen Nötigung bleibt, deren Strafrahmen selbst im besonders schweren Fall dort endet, wo der andere Strafrahmen gerade erst beginnt. Dennoch kann man durchaus vertreten, dass der Unrechtsgehalt aller Tatmodalitäten identisch ist; wäre ich die B, fände ich es sogar sehr viel schlimmer, wenn jemand meine Fotos und meine Kommunikation durchsehen möchte als wenn er das Handy "nur" klaut und vertickt.

Insofern: "diese Tat halte ich für unter aller Sau und würde sie nicht einstellen" - was ich bei anderen Taten mit vergleichbarem Strafrahmen oder auch anderen Konstellationen mit demselben Tatvorwurf hingegen für denkbar hielte - ist eine Haltung, die man auch als Staatsanwalt oder Richter vertreten kann; auch dann, wenn man zwischen schwersten und schweren Straftaten, solchen der mittleren Kriminalität und der Kleinkriminalität differenziert.
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: Nacktbilder

Beitrag von Muirne »

Vollständige Zustimmung.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3985
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Nacktbilder

Beitrag von Schnitte »

Ara hat geschrieben:
Muirne hat geschrieben:Es ist mir wirklich unverständlich, wie man die moralische Bewertung als unter aller Sau (und da bin ich ganz bei Tobias) solcher Sachverhalte kritisieren kann. Als würde man damit nur im entferntesten Totschlag verharmlosen. Die Notwendigkeit der moralischen Betonung generiert sich bei solchen Sachverhalten vielmehr aus den Strafen, die im Vergleich zum Schaden für die individuell Betroffenen fragwürdig erscheinen können.
Ach es ist im Endeffekt ja auch nur so ein "Macht durch Worte" Ding... Ich weiß ja, dass Tobias sich schon im klaren darüber ist, dass Kapitalverbrechen und auch die meisten anderen Straftaten noch einmal ein anderes Kaliber sind. Ich denke auch nicht, dass er als StA wirklich so agieren würde, wie er es schrieb. Trotzdem kann man natürlich mal darauf hinweisen.

Es ist halt eine Form der Relativierung. Das ist das gleiche "Problem", wie wenn man in der #MeToo Debatte eine Berührung an den Hintern als schwere Sexualstraftat hochstilisiert. Da kann man sagen "ja das ist doch auch kein nettes Verhalten", aber man relativiert damit automatisch echte schwere Sexualstraftaten.

Das ist genauso wie wenn jemand erklärt, dass eine Erkältung eine wirklich unangenehme Krankheit sei... Natürlich ist eine Erkältung nicht geil, sie ist auf einer Skala aller Krankheiten aber ganz weit unten. Wenn meine Skala aber nur noch aus "schwere Krankheiten (Erkältung) und sehr schwere Krankheit (Gehirntumor) besteht", könnte das irgendwie falsch sein. Vor allem weil mittlere und leichte Krankheiten dann fehlen.

Und das ist halt leider in der heutigen Zeit tatsächlich sehr beliebt, dass die Kirche immer gleich aus dem Dorf getragen wird. Jegliche "Unkorrektheit" ist gleich fürchterlich schlimm. Es gibt gar kein "bisschen Schlimm" und "mittel Schlimm" mehr. Es gibt nur noch "Richtig" oder "Falsch". Das ist auch in der Politik doch immer häufiger zu erleben...
+1. Für wen jedes kleine Lüftchen gleich "überwältigend" und "gewaltig" ist, dem fehlt dann zur Beschreibung eines Sturms das Vokabular.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Nacktbilder

Beitrag von Ara »

thh hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Ich weiß ja, dass Tobias sich schon im klaren darüber ist, dass Kapitalverbrechen und auch die meisten anderen Straftaten noch einmal ein anderes Kaliber sind.
Bei denen stellt sich aber auch die Frage einer Einstellung nach § 153 StPO oder vergleichbaren Opportunitätsvorschriften nicht.

Bei den Straftaten, bei denen sich eine solche Frage stellt, kommt es aber eben doch darauf an, ob sie "unter aller Sau" sind oder nicht. Insofern verwundert es wenig, dass bei kleinen Diebstählen - trotz des Strafrahmens bis 5 Jahre - Opportunitätseinstellungen häufiger sind als bei Sexualdelikten. Ich halte das auch durchaus für richtig.

