Berufsverbot

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Liz
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Re: Berufsverbot

Beitrag von Liz »

immer locker bleiben hat geschrieben: Und es offenbart ja, was für eine tolle Meinung unser Staat von seinem Strafprozess hat, wenn schon die Veröffentlichung der Anklageschrift angeblich Schöffen und Zeugen aus der Bahn werfen soll.
Das hat nichts mit Meinung des Staates zu tun, sondern hat schlichtweg was mit Aussagepsychologie zu tun, weil die wiederholte Beschäftigung mit dem Thema dazu führt, dass die Erinnerungen des Zeugen überlagert werden und dann (auch für den Zeugen selbst) nicht mehr zu unterscheiden ist, ob er sich an das ursprüngliche Geschehen erinnert oder an das, was später berichtet worden ist.
Das gilt umso mehr, als anderen Formen der öffentlichen Meinungsmache dem Angeklagten und den Medien nicht verboten sind. Da ist doch die Anklageschrift immerhin einigermaßen verbindlich und dokumentiert, was genau die Anklage will. Andere PR kann viel schlimmere Auswirkungen haben.
Das betrifft einen Bruchteil der Strafverfahren, in denen meist zudem nicht sämtliche Details (wie etwa das wesentliche Ermittlungsergebnis) mitgeteilt werden und ist dort schon aus den bereits genannten Gründen ärgerlich genug - mit fehlendem Willen zur Transparenz hat das indes nichts zu tun.
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immer locker bleiben
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Re: Berufsverbot

Beitrag von immer locker bleiben »

thh hat geschrieben:Wer mit staatlichen Zwangsmitteln ins Leben der Menschen eindringt und dort Informationen erhebt, der muss diese Menschen dann davor schützen, dass diese Informationen unbegrenzt gestreut werden - und das geht nur mit den Mitteln des Strafrechts.
Wer anderen einen Vorwurf macht, muss damit leben können, dass dieser Vorwurf öffentlich wird.

Und der von Dir genannte Schutz von Zeugen und zwangsweise beschafften Informationen ist ja noch nicht mal das betroffene Schutzgut. Wäre es das, würde sich nicht erklären, warum nach der Verhandlung die Veröffentlichung kein Problem mehr ist.

Stellt Euch mal einen anderen Fall vor:

der Journalist J sitzt in einem durch einen Möchtegerndiktator geführten Land am Rande der europäischen Union in Untersuchungshaft, ein Jahr lang zunächst ganz ohne Anklageschrift oder ähnliches, aber mit dem Vorwurf, ein Terrorist zu sein. Das Medieninteresse in In- und Ausland ist immenz, es wird praktisch täglich irgend etwas aus dem Leben des J und zum angeblichen Terrorismus berichtet. Schließlich wird ihm nach über einem Jahr eine völlig lächerliche Anklageschrift bekannt gegeben, in der ausschließlich haltlose Vorwürfe erhoben werden. Zugleich wird ihm gesagt, dass er diese Anklageschrift auf keinen Fall veröffentlichen darf, damit seine Richter nicht vor der Verhandlung beeinflusst werden.

... wie würde wohl das öffentliche Urteil zu diesem Verbot der Veröffentlichung der Anklageschrift ausfallen?

Ich bleibe dabei, die Norm ist schikanöser Unfug.
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joee78
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Re: Berufsverbot

Beitrag von joee78 »

Ich halte sie auch mit den Beschuldigtenrechten für schwer vereinbar. Der Beschuldigte in einem Strafverfahren hat weitgehende Narrenfreiheit - eine große Errungenschaft unseres Rechtsstaates.

Man kann ihn zu keinerlei Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zwingen. Er darf während des gesamten Prozesses schweigen. Ein großer Fortschritt zu früher - wo das einzige taugliche Beweismittel das Geständnis war, welches um jeden Preis erlangt werden durfte.

Der Angeklagte darf sich dem Verfahren durch Abwesenheit entziehen - erst wenn er wieder da ist, wird weiterverhandelt. In anderen Rechtsordnungen - sogar innerhalb der EU (Frankreich, Italien) - ist es anders. Da wird auch ohne den Angeklagten verhandelt und ein Urteil gefällt.

Der Angeklagte darf sogar lügen - er darf irgendwelche Märchen erzählen, um seine Haut zu retten. In anderen Verfahren ist es verboten, vgl. z.B. § 138 Abs. 1 ZPO.

Der Verurteilte darf ausbrechen.

Aber das Verfahren betreffende Schriftstücke darf er nicht öffentlich machen? :crazy:
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Ara
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Re: Berufsverbot

Beitrag von Ara »

Den Inhalt darf der Beschuldigte übrigens veröffentlichen... Er darf nur den Wortlaut nicht verbreiten.

