Privatklagedelikte in der Fallbearbeitung
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Privatklagedelikte in der Fallbearbeitung
Da ich die Vorlesung StPO noch nicht gehört habe, wollte ich fragen, inwiefern und an welcher Stelle der Deliktsprüfung man auf § 374 StPO eingeht? Danke schon einmal im Voraus.
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Re: Privatklagedelikte in der Fallbearbeitung
In einem ganz normalen materiell-rechtlichen Gutachten im ersten Examen?
Gar nicht, es sei denn, es wird ausdrücklich danach gefragt. Die Fallfrage lautet ja normalerweise nur "Wie hat A sich strafbar gemacht?", und für die Beantwortung dieser Fallfrage sind Überlegungen, ob es sich um ein Privatklagedelikt handelt und die Staatsanwaltschaft die Sache selbst verfolgen oder den Verletzten auf den Privatklagedelikt verweisen wird, doch irrelevant.
Gar nicht, es sei denn, es wird ausdrücklich danach gefragt. Die Fallfrage lautet ja normalerweise nur "Wie hat A sich strafbar gemacht?", und für die Beantwortung dieser Fallfrage sind Überlegungen, ob es sich um ein Privatklagedelikt handelt und die Staatsanwaltschaft die Sache selbst verfolgen oder den Verletzten auf den Privatklagedelikt verweisen wird, doch irrelevant.
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Re: Privatklagedelikte in der Fallbearbeitung
+1. Im Studium und ersten Examen ist das strafrechtliche Gutachten ja rein materiell, nicht prozessual, also spielt es keine Rolle. Allenfalls eine kleine Zusatzfrage wäre denkbar. Für die gibt es dann keinen festen Aufbau; man würde dazu nur ein paar Zeilen freien Text schreiben, mit denen man die Frage beantwortet.Eagnai hat geschrieben:In einem ganz normalen materiell-rechtlichen Gutachten im ersten Examen?
Gar nicht, es sei denn, es wird ausdrücklich danach gefragt. Die Fallfrage lautet ja normalerweise nur "Wie hat A sich strafbar gemacht?", und für die Beantwortung dieser Fallfrage sind Überlegungen, ob es sich um ein Privatklagedelikt handelt und die Staatsanwaltschaft die Sache selbst verfolgen oder den Verletzten auf den Privatklagedelikt verweisen wird, doch irrelevant.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375