"Gleicher Strafrahmen" bedeutet eben nicht zugleich, dass die Taten auch nur im Regelfall eine vergleichbare Schwere aufweisen. So ist eine räuberische Erpressung unter Vorhalt eines Messers mit Freiheitsstrafe von 5-15 Jahren bedroht; der vollendete Totschlag hat den gleichen Strafrahmen. Glücklicherweise werden die Strafen bei ersterem aber in der Regel deutlich unter den Strafen für letzteres liegen (und regelmäßig auch eher ein minder schwerer Fall angenommen werden).

Schließlich darf man nicht übersehen, dass die Einteilung strafbarer Handlungen in verschiedene Tatbestände mit jeweils unterschiedlichen Strafrahmen zu einer gewissen Pauschalisierung führt, die nicht immer dem Einzelfall gerecht wird. So kann dasselbe Geschehen je nach den Umständen des Einzelfalls verschiedene Straftatbestände mit sehr unterschiedlichen Strafdrohungen erfüllen. Bedroht A die B mit einem Messer, um sich ihr Mobiltelefon anzueignen, das er verkaufen möchte, begeht er eine besonders schwere räuberische Erpressung (5-15 Jahre). Will er das Mobiltelefon aber nur mitnehmen, um zu Hause in Ruhe den WhatsApp-Verlauf durchzuschauen oder um die B dazu zu zwingen, zu ihm zurückzukehren, fehlt es ihm an der Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht, so dass es bei einer bloßen Nötigung bleibt, deren Strafrahmen selbst im besonders schweren Fall dort endet, wo der andere Strafrahmen gerade erst beginnt. Dennoch kann man durchaus vertreten, dass der Unrechtsgehalt aller Tatmodalitäten identisch ist; wäre ich die B, fände ich es sogar sehr viel schlimmer, wenn jemand meine Fotos und meine Kommunikation durchsehen möchte als wenn er das Handy "nur" klaut und vertickt.

Insofern: "diese Tat halte ich für unter aller Sau und würde sie nicht einstellen" - was ich bei anderen Taten mit vergleichbarem Strafrahmen oder auch anderen Konstellationen mit demselben Tatvorwurf hingegen für denkbar hielte - ist eine Haltung, die man auch als Staatsanwalt oder Richter vertreten kann; auch dann, wenn man zwischen schwersten und schweren Straftaten, solchen der mittleren Kriminalität und der Kleinkriminalität differenziert.
Also dein Beispiel mit dem Handy halte ich schlicht für nicht vertretbar und könnte man so auch nicht revisionsfest in ein Urteil schreiben. Das würde ja im Endeffekt bedeuten, dass du die fehlende Zueignunsabsicht strafschärfend im niedrigeren Strafrahmen berücksichtigt wird ala: "Hätte er mit Zueignungsabsicht gehandelt, hätten wir höheren Strafrahmen, drum erhöhen wir hier nun den Schuldrahmen". Der Unrechtsgehalt kann hier nie identisch sein und darf auch nicht zur gleichen Strafe führen. Wir können dein Beispiel ja weiterspinnen, am besten aber mit Straftatbeständen mit überlappenden Strafrahmen, wo man zumindest theoretisch zur gleichen Strafe kommen könnte.

Ausgangsfall: T schlägt O mit einem Baseballschläger zusammen, weil O wütend auf T ist, anschließend nimmt er ihm das Geld ab.

Variante 1: T handelt von Anfang an auch, um an das Geld zu gelangen -> Schwerer Raub 3-15 Jahre
Variante 2: T handelt zuerst nur aus Wut und findet anschließend, dass das Geld auch noch weggenommen werden soll -> Gefährliche KV + Diebstahl (wohl noch irgendwie in TE möglich) da hätten wir dann 3 Monate bis 5 Jahre.

Ich mag einräumen, dass es für O eigentlich keinen Unterschied macht im Ergebnis, aber wir sind uns doch hoffentlich einig, dass hier ein Richter nicht die gleiche Strafe ausurteilen darf.

