Von R1 zu A16: Warum Sprungbeförderung?

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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Von R1 zu A16: Warum Sprungbeförderung?

Beitrag von 11 Freunde »

Hallo,

warum ist die Beförderung von R1 zu A16 eine Sprungbeförderung? A16 entspricht ungefähr R2. Von R1 zu R2 ist ja auch keine Sprungebförderung. A15 ist in den höheren Erfahrungsstufen zum Teil sogar weniger als R1. Warum muss man also den Weg von R1 zu A16 zumindest kurzzeitig über A15 gehen? Ich verstehe es nicht!

Danke
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Tibor
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Re: Von R1 zu A16: Warum Sprungbeförderung?

Beitrag von Tibor »

Naja, bestimmt gilt das nur bis zu der Erfahrungsstufe, in der eben R1 noch < A15 ist. Dann würde es eben einen Sprung bedeuten.
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Re: Von R1 zu A16: Warum Sprungbeförderung?

Beitrag von 11 Freunde »

Nein, das ist ja der Punkt.

Gehen wir mal von einer Beförderung von R1 auf A15 im Alter von 37 Jahren aus.

Da beträgt der Netto-Sold in Stk. IV (verheiratet, kein Kind) in R1 in "meinem" Bundesland 3750 Euro. A15 wären dann 3800 Euro. R2 wären übrigens 4080 Euro und A16 4100 Euro!
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famulus
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Re: Von R1 zu A16: Warum Sprungbeförderung?

Beitrag von famulus »

Das ist doch sowieso ein Laufbahnwechsel und kann deshalb schon keine "Beförderung" in dem Sinne sein, oder verstehe ich da was falsch?

Bei uns gibt es dafür eine spezielle Norm im Laufbahngesetz:
§ 29 ThürLaufbG hat geschrieben:(1) Abweichend von § 28 kann Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach drei Jahren seit der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Richtern der Besoldungsgruppe R 2 kann unter Beachtung des § 35 Abs. 4 Satz 2 ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden. Eine die Dauer von drei Jahren überschreitende Probezeit wird auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeiten angerechnet. Dies gilt nicht, sofern sich die Probezeit aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängert hat. Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Zeiten zulassen.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwälte entsprechend.
Gesetzesbegründung hat geschrieben:Absatz 1 enthält eine Regelung für den Fall des Wechsels von Richtern in die Verwaltungslaufbahn und zeichnet den fiktiven Werdegang von Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst nach, damit ein ranggleicher Statuswechsel ermöglicht wird. Eine Verkürzung der mit einem Wechsel aus der Richterlaufbahn in Laufbahnen des Verwaltungsdienstes festgelegten Dienstzeiten ist mit Zustimmung des Landespersonalausschusses möglich.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Von R1 zu A16: Warum Sprungbeförderung?

Beitrag von 11 Freunde »

Ja, ist hier ähnlich.

Erst dachte ich, dass ein Laufbahnwechsel bei gleichzeitiger Beförderung vermieden werden soll. Aber: Der Weg zurück von der A- bzw. B- in die R-Besoldung unter gleichzeitiger Beförderung ist hier Gang und Gäbe. Heißt: Der LMR auf B3 wird dann LOStA oder PräRiAG/PräRiLG mit R4 etc...
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