immer locker bleiben hat geschrieben:Da kein Hundebesitzer auf einfache Aufforderung seinen Hund einschläfert und untersuchen lässt und die Sache ja angeblich eilt, gehe ich davon aus, dass das nur im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden kann. Und dann besteht sehr wohl das Problem des § 945 ZPO, wenn sich hinterher herausstellt, dass gar kein Anspruch besteht (beachte meine Sachverhaltsabwandlung genau!).
Beachte bitte auch meine Argumentation aus meinem ersten Post genau: Nach dieser Argumentation ist bereits die Tötung des Hundes zwecks Erstellung der Diagnose vom Schadensersatzanspruch erfasst (da Naturalrestitution, d.h. geschuldet wird Heilbehandlung bzw. notwendige Mitwirkung dazu, und die Diagnose ist Teil dieser Heilbehandlung). Damit ware dann die Tötung des Hundes selbst dann vom Schadensersatzanspruch umfasst, wenn sich später herausstellt, dass der Hund nicht krank war, denn das schädigende Ereignis, das zum SE verpflichtet, war nicht die (nicht vorhandene) Infektion mit einer Krankheit sondern der Biss, der die Heilbehandlung einschließlich Diagnose zuvor erforderlich macht.
Wie ich schon zum Ausdruck gebracht habe, halte ich von der Idee, im Wege des Schadensersatzes die Duldung der Tötung des Hundes zu verlangen überhaupt nichts, solange mir nicht jemand konkret erklärt, warum das Alternativlos sein soll.
Angabe im SV
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375