Wir sind dann ja auch einfach in der Strafzumessungstheorie (mit denen sich die wenigsten StA und Richter jemals beschäftigt haben werden). Wo ja zum Teil gestritten wird, ob die Mitte des Strafrahmens als "statistischen Durchschnittsfall" oder aber als "denkbaren mittelschweren Fall" angesehen werden muss. Aber selbst wenn wir sagen, der Schuldrahmen wäre in Variante 1 im unteren Drittel (Was zweifelhaft wäre) und in Variante 2 im obersten Drittel (was mE gut vertretbar wäre, vor allem da der Diebstahl in TE steht), kann man nicht zur gleichen Strafe kommen. Denn wenn wir nur der Spielraumtheorie des BGH folgen, so ist dann im unteren Drittel anzusetzen. Wir können es ja mal ganz wissenschaftlich theoretisch nach der Spielraumtheorie durchrechnen:

Wir wären in Variante 1 bei einem Schuldrahmen von 3 bis 7 Jahre (unterstes Drittel des Strafrahmens), setzen hier im unteren Drittel an und sind bei: 4 Jahren und 4 Monaten.
Bei Variante 2 wäre der Schuldrahmen von 3 Jahren und 2 Monaten bis zu 5 Jahren (oberstes Drittel des Strafrahmens). Setzen wir auch hier im unteren Drittel an, sind wir bei: 3 Jahren und 8 Monaten.

Das heißt, selbst wenn wir tatsächlich davon ausgehen, dass Variante 1 ein denkbar leichteste Raub wäre (was wie gesagt absurd ist... Es handelt sich eher um einen Raub, der vom Schuldrahmen eher im mittleren Bereich des Strafrahmens ist), kommen wir zum Einsatzpunkt, wo der Spielraum des Richters beginnt, der 8 Monate entfernt liegt. Zu einem Zeitpunkt, wo der Richter nur noch präventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat (die in beiden Fällen gleich sind).

Übrigens wohl deutlich besser vertretbar wäre es, dass man in Variante 1 einen "durchschnittlich schweren Raub" annimmt und den Schuldrahmen in der Mitte ansetzt. Das heißt der Schuldrahmen wäre 7 bis 11 Jahre (mittleres Drittel des Strafrahmens) und der Spielraum des Richters würde bei 8 Jahren und 4 Monaten beginnen.

Das Ergebnis ist im Endeffekt auch richtig, denn die Unter- und Obergrenze eines Strafrahmens sind nach dem Willen des Gesetzgebers für die leicht- und schwerstdenkbarsten Taten vorgesehen. Das heißt der Gesetzgeber hat damit sehr wohl zum Beispiel bei § 201a StGB ausdrücken wollen, dass mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe auch im schwersten denkbaren Fall immer noch weniger schwer wiegt, als der am leichtesten denkbare Totschlag. Sich davon völlig loslösen kann und sollte man sich als Rechtsanwender nicht. Denn das ist eine politische Frage, ob man den Strafrahmen für angemessen hält oder nicht. Solange der Gesetzgeber aber an den Strafrahmen festhält, wird man danach handeln müssen.

Es ist übrigens so doch auch in der Praxis täglich in der Anwendung zu erkennen... Nimmt der Dieb n gefährliches Werkzeug mit, was er irgendwo in seiner Tasche vergessen hat, dann kriegt er gleich mal n paar Jährchen mehr. Auch in anderen Punkten hängt es doch schlicht von einigen kleinen Zufällen ab, in was für einem Strafrahmen ich am Ende bin.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
wololo
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 64
Registriert: Freitag 2. Juni 2017, 19:13
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Nacktbilder

Beitrag von wololo »

Ara hat geschrieben:Also dein Beispiel mit dem Handy halte ich schlicht für nicht vertretbar und könnte man so auch nicht revisionsfest in ein Urteil schreiben. Das würde ja im Endeffekt bedeuten, dass du die fehlende Zueignunsabsicht strafschärfend im niedrigeren Strafrahmen berücksichtigt wird ala: "Hätte er mit Zueignungsabsicht gehandelt, hätten wir höheren Strafrahmen, drum erhöhen wir hier nun den Schuldrahmen". Der Unrechtsgehalt kann hier nie identisch sein und darf auch nicht zur gleichen Strafe führen. Wir können dein Beispiel ja weiterspinnen, am besten aber mit Straftatbeständen mit überlappenden Strafrahmen, wo man zumindest theoretisch zur gleichen Strafe kommen könnte.

