Hallo Leute,
eine kurze Frage. Sagen wir jemand eröffnet bei einer italienischen Bank ein Depot und dies zu nicht beruftlichen Zwecken, sondern um privat mit Aktien zu handeln. Dieser jemand müsste doch Verbraucher sein oder? Somit müssten nach der EuGVVO der Verbraucher-Gerichtsstand am WS des Anlegers gelten und auch dessen Recht nach der RomI-VO. Somit wäre eine Depotübertragungsgebühr in den AGB der italienischen Bank unwirksam, da BGH Az. XI ZR 49/04.
IPR/IZVR Verbraucherrecht
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Re: IPR/IZVR Verbraucherrecht
EuGVVO Verbrauchergerichtsstand: Art. 17 Abs. 1 c); Art. 18
Anwendbares Recht: Italien, Art. 4 Rom-I VO; ob es da eine dem BGH XI ZR 49/04 entsprechende Regelung/Rechtsprechung gibt, weiß ich nicht. Art. 6 halte ich hier - ohne noch nähere Sachverhaltsangaben - nicht für einschlägig.
Anwendbares Recht: Italien, Art. 4 Rom-I VO; ob es da eine dem BGH XI ZR 49/04 entsprechende Regelung/Rechtsprechung gibt, weiß ich nicht. Art. 6 halte ich hier - ohne noch nähere Sachverhaltsangaben - nicht für einschlägig.