Tibor hat geschrieben:
Ist es aber nicht.
Es zeigt halt wunderbar, was für ein Schwachsinn in den letzten Monaten darüber geschrieben wurde und was für ein systematischer und dogmatischer Quatsch auch zum Teil gesetzlich umgesetzt wurde.
Es wurde immer wieder betont, dass Polizisten vor körperlicher Gewalt "besonders geschützt" werden müssen. Es wurde die körperliche Unversehrtheit von Polizisten über denen von anderen Personen gestellt. Die körperliche Unversehrtheit stellt, soweit sind wir uns hoffentlich einig, ein Rechtsgut dar und kein Recht. Das heißt es ist von Geburt an immanent gegeben und hält bis zum Tode an. Von daher verwundert es, dass es nun auf einmal darauf ankommen soll, ob der Polizist gerade seine Uniform trägt, aka im Dienst ist, oder nicht. Übrigens kann sich der münchener Kollege auch kurz bevor er von den Kollegen geschlagen wird in den Dienst versetzen... Hätte sich Hessen durchgesetzt und wäre die Vollstreckungsvornahme aus § 113 StGB gestrichen worden, wäre der § 113 StGB dann einschlägig... Dann soll nochmal jemand sagen, der Tatbestand kann nicht gerechtfertigt sein. Es ist schwer hier keinen Schwachsinn drin zu erkennen.
Aber ich wollte hier jetzt auch nicht das große dogmatische Fass aufmachen. Das Beispiel zeigt aber wunderbar, dass die wohl hM hier völlig auf den Holzweg ist. Oder um es treffend wie Bosch im MüKo auszudrücken: "Zudem enttäuscht der Entwurf all diejenigen, die glaubten, mit der letzten Reform des § 113 sei bereits der Gipfel irrationaler Gesetzgebung erreicht gewesen, denn die Begründung des Entwurfs und die hierzu ergangene Diskussion belegen ein völliges Unverständnis der rechtlichen Zusammenhänge"