Ist das denn auch das so richtig? Mich verwirrt das mit den Teilurteilen leider. Hier kann doch noch keine endgültige Kostenentscheidung ergehen, weil ja noch Einspruch gegen das VU möglich ist, weshalb trotz der Überschrift Schlussurteil kein echtes vorliegt?Muirne hat geschrieben: Anders wäre es ja, wenn die Haftung des B 2 auch mit fest stünde, dann:
Teilversäumnis- und Schlussurteil
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger x... zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Vorl. Vollstreckbarkeit
Ich verstehe auch noch nicht, wann genau man nun Schlussurteil und wann Endurteil schreibt. Bisher habe ich feststellen können, dass bei Teilversäumnisurteilen, die zusammen mit einem Endurteil fallen, man Teilversäumnis- und Schlussurteil schreibt und dann keine Kostenentscheidung dabei ist. Anderswo habe ich nun aber das Gegenteil gelesen, dass die Kosten doch bereits ausgeurteilt werden. Was stimmt denn da?