Von daher ist die Sinnhaftigkeit der Norm tatsächlich mehr als fraglich...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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immer locker bleiben
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Re: Berufsverbot

Beitrag von immer locker bleiben »

Habe jetzt dann doch noch mal in einen Kommentar geschaut, so ganz alleine stehen wir mit der Kritik an der Norm nicht da:

Schönke/Schröder, StGB, § 353d Rn. 41
Münchner Kommentar zum StGB, § 353d Rn. 70

Und wie das BVerfG trotz des erkannten Problems
BVerfG, Beschluss vom 03.12.1985 - 1 BvL 15/84 hat geschrieben:Allerdings ist, wie gezeigt, der Schutz dieser Güter durch § 353 d Nr. 3 StGB unvollkommen. Die Vorschrift richtet sich nur gegen die wörtliche öffentliche Mitteilung der in ihr bezeichneten Aktenstücke; das hat zwar den Vorzug tatbestandlich klarer Abgrenzung für sich, wie sie durch das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gefordert ist, bedeutet aber, daß die Bestimmung nur gegen solche Mitteilungen schützt, die sich durch wörtliche Wiedergabe das Gewicht amtlicher Authentizität beilegen, während sie im übrigen keinerlei Schutz bewirken kann. Der Erfolg, der sich mit ihr erreichen läßt, ist also gering.
dazu kommt, die Norm für Verfassungsgemäß zu erachten, erschließt sich mir nicht.
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thh
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Re: Berufsverbot

Beitrag von thh »

immer locker bleiben hat geschrieben:
thh hat geschrieben:Wer mit staatlichen Zwangsmitteln ins Leben der Menschen eindringt und dort Informationen erhebt, der muss diese Menschen dann davor schützen, dass diese Informationen unbegrenzt gestreut werden - und das geht nur mit den Mitteln des Strafrechts.
Wer anderen einen Vorwurf macht, muss damit leben können, dass dieser Vorwurf öffentlich wird.
Auch den Zusammenhang verstehe ich nicht. Zeugen machen anderen keinen Vorwurf - Beschuldigte auch nicht. Und selbst bei Anzeigeerstattern ist ja nicht nur deren Anzeige betroffen.
immer locker bleiben hat geschrieben:Und der von Dir genannte Schutz von Zeugen und zwangsweise beschafften Informationen ist ja noch nicht mal das betroffene Schutzgut.
Richtig. - Ich hatte in meinem Beitrag zwei Gedanken verbunden: die Begründung für die Norm in ihrer derzeitigen Fassung, und den Grund für meine Auffassung, dass es einer Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes bedarf.
immer locker bleiben hat geschrieben:der Journalist J sitzt in einem durch einen Möchtegerndiktator geführten Land am Rande der europäischen Union in Untersuchungshaft, ein Jahr lang zunächst ganz ohne Anklageschrift oder ähnliches, aber mit dem Vorwurf, ein Terrorist zu sein. Das Medieninteresse in In- und Ausland ist immenz, es wird praktisch täglich irgend etwas aus dem Leben des J und zum angeblichen Terrorismus berichtet. Schließlich wird ihm nach über einem Jahr eine völlig lächerliche Anklageschrift bekannt gegeben, in der ausschließlich haltlose Vorwürfe erhoben werden. Zugleich wird ihm gesagt, dass er diese Anklageschrift auf keinen Fall veröffentlichen darf, damit seine Richter nicht vor der Verhandlung beeinflusst werden.
Auch in dieser Konstellation verstehe ich das Problem nicht. (1) Ob die Vorwürfe "haltlos" sind, wird sich kaum je aus der Anklageschrift allein ergeben; so geschickt wird man insbesondere in einer Möchtegerndiktatur ja schon noch sein, die Anklage schlüssig klingen zu lassen. Die Haltlosigkeit ergibt sich dann aus den Akten - oder der Hauptverhandlung. (2) Gesetzt den Fall, die Anklageschrift an sich erwiese sich als haltlos: was ist damit gewonnen, wenn sie vor der Hauptverhandlung veröffentlicht wird? Die Haltlosigkeit der Vorwürfe erweist dich dann eben ein paar Wochen später. Nach einem Jahr kommt's darauf vermutlich nicht besonders an ... (3) Gesetzt den Fall, es eile: § 353d StGB verbietet nur die Veröffentlichung im Wortlaut. Mit den haltlosen Vorwürfen dürfte der Journalist sich also durchaus öffentlichen auseinandersetzen.
immer locker bleiben hat geschrieben:Ich bleibe dabei, die Norm ist schikanöser Unfug.
Und ich bleibe dabei: es gibt nicht nur kein nachvollziehbares berechtigtes Interesse des Angeklagten an der Veröffentlichung der Anklageschrift vor der Hauptverhandlung, es gibt auch gute Gründe, die dagegen sprechen.
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thh
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Re: Berufsverbot

