Wie gesagt, ich hatte keine Untervermietung ohne Genehmigung des Vermieters gemeint, sondern nur entweder eine Untervermietung mit Genehmigung des Vermieters oder, wenn der Vermieter diese verweigert, die Ausübung des (in diesem Fall entstehenden) Rechts zur außerordentlichen Kündigung durch den Mieter.OJ1988 hat geschrieben:Die Untervermietung ohne Genehmigung des Vermieters ist für den Mieter (die hier sogar gewünschte Kündigung ausgenommen) nicht besonders haftungsträchtig, da dem Vermieter kein Anspruch auf Herausgabe des Untermietzinses zusteht (BGHZ 131, 297).
Na, das war dann ja bitter.Muirne hat geschrieben:Nachdem ich einmal untervermietet habe:nie wieder.
Der gute Mann hat in der miniwhg zu zweit gewohnt und die Heizung derart aufgedreht dass die Heizkosten explodiert sind und das Bad geschimmelt ist, denn lüften kannte er auch nicht.