Ausgangsfall: T schlägt O mit einem Baseballschläger zusammen, weil O wütend auf T ist, anschließend nimmt er ihm das Geld ab.

Variante 1: T handelt von Anfang an auch, um an das Geld zu gelangen -> Schwerer Raub 3-15 Jahre
Variante 2: T handelt zuerst nur aus Wut und findet anschließend, dass das Geld auch noch weggenommen werden soll -> Gefährliche KV + Diebstahl (wohl noch irgendwie in TE möglich) da hätten wir dann 3 Monate bis 5 Jahre.
Da ein Zusammenschlagen mit einem Baseballschläger vermutlich eher keinen minder schweren Fall darstellt, liegt der Strafrahmen in Variante 2 doch eher bei sechs Monaten bis zehn Jahren (falls man Tateinheit annimmt). Wobei auch der Raub in Variante 1 erst bei fünf Jahren losginge ...

Zum weiteren fällt mir nicht recht viel ein ... zu viele Faktoren, die nicht bekannt/genannt sind.
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Nacktbilder

Beitrag von Ara »

Stimmt bin im Satz bei der Rechtsfolge verrutscht. Dann ist das Beispiel nicht mehr so gut. Deutlich wird es halt an Tatbestände die möglichst weit auseinander vom Strafrahmen liegen, sich aber zugleich überlappen.

Das Problem sollte aber auch mit den falschen Zahlen deutlich geworden sein.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Liz
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3237
Registriert: Sonntag 22. Oktober 2017, 17:03
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Nacktbilder

Beitrag von Liz »

Zu überlappenden Strafrahmen dürfte man schnell kommen, wenn man das Messer weglässt und § 249 StGB / §§ 253, 255 StGB im minderschweren Fall (Strafrahmen: FHS von 6 Mon bis 5 Jahre) § 240 StGB in Tateinheit mit § 242 StGB und / oder § 223 StGB (Strafrahmen: GS oder FHS bis 5 Jahre) gegenüberstellt: Letzteres könnte man theoretisch nach § 153 StPO einstellen, allerdings dürfte dies bei einem (untechnisch formuliert) "raubähnlichen" Tatgeschehen nicht unbedingt angezeigt sein. Und je nach Tatumstände, die an Stelle der fehlenden Merkmale der § 249 / §§ 253, 255 StGB treten, mag die Strafe relativ ähnlich zu dem Fall, dass es "nur" um die Bereicherung geht, ausfallen.
Liz
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3237
Registriert: Sonntag 22. Oktober 2017, 17:03
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Nacktbilder

Beitrag von Liz »

Ara hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Selbstverständlich. Aber wo drücke ich denn aus, dass der Totschlag nicht unter aller Sau sei? Selbstverständlich gibt es Straftaten die weniger "schlimm" sind als andere, oder seht ihr das etwa anders? Und ich kann das verteilen von Nacktbildern durchaus persönlich als verwerflich ansehen, ohne dabei andere Straftaten als weniger schlimm zu erachten. Ich weiß gar nicht, wo da das Problem ist. Das ist eben meine persönliche Einstellung. So what? Ich habe genug Richter und Staatsanwälte kennengelernt, die das ähnlich sehen.
Ja ich sagte ja, dass es zum Teil sogar Strafverteidiger so sehen. Das macht es aber nicht richtiger, sondern nur noch schlimmer.
Oh ja. Das erinnert mich an die Strafverteidigerin, die meinte, ihr Plädoyer sei der richtige Augenblick, um ihrem Mandanten (zur Tatzeit stockbesoffen) zu verklickern, dass er gefälligst nie wieder öffentlich seine Nazi-Ansichten kundtun solle.
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Nacktbilder

