Anspruch auf Erforschung des Schadens

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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tobas
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Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von tobas »

Hallo Forum,

in der Lerngruppe hatten wir neulich einen kleinen Fall aus unserer Ref-AG.

Frau X wird von einem Hund gebissen. Der Hund ist vielleicht krank. Bei Frau X wird sich das aber erst in zwei Monaten zeigen, dann ist eine Behandlung zu spät. Den Hund könnte man heute einschläfern und wüsste dann ob er krank ist und Frau X könnte noch gerettet werden.

Woraus ergibt sich ein zivilrechtlicher Anspruch den Hund einzuschläfern, um zu Erfahren ob eine Behandlung nötig ist?

Mein erster Gedanke war, dass es keinen zivilrechtlichen Anspruch gibt. Unter Schaden kann ich das nicht wirklich subsumieren. Unser Seminarleiter meinte aber das würde gehen, hat sich aber nicht die Zeit genommen uns das anständig zu erklären.

Kann mir jemand ein Stichwort sagen unter was ich die Problematik nachlesen kann?

Danke im Vorraus.
mrmojo
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von mrmojo »

weiss nicht, eigentum verpflichtet? :-s :-k
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Brainiac »

Sicher, dass dein Ausbilder das über § 249 BGB lösen wollte?

Zielführender scheint mir spontan ein separater Anspruch darauf, die gefahrerforschende Maßnahme durchzuführen: Mögliche AGLen: Nachträgliche Pflicht aus § 241 II BGB iVm mit dem deliktischen Schuldverhältnis, § 242 BGB oder § 1004 I in seiner quasinegatorischen Ausprägung.
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immer locker bleiben
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von immer locker bleiben »

tobas hat geschrieben:Woraus ergibt sich ein zivilrechtlicher Anspruch den Hund einzuschläfern, um zu Erfahren ob eine Behandlung nötig ist?
Wieso soll es den nötig sein, den Hund zu töten, um die Notwendigkeit einer Behandlung zu ermitteln? Was für eine seltsame Erkrankung soll das denn bitte sein?
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Schnitte
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Schnitte »

tobas hat geschrieben:Unter Schaden kann ich das nicht wirklich subsumieren.
Ich denke, mit ein bisschen Großzügigkeit bei der Auslegung kann man das schon (unter der Annahme natürlich, dass die Tötung des Hundes erforderlich ist, um zu ermitteln, welche Krankheiten er hatte; ich habe da so meine Zweifel, ebenso wie mein Vorredner, nehme es aber als Prämisse an). Argumentieren würde ich da mit dem Grundsatz der Naturalrestitution: Der Schuldner des Schadensersatzanspruchs, also der Halter, muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Das heißt, er schuldet eine Heilbehandlung, die er natürlich nicht selbst durchführt (das tut ein Arzt), aber er schuldet zumindest seine Mitwirkung dazu, soweit das zum Heilerfolg erforderlich ist. Wenn aus ärztlicher Sicht diese Untersuchung des Hundes notwendig ist, um die richtige Diagnose zu erstellen und somit das weitere medizinische Vorgehen zu ermitteln, dann kann man das, denke ich, schon vertretbar als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen und damit die Duldung der Tötung des Hundes als Teil der geschuldeten Naturalrestitution.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von immer locker bleiben »

OK, dann behaupte ich in Zukunft, wenn ein Hund mich nervt, er hätte mich gebissen und hätte eine nur durch seine Tötung feststellbare ganz krasse Infektionskrankheit, die auf mich übertragen worden sein könnte, was ich aber - wenn wir den Hund nicht sofort töten - erst merken würde, wenn es für mich zu spät ist ...

... also ich räume ja ein, dass es zu Ausbildungszwecken manchmal sinnvoll sein kann, bestimmten Sachverhalt einfach zu unterstellen. Aber dieser Sachverhalt ist mir dafür zu quatschig.
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Theopa
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Theopa »

immer locker bleiben hat geschrieben:OK, dann behaupte ich in Zukunft, wenn ein Hund mich nervt, er hätte mich gebissen und hätte eine nur durch seine Tötung feststellbare ganz krasse Infektionskrankheit, die auf mich übertragen worden sein könnte, was ich aber - wenn wir den Hund nicht sofort töten - erst merken würde, wenn es für mich zu spät ist ...
So ganz abwegig ist das mE nicht:
Wenn ein Mensch von einem möglicherweise tollwütigen Hund gebissen wird, kann es für die Behandlung extrem wichtig sein, das Tier sofort zu töten um dessen Gehirn auf Erreger zu untersuchen: Die Suche nach Virusbestandteilen im Gehirn ist wohl nicht nur die sicherste, sondern auch die mit Abstand schnellste Methode. Angesichts der Gefährlichkeit der Tollwut wäre das auch durchaus angebracht.
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Liz »

Tollwut scheint mir allerdings ein schlechtes Beispiel zu sein, weil die einzig sinnvolle Therapie eine sofortige Impfung ist, um den Ausbruch der Erkrankung zu verhindern. Das Risiko einer unnötigen Impfung ist indes deutlich geringer als das Risiko zu viel Zeit damit zu verbringen, abzuklären, ob tatsächlich eine Ansteckungsmöglichkeit bestand.
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immer locker bleiben
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von immer locker bleiben »

Sachverhaltsabwandlung:

Es handelt sich um einen ganz tollen Hund, der singen und Klavier spielen kann und mit dem sein Besitzer im Jahr bei Auftritten in Fernsehen und Theater mehrere hunderttausend Euro verdient.

