uebereignung bei tod des bevollmaechtigten
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Re: uebereignung bei tod des bevollmaechtigten
Ob derjenige, der eine Bankvollmacht vorlegt, Eigentümer der Geldscheine wird, hängt an den Vss. des § 929 S. 1 BGB. Dass die Bank ein entsprechendes Angebot auf dingliche Einigung abgibt und derjenige mit der Bankvollmacht dies annimmt (beides nach objektivem Empfängerhorizont), wäre für mich z.B. bei einer Bankvollmacht klar, die den ungefähren Inhalt hat "B darf sich von meinem Konto Geld abheben".
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Re: uebereignung bei tod des bevollmaechtigten
Ja, je nachdem wie die Vollmacht tatsächlich formuliert ist, kann man da hinkommen. Aber wie ist es, wenn da nicht "sich" / "für sich" / "für mich" steht? Dann dürfte sich die Vollmacht doch auch auf das dingliche Rechtsgeschäft erstrecken und das Angebot der Bank auf Übereignung richtet sich an den Vertretenen, der ja immerhin auch der Vertragspartner der Bank ist. Für mich würde es daher im Regelfall (sofern die Vollmacht nicht deutlich ist) mehr Sinn machen, dass der Vertretene Eigentümer der Geldscheine wird.OJ1988 hat geschrieben:Ob derjenige, der eine Bankvollmacht vorlegt, Eigentümer der Geldscheine wird, hängt an den Vss. des § 929 S. 1 BGB. Dass die Bank ein entsprechendes Angebot auf dingliche Einigung abgibt und derjenige mit der Bankvollmacht dies annimmt (beides nach objektivem Empfängerhorizont), wäre für mich z.B. bei einer Bankvollmacht klar, die den ungefähren Inhalt hat "B darf sich von meinem Konto Geld abheben".
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Re: uebereignung bei tod des bevollmaechtigten
vor allem stelle man sich einmal folgende konstellation vor: der aeltere und nicht mehr mobile a, bevollmaechtigt seinen zwielichten kumpel b und beauftragt ihn 5.000 euro abzuheben. der bankangestellte uebereignet dem b (nach bgh) die geldscheine. als b die bank verlaesst, pfaendet der gerichtsvollzieher aufgrund einer forderung von c gegen b die geldscheine. a kann sich nur noch an den in seiner bonitaet zweifelhaften b halten.
vielleicht ist es wirklich eine einzelfallentscheidung = sache der auslegung der willenserklaerungen. wenn der bankvollmacht eine schenkung als rechtsgeschaeft zu grunde liegt, wuerde der direkterwerb des vordermannes ja wieder sinn machen.
vielleicht ist es wirklich eine einzelfallentscheidung = sache der auslegung der willenserklaerungen. wenn der bankvollmacht eine schenkung als rechtsgeschaeft zu grunde liegt, wuerde der direkterwerb des vordermannes ja wieder sinn machen.
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
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Re: uebereignung bei tod des bevollmaechtigten
Der stets lauernde GerichtsvollzieherMietspantrakt hat geschrieben:vor allem stelle man sich einmal folgende konstellation vor: der aeltere und nicht mehr mobile a, bevollmaechtigt seinen zwielichten kumpel b und beauftragt ihn 5.000 euro abzuheben. der bankangestellte uebereignet dem b (nach bgh) die geldscheine. als b die bank verlaesst, pfaendet der gerichtsvollzieher aufgrund einer forderung von c gegen b die geldscheine
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Re: uebereignung bei tod des bevollmaechtigten
In den meisten Fällen dürfte es so sein dass die Bank nur an den Inhaber und nicht an den Bevollmächtigten übereignen möchte. Schaut mal in euren Strafrechtsunterlagen das ist ein absoluter Standardfall. Wenn ich wissen möchte was an der Tankstelle sachenrechtlich passiert schaue ich auch im Strafrecht und nicht im Zivilrecht nach
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Re: uebereignung bei tod des bevollmaechtigten
Es geht hier nicht um die Eingabe einer vorher abgeluchsten PIN am EC-Automaten, sondern um einen tatsächlichen Sachverhalt, der mit der untechnischen Chiffre "Bankvollmacht" nur grob umschrieben ist. Dahinter können sich bspw. auch Fallgestaltungen verstecken, in denen der Kontoinhaber dem Dritten im Verhältnis zur Bank ein eigenes Forderungsrecht i.S.e. VzD einräumt ("Der B soll über mein Konto frei verfügen können" statt "B soll für mich Geld abheben dürfen"). Dann wird es der Bank darum gehen, die Forderung in diesem Verhältnis zu erfüllen, sprich: die Geldscheine an B zu übereignen.markus87 hat geschrieben:In den meisten Fällen dürfte es so sein dass die Bank nur an den Inhaber und nicht an den Bevollmächtigten übereignen möchte. Schaut mal in euren Strafrechtsunterlagen das ist ein absoluter Standardfall. Wenn ich wissen möchte was an der Tankstelle sachenrechtlich passiert schaue ich auch im Strafrecht und nicht im Zivilrecht nach
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Re: uebereignung bei tod des bevollmaechtigten
Gegenstand der "Kontovollmacht" ist die Befugnis des Bevollmächtigten, i.S.v. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB einen Zahlungsvorgang zu autorisieren. Die Autorisierung ist also das Geschäft, bei dem der Bevollmächtigte als Vertreter des Kontoinhabers handelt.
Ob der Zahlungsvorgang seinerseits in einem Vermögenstransfer an den Bevollmächtigten, den Kontoinhaber oder einen Dritten besteht, ist doch eine ganz andere Frage. Handelt es sich bei dem Zahlungsvorgang um eine Auszahlung an den persönlich anwesenden (und seine Identität nicht verschleiernden) Vollmachtsinhaber, dürfte es aber doch die natürlichste Interpretation darstellen, als Zahlungsvorgang eine Übereignung des Geldes an den insoweit im eigenen Namen handelnden Vollmachtsinhaber anzunehmen.
Ob der Zahlungsvorgang seinerseits in einem Vermögenstransfer an den Bevollmächtigten, den Kontoinhaber oder einen Dritten besteht, ist doch eine ganz andere Frage. Handelt es sich bei dem Zahlungsvorgang um eine Auszahlung an den persönlich anwesenden (und seine Identität nicht verschleiernden) Vollmachtsinhaber, dürfte es aber doch die natürlichste Interpretation darstellen, als Zahlungsvorgang eine Übereignung des Geldes an den insoweit im eigenen Namen handelnden Vollmachtsinhaber anzunehmen.