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:
thh hat geschrieben:Schließlich darf man nicht übersehen, dass die Einteilung strafbarer Handlungen in verschiedene Tatbestände mit jeweils unterschiedlichen Strafrahmen zu einer gewissen Pauschalisierung führt, die nicht immer dem Einzelfall gerecht wird. So kann dasselbe Geschehen je nach den Umständen des Einzelfalls verschiedene Straftatbestände mit sehr unterschiedlichen Strafdrohungen erfüllen. Bedroht A die B mit einem Messer, um sich ihr Mobiltelefon anzueignen, das er verkaufen möchte, begeht er eine besonders schwere räuberische Erpressung (5-15 Jahre). Will er das Mobiltelefon aber nur mitnehmen, um zu Hause in Ruhe den WhatsApp-Verlauf durchzuschauen oder um die B dazu zu zwingen, zu ihm zurückzukehren, fehlt es ihm an der Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht, so dass es bei einer bloßen Nötigung bleibt, deren Strafrahmen selbst im besonders schweren Fall dort endet, wo der andere Strafrahmen gerade erst beginnt. Dennoch kann man durchaus vertreten, dass der Unrechtsgehalt aller Tatmodalitäten identisch ist; wäre ich die B, fände ich es sogar sehr viel schlimmer, wenn jemand meine Fotos und meine Kommunikation durchsehen möchte als wenn er das Handy "nur" klaut und vertickt.
Also dein Beispiel mit dem Handy halte ich schlicht für nicht vertretbar und könnte man so auch nicht revisionsfest in ein Urteil schreiben.
Hm? Es ging mir nicht darum, für beides eine vergleichbare Strafe zuzumessen; das gibt die Rechtslage nicht her. Es ist aber ein Beispiel dafür, dass diese Rechtslage den tatsächlichen Unrechtsgehalt der Taten schlicht nicht erfasst und daher ein "falsches" Ergebnis herauskommt. Man kann durchaus das gewaltsame Ansichbringen des Handys zum Zweck der Durchsicht der darauf gespeicherten Daten für "schlimmer" halten als die Wegnahme zum Verkauf; ja, für diese Bewertung spricht gerade unter dem Gesichtspunkt der betroffenen Rechtsgüter vieles. Jedenfalls ist es kaum vermittelbar, dass ersteres sich bestenfalls im Bereich der mittleren Kriminalität abspielt, letzteres hingegen im Bereich der Schwerkriminalität.

Und freilich wird das bedeuten, dass man im ersteren Fall eher im oberen Bereich des Strafrahmens herauskommen wird und im letzteren Fall eher im unteren.
Ara hat geschrieben:Der Unrechtsgehalt kann hier nie identisch sein
Warum nicht? Wieso ist der Unrechtsgehalt geringer, wenn die Gewaltanwendung nur von einer ... ich möchte einmal sagen "Wegnahmeabsicht", aber keiner Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht getragen ist? Für den Angriff auf Gewahrsam und Eigentum (und Handlungsfreiheit) macht das keinen wesentlichen Unterschied; für die besondere Gefahrenlage (des Einsatzes einer Waffe bei der Wegnahme), die den Gesetzgeber zu dem exorbitanten Strafrahmen bewogen hat, gibt es gar keinen Unterschied. Die Gefahr, dass der eifersüchtige Ex das Messer nicht nur zeigt, sondern auch anwendet, ist sogar aller Voraussicht nach höher als bei dem Räuber, der nur ein Handy verticken will.

In dieser - besonderen - Konstellation passen schlicht die Strafrahmen nicht zur Tat (und man kann jetzt mit Fug und Recht darüber streiten, ob er eine zu niedrig oder der andere zu hoch ist).
Ara hat geschrieben:Ausgangsfall: T schlägt O mit einem Baseballschläger zusammen, weil O wütend auf T ist, anschließend nimmt er ihm das Geld ab.

Variante 1: T handelt von Anfang an auch, um an das Geld zu gelangen -> Schwerer Raub 3-15 Jahre
Variante 2: T handelt zuerst nur aus Wut und findet anschließend, dass das Geld auch noch weggenommen werden soll -> Gefährliche KV + Diebstahl (wohl noch irgendwie in TE möglich) da hätten wir dann 3 Monate bis 5 Jahre.