Beitrag von thh »

joee78 hat geschrieben:Der Angeklagte darf sich dem Verfahren durch Abwesenheit entziehen -
Nein, das darf er nicht. Er kann - aber er darf nicht, §§ 230, 231 StPO.
joee78 hat geschrieben:Der Angeklagte darf sogar lügen
Strittig. - Sagen wir so: seine Lügen haben (meistens) keine strafrechtlichen Konsequenzen.
joee78 hat geschrieben:Aber das Verfahren betreffende Schriftstücke darf er nicht öffentlich machen? :crazy:
Nicht im Wortlaut, nicht vor der Hauptverhandlung, ja.

Mich verwirrt, dass Dich das verwirrt.
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famulus
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Re: Berufsverbot

Beitrag von famulus »

Das wiederum verwirrt mich.
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Re: Berufsverbot

Beitrag von Tobias__21 »

famulus hat geschrieben:Das wiederum verwirrt mich.
Dass thh vewirrt ist, ob Joes Verwirrung? :D
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Re: Berufsverbot

Beitrag von immer locker bleiben »

thh hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:Ich bleibe dabei, die Norm ist schikanöser Unfug.
Und ich bleibe dabei: es gibt nicht nur kein nachvollziehbares berechtigtes Interesse des Angeklagten an der Veröffentlichung der Anklageschrift vor der Hauptverhandlung, es gibt auch gute Gründe, die dagegen sprechen.
Die "guten" Gründe, die dagegen sprechen, gibt es nicht. Das allein reicht schon.
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joee78
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Re: Berufsverbot

Beitrag von joee78 »

Keine der von mir beschriebenen Handlungsweisen eines Beschuldigten ist strafbar. Dass man lügen darf, ist nicht "strittig". Wer lügt, kann allenfalls überführt und verurteilt werden (es sei denn, er hat jemanden fälschlicherweise verdächtigt).

Man kann sich auch jahrelang verstecken und nicht zum Prozess erscheinen. Wenn man wieder auftaucht, geht der Prozess halt weiter. Was soll daran strafbar sein? Wenn Roman Polanski morgen nach Los Angeles fliegt, geht der Prozess da weiter, wo er 1977 aufgehört hat. :-w
Zuletzt geändert von joee78 am Montag 8. Januar 2018, 23:58, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Berufsverbot

Beitrag von Tobias__21 »

Ich meine auch, man könnte auf die Norm verzichten, für völligen Unfug halte ich sie aber nicht. Es ist schon was anderes, ob ich eine Anklage in eigenen Worte oder 1:1 wiedergebe, womöglich noch einscanne und online stelle. Manche Menschen lassen sich bestimmt von offiziellen Dokumenten eher beeinflussen (so nach dem Motto: Da wird schon was dran sein) und denken dann schon im Vorfeld der HV darüber nach und ziehen womöglich schon unbewusst irgendwelche Schlüsse. Andere Gründe wurden ja schon genannt.
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thh
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Re: Berufsverbot

Beitrag von thh »

joee78 hat geschrieben:Keine der von mir beschriebenen Handlungsweisen eines Beschuldigten ist strafbar.
Das ist richtig, aber etwas anderes als "erlaubt".
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Re: Berufsverbot

Beitrag von immer locker bleiben »

thh hat geschrieben:
joee78 hat geschrieben:Keine der von mir beschriebenen Handlungsweisen eines Beschuldigten ist strafbar.
Das ist richtig, aber etwas anderes als "erlaubt".
Ach? Und ich Naivling dachte, alles was nicht ausdrücklich verboten sei, sei erlaubt.
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joee78
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Re: Berufsverbot

Beitrag von joee78 »

thh hat geschrieben:
joee78 hat geschrieben:Keine der von mir beschriebenen Handlungsweisen eines Beschuldigten ist strafbar.
Das ist richtig, aber etwas anderes als "erlaubt".
Na dann hoffe ich mal, dass sich bei dir nicht folgende Szene abspielt:

Mandant kommt in deine Kanzlei und sagt, er hätte seine Frau umgebracht, es sieht aber alles nach einem Unfall aus, da die Bremsen am Wagen versagt haben.

Er: "Ich würde gerne sagen, dass es einen technischen Defekt gab, obwohl ich in Wirklichkeit die Bremsschläuche durchgeschnitten hab."

Du: "Das ist aber nicht erlaubt."

:-k
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