Hallo,
stehe leider (bei einer wahrscheinlich ziemlich einfachen Angelegenheit) ein wenig auf dem Schlauch. Habe eine Vorlesung nachbereitet und auf einer Folie befand sich folgender Beispielsfall zum Thema „Notwehrprovokation“:
„A kündigt an, dem B genau eine Ohrfeige zu geben und tut das dann auch. Der Angriff des A ist ersichtlich beendet. Daraufhin schlägt B den A zusammen.“
Im Anschluss wird gesagt, dass der Angriff des B nicht gerechtfertigt war, weil kein gegenwärtiger Angriff des A vorlag. Sein Angriff ist aber durch A (und auch rechtswidrig) provoziert.
Das Ergebnis lautet dann: „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern“.
Jetzt stelle ich mir die Frage, für wen der beiden diese „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern gilt“, denn im Prinzip haben ja beide angegriffen.
Wäre A gemeint, so würde es ja bedeuten, er hätte sich gegen B ohne Einschränkungen des Notwehrrechts wehren dürfen.
Wäre B gemeint, so würde es bedeuten, dass er das Recht hatte, den A zusammenzuschlagen, wobei ich mir das so ganz und gar nicht vorstellen kann. Aber der Zusatz im Beispielsfall „Sein Angriff ist aber durch A (und auch rechtswidrig) provoziert“ verunsichert mich. Ich weiß halt nicht, ob dieser Zusatz einfach nur ein Hinweis ist, sprich ob man einfach nur nochmal darauf hinweisen möchte, dass der Angriff provoziert war. Genauso gut kann aber damit gemeint sein, dass dem B aufgrund der vorangegangen rechtswidrigen Provokation in Form einer Ohrfeige ein Notwehrrecht ohne Einschränkungen zustand. Jemanden aber dann zusammenzuschlagen hat ja sowieso nichts mehr mit Notwehr zu tun.
Wie gesagt, stehe auf dem Schlauch. Rein objektiv gedacht bin ich überzeugt, dass das Ergebnis „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern“ für A gilt, sprich sich dieser gegen B hätte wehren dürfen, aber was mich genau verunsichert habe ich ja gerade geschildert. Würde mich freuen, wenn kurz einer Klarheit schaffen könnte.
Liebe Grüße
Giovinco
Notwehrprovokation - Frage zu Beispiel
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Re: Notwehrprovokation - Frage zu Beispiel
Edit: Ach keine Ahnung, sorry.
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Re: Notwehrprovokation - Frage zu Beispiel
Das Notwehrrecht des A besteht in deinem Fall nur eingeschränkt bzw. abgestuft. Er hat die Notwehrlage zumindest fahrlässig herbeigeführt/provoziert. Damit kommt man beim Prüfungspunkt der Gebotenheit zu einer sozialethischen Einschränkung seines Notwehrrechts.
Das hat konkret zur Folge, dass er grundsätzlich erstmal dem Angriff des B ausweichen muss, dann Schutzwehr und erst wenn das auch nicht mehr helfen sollte sog. Trutzwehr (also aktive Gegenwehr = volles Notwehrrecht) ausüben darf.
Ein Notwehrrecht des B besteht ja schon gar nicht mehr - wie du richtig erkannt hast -, da der Angriff des A bereits beendet war und damit nicht mehr gegenwärtig im Sinne des § 32 II.
Das hat konkret zur Folge, dass er grundsätzlich erstmal dem Angriff des B ausweichen muss, dann Schutzwehr und erst wenn das auch nicht mehr helfen sollte sog. Trutzwehr (also aktive Gegenwehr = volles Notwehrrecht) ausüben darf.
Ein Notwehrrecht des B besteht ja schon gar nicht mehr - wie du richtig erkannt hast -, da der Angriff des A bereits beendet war und damit nicht mehr gegenwärtig im Sinne des § 32 II.
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Re: Notwehrprovokation - Frage zu Beispiel
Erstmal vielen lieben Dank für Deine Hilfe. Mir erscheint Deine Erläuterung auch schlüssig und ich würde Dir zustimmen, nur weicht diese Lösung leider von der Musterlösung ab, denn dort wird ja gesagt „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern“. Entsprechend wird in der Musterlösung das ganze nicht als eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts angesehen, oder sehe ich das falsch?UltimaSpes hat geschrieben:Damit kommt man beim Prüfungspunkt der Gebotenheit zu einer sozialethischen Einschränkung seines Notwehrrechts.
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Re: Notwehrprovokation - Frage zu Beispiel
Ja. Dass das Notwehrrecht ggü. schuldlos handelnden Angreifern eingeschränkt ist, ist eine in der Gebotenheit geprüfte sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts.Giovinco hat geschrieben:Erstmal vielen lieben Dank für Deine Hilfe. Mir erscheint Deine Erläuterung auch schlüssig und ich würde Dir zustimmen, nur weicht diese Lösung leider von der Musterlösung ab, denn dort wird ja gesagt „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern“. Entsprechend wird in der Musterlösung das ganze nicht als eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts angesehen, oder sehe ich das falsch?UltimaSpes hat geschrieben:Damit kommt man beim Prüfungspunkt der Gebotenheit zu einer sozialethischen Einschränkung seines Notwehrrechts.
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Re: Notwehrprovokation - Frage zu Beispiel
Doch das Notwehrrecht wird eben wie bei schuldlosen Angreifern eingeschränkt, also: Ausweichen - Schutzwehr - Trutzwehr.
Das ist allerdings nur eine Meinung unter mehreren.
Meines Wissens nach wird auch vertreten, dass das Notwehrrecht vollumfänglich oder auch gar nicht besteht.
Das ist allerdings nur eine Meinung unter mehreren.
Meines Wissens nach wird auch vertreten, dass das Notwehrrecht vollumfänglich oder auch gar nicht besteht.