Ich mag einräumen, dass es für O eigentlich keinen Unterschied macht im Ergebnis, aber wir sind uns doch hoffentlich einig, dass hier ein Richter nicht die gleiche Strafe ausurteilen darf.
Freilich - aber ist dieses Ergebnis richtig? Nachvollziehbar? Befriedigend? - Wohl kaum.
Ara hat geschrieben:Das Ergebnis ist im Endeffekt auch richtig, denn die Unter- und Obergrenze eines Strafrahmens sind nach dem Willen des Gesetzgebers für die leicht- und schwerstdenkbarsten Taten vorgesehen.
Das allerdings ist pure Theorie - in jede Richtung.

Der "durchschnittliche" "einfache" Räuber wird als Ersttäter kaum jeweils weit über der Mindeststrafe geahndet werden, auch wenn der Strafrahmen von 1-15 Jahren geht; und die Qualifikationen mit hohen Mindeststrafen sind durch ein häufiges "Ausweichen" in die minderschweren Fälle gekennzeichnet. Andererseits wird sich die Ahndung - bspw. - beim Besitz kinderpornographischer Schriften regelmäßig eher im oberen Bereich des Strafrahmens bewegen.
Ara hat geschrieben:Das heißt der Gesetzgeber hat damit sehr wohl zum Beispiel bei § 201a StGB ausdrücken wollen, dass mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe auch im schwersten denkbaren Fall immer noch weniger schwer wiegt, als der am leichtesten denkbare Totschlag.
Alles andere wäre ja auch skurril.

Aber ist der Gesetzgeber auch der Meinung, der durchschnittliche Räuber, der mit einem Messer oder von mir aus gar einer geladenen Schusswaffe droht, oder der Dealer, der eine solche Schusswaffe daheim neben 5 kg Heroin liegen hat, begehe genauso schweres Unrecht wie jemand, der einen anderen Menschen absichtlich tötet? - Ich zweifele. Eine solche Wertung wäre dann doch auch eher schwer zu erklären.
Ara hat geschrieben:Solange der Gesetzgeber aber an den Strafrahmen festhält, wird man danach handeln müssen.
Ich bin da im Grundsatz ganz bei Dir - die richterliche Praxis aber nicht: als zu hoch empfundene Strafrahmen, besonders bei Qualifikationen, führen zu einem schlichten Befolgungsdefizit. Irgendwie lässt sich der minder schwere Fall immer begründen ---

Es ist ja auch kein Zufall, dass sich die Diskussion insbesondere bei der Reform der Tötungsdelikte vor allem um die Abschaffung der zwingend angeordneten lebenslangen Freiheitsstrafe beim Mord dreht.
Ara hat geschrieben:Es ist übrigens so doch auch in der Praxis täglich in der Anwendung zu erkennen... Nimmt der Dieb n gefährliches Werkzeug mit, was er irgendwo in seiner Tasche vergessen hat, dann kriegt er gleich mal n paar Jährchen mehr. Auch in anderen Punkten hängt es doch schlicht von einigen kleinen Zufällen ab, in was für einem Strafrahmen ich am Ende bin.
Kein Widerspruch - im großen und ganzen passt es aber.

Dennoch gibt es genug skurrile Kombinationen, dass man sich nicht einfach auf "die Schwere des Unrechts lässt sich aus dem Strafrahmen erkennen" zurückziehen kann. Es gibt einige echte Sauereien, die mit allenfalls geringer Strafe bedroht - oder gar strafrechtlich gar nicht zu fassen - sind und andererseits Bagatellen, die formal Schwerkriminalität darstellen. Das lässt sich alles im Rahmen der Strafzumessung (weitgehend) "reparieren", auch wenn Unterschiede und Wertungswidersprüche bleiben, aber es falsifiziert eben doch die Annahme, die Bewertung der Tat lasse sich allein (!) aus dem Strafrahmen ableiten.
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: Nacktbilder

Beitrag von Muirne »

thh hat geschrieben:
Dennoch gibt es genug skurrile Kombinationen, dass man sich nicht einfach auf "die Schwere des Unrechts lässt sich aus dem Strafrahmen erkennen" zurückziehen kann. Es gibt einige echte Sauereien, die mit allenfalls geringer Strafe bedroht - oder gar strafrechtlich gar nicht zu fassen - sind und andererseits Bagatellen, die formal Schwerkriminalität darstellen. Das lässt sich alles im Rahmen der Strafzumessung (weitgehend) "reparieren", auch wenn Unterschiede und Wertungswidersprüche bleiben, aber es falsifiziert eben doch die Annahme, die Bewertung der Tat lasse sich allein (!) aus dem Strafrahmen ableiten.
So ist das. Und da kommt dann (manchmal eben doch auch zu Recht) moralischer Appell ins Spiel.