Der Hund wird auf einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts getötet und untersucht, es stellt sich heraus, er hatte rein gar nichts. Im Hauptsacheverfahren kommt heraus, dass der Biss von einem ganz anderen Hund kam, der verwechselt wurde. Aufgrund der Untersuchung der Gehirns auf Tollwut lässt sich wissenschaftlich auch nicht mehr klären, wieso der Hund als einziges Tier überhaupt singen und Klavier spielen konnte, weil sein Gehirn jetzt zermatscht ist. Die einzige Tochter der Hundesbesitzers, die das Tier sehr geliebt hat, begeht aus Verzweifelung Selbstmord.

Prüfen Sie die Ansprüche des Eigentümers des jetzt toten Hundes.
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Schnitte »

immer locker bleiben hat geschrieben:Sachverhaltsabwandlung:

Es handelt sich um einen ganz tollen Hund, der singen und Klavier spielen kann und mit dem sein Besitzer im Jahr bei Auftritten in Fernsehen und Theater mehrere hunderttausend Euro verdient.

Der Hund wird auf einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts getötet und untersucht, es stellt sich heraus, er hatte rein gar nichts. Im Hauptsacheverfahren kommt heraus, dass der Biss von einem ganz anderen Hund kam, der verwechselt wurde. Aufgrund der Untersuchung der Gehirns auf Tollwut lässt sich wissenschaftlich auch nicht mehr klären, wieso der Hund als einziges Tier überhaupt singen und Klavier spielen konnte, weil sein Gehirn jetzt zermatscht ist. Die einzige Tochter der Hundesbesitzers, die das Tier sehr geliebt hat, begeht aus Verzweifelung Selbstmord.

Prüfen Sie die Ansprüche des Eigentümers des jetzt toten Hundes.
Da du von einstweiliger Verfügung sprichst, nehme ich mal an, du willst auf § 945 ZPO raus. Der greift mE nicht durch, da - wenn man meiner Argumentation folgt - der Anspruch auf Duldung der Tötung des Hundes tatsächlich als Teil des Schadensersatzanspruchs bestand, selbst wenn sich der Verdacht auf welche Krankheit auch immer später nicht bestätigte.
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Schnitte »

immer locker bleiben hat geschrieben:Aufgrund der Untersuchung der Gehirns auf Tollwut lässt sich wissenschaftlich auch nicht mehr klären, wieso der Hund als einziges Tier überhaupt singen und Klavier spielen konnte
Täglich acht Stunden Unterricht über vier Jahre hinweg im Tierpsychologischen Institut Cuxhaven. Langsames Vorsprechen, Zungenübungen und intensive Atemtechnik.
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von sai »

Schnitte hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:Aufgrund der Untersuchung der Gehirns auf Tollwut lässt sich wissenschaftlich auch nicht mehr klären, wieso der Hund als einziges Tier überhaupt singen und Klavier spielen konnte
Täglich acht Stunden Unterricht über vier Jahre hinweg im Tierpsychologischen Institut Cuxhaven. Langsames Vorsprechen, Zungenübungen und intensive Atemtechnik.
War das nicht das Programm von Christian Lindner, nachdem er seinen Posten als Generalsekretär hingeschmissen hat?
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Schnitte »

sai hat geschrieben:War das nicht das Programm von Christian Lindner, nachdem er seinen Posten als Generalsekretär hingeschmissen hat?
Wenn es das war, scheint es ja was gebracht zu haben.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von immer locker bleiben »

Schnitte hat geschrieben:Da du von einstweiliger Verfügung sprichst, nehme ich mal an, du willst auf § 945 ZPO raus. Der greift mE nicht durch, da - wenn man meiner Argumentation folgt - der Anspruch auf Duldung der Tötung des Hundes tatsächlich als Teil des Schadensersatzanspruchs bestand, selbst wenn sich der Verdacht auf welche Krankheit auch immer später nicht bestätigte.
Da kein Hundebesitzer auf einfache Aufforderung seinen Hund einschläfert und untersuchen lässt und die Sache ja angeblich eilt, gehe ich davon aus, dass das nur im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden kann. Und dann besteht sehr wohl das Problem des § 945 ZPO, wenn sich hinterher herausstellt, dass gar kein Anspruch besteht (beachte meine Sachverhaltsabwandlung genau!).

Wie ich schon zum Ausdruck gebracht habe, halte ich von der Idee, im Wege des Schadensersatzes die Duldung der Tötung des Hundes zu verlangen überhaupt nichts, solange mir nicht jemand konkret erklärt, warum das Alternativlos sein soll.
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von immer locker bleiben »

Schnitte hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:Aufgrund der Untersuchung der Gehirns auf Tollwut lässt sich wissenschaftlich auch nicht mehr klären, wieso der Hund als einziges Tier überhaupt singen und Klavier spielen konnte
Täglich acht Stunden Unterricht über vier Jahre hinweg im Tierpsychologischen Institut Cuxhaven. Langsames Vorsprechen, Zungenübungen und intensive Atemtechnik.
Der Hundeeigentümer erklärt dazu, er sei noch nie in Cuxhaven gewesen, sein Hund auch nicht, er wissen nicht einmal wo das liege. Tierpsychologen habe er nicht aufgesucht, die Psychologen seiner Tochter seien teuer genug gewesen und hätten übrigens die Anschaffung des Hundes erst empfohlen ...
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