Wie und wann man den anbringt (Liz' Beispiel) ist ja noch mal eine andere Frage. Als Verteidigerin in der Situation ist das natürlich absolut unangebracht.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Nacktbilder

Beitrag von thh »

Muirne hat geschrieben:So ist das. Und da kommt dann (manchmal eben doch auch zu Recht) moralischer Appell ins Spiel.

Wie und wann man den anbringt (Liz' Beispiel) ist ja noch mal eine andere Frage. Als Verteidigerin in der Situation ist das natürlich absolut unangebracht.
Man kann's ja strafmildernd werten ... ;)
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Nacktbilder

Beitrag von Tobias__21 »

Ich hab da schon ganz andere Sprüche von Verteidigern gehört. Ich erinnere mich da gerne an den Pflichtverteidiger in der Berufungsverhandlung, der mit seinem Mandanten schon völlig zerstritten war, das Gericht dem Antrag des Mandanten auf einen anderen Verteidiger jedoch nicht entsprochen hat. Aber auch vor dem AG habe ich schon Belehrungen von Verteidigerseite in Richtung des Mandanten gehört, auch bei Wahlverteidigern. Je nachdem wie man es genau macht und der Mandant reagiert kann das u.U vielleicht sogar vorteilhaft sein :)
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: Nacktbilder

Beitrag von Muirne »

Klar, wenn man es richtig macht, kann Tadel verniedlichend wirken und die Laune heben. Gibt aber sicher Tadel, der weniger und besser geeignet ist, um diesen Effekt zu erzielen.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Liz
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3237
Registriert: Sonntag 22. Oktober 2017, 17:03
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Nacktbilder

Beitrag von Liz »

Es ist ja irgendwie erfrischend, wenn die Verteidigung klare Worte für die Taten und den Lebenswandel des Angeklagten findet, allerdings sollte man bei der Gelegenheit doch nicht der Versuchung erliegen, StA und Gericht übertrumpfen zu wollen. Zumal es im Plädoyer der Verteidigung zuallererst um den Angeklagten und seine Tat und nicht um das möglicherweise tangierte moralische Empfinden des Verteidigers gehen sollte.
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Nacktbilder

Beitrag von Ara »

Liz hat geschrieben:Es ist ja irgendwie erfrischend, wenn die Verteidigung klare Worte für die Taten und den Lebenswandel des Angeklagten findet, allerdings sollte man bei der Gelegenheit doch nicht der Versuchung erliegen, StA und Gericht übertrumpfen zu wollen. Zumal es im Plädoyer der Verteidigung zuallererst um den Angeklagten und seine Tat und nicht um das möglicherweise tangierte moralische Empfinden des Verteidigers gehen sollte.
Vor allem kann der Verteidiger das auch unter vier Augen machen... Was aber beim Plädoyer oder nach dem Urteil meist überflüssig ist, weil StA und das Gericht in der Regel dem Mandanten ja schon deutlich gemacht haben, dass das was er gemacht hat nicht die beste Idee war.

Generell ist es wohl nicht besonders gut gelaufen, wenn außenstehende mitbekommen, dass der Verteidiger mit dem Mandanten zerstritten ist. Im Optimalfall sollte man seinen Mandanten ja soweit im Griff haben, dass er im Zweifel im Gericht den Mund hält. Bei Beiordnungen mag das aber natürlich gelegentlich problematisch sein... Sollte man sich als Verteidiger aber imo auch darauf beschränken, dass man lediglich fachlich dem Mandanten widerspricht.

Problematisch ist natürlich immer die Situation, dass der Mandant unbedingt irgendeinen Quatsch vorbringen möchte, der aber so abstrus und abwegig ist, dass man das nicht ruhigen Gewissens hinbekommt. Dann muss man dem Mandanten das halt erklären und notfalls muss er es halt selbst vortragen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Antworten