Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Moderator: Verwaltung
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Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Hallo Liebe Leute,
ich bin so ziemlich am Anfang meiner Juristenkarriere und würde gerne 2 Fragen stellen, auf die ich stichpunktartig ein paar Lösungen hätte, aber so genau in meinen Unterlagen nichts finde. Ich hoffe, dass mir da jemand helfen kann.
Alsooooo:
1. Welche Rechtsgeschäfte muss ein Notar bei dem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks beurkunden?
Ich hab als Lösung: "So wie die Übereignung beweglicher Sachen besteht auch die Übertragung des Eigentums an Immobilien aus 2 Elementen: der dinglichen Einigung (Auflassung § 925 BGB) und der Eintragung ins Grundbuch."
-> Kann aber nicht alles sein
2. Frage: In welcher Vorschrift des BGB ist das mietrechtliche Minderungsrecht geregelt und wodurch unterscheidet es sich vom Minderungsrecht im Kauf- bzw Werkvertragsrecht?
Ich hab da nur den Paragraphen § 536 I BGB , aber weiß nicht ob der gemeint ist
Lieben Dank für eure Antworten!
ich bin so ziemlich am Anfang meiner Juristenkarriere und würde gerne 2 Fragen stellen, auf die ich stichpunktartig ein paar Lösungen hätte, aber so genau in meinen Unterlagen nichts finde. Ich hoffe, dass mir da jemand helfen kann.
Alsooooo:
1. Welche Rechtsgeschäfte muss ein Notar bei dem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks beurkunden?
Ich hab als Lösung: "So wie die Übereignung beweglicher Sachen besteht auch die Übertragung des Eigentums an Immobilien aus 2 Elementen: der dinglichen Einigung (Auflassung § 925 BGB) und der Eintragung ins Grundbuch."
-> Kann aber nicht alles sein
2. Frage: In welcher Vorschrift des BGB ist das mietrechtliche Minderungsrecht geregelt und wodurch unterscheidet es sich vom Minderungsrecht im Kauf- bzw Werkvertragsrecht?
Ich hab da nur den Paragraphen § 536 I BGB , aber weiß nicht ob der gemeint ist
Lieben Dank für eure Antworten!
- Schnitte
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
In welchem Zusammenhang sind diese Fragen denn aufgetaucht?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
In keinem. Sind allgemeine FragenSchnitte hat geschrieben:In welchem Zusammenhang sind diese Fragen denn aufgetaucht?
- Schnitte
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Du fragst dich ganz allgemein, in welcher Vorschrift die Mietminderung geregelt ist, findest sie auch, und bist dir dann nicht sicher, ob die auch gemeint ist?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Schnitte hat geschrieben:Du fragst dich ganz allgemein, in welcher Vorschrift die Mietminderung geregelt ist, findest sie auch, und bist dir dann nicht sicher, ob die auch gemeint ist?
ähm, ja. Da war aber noch ein Zusatz..
- Schnitte
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Also komm, raus mit der Sprache. Gehört das zu einer Aufgabenstellung in einem "Zivilrecht für [einen anderen Studiengang]"-Veranstaltung an der Uni?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
? wenn du die Antwort nicht kennst, dann lass doch einfach andere antworten
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- Fossil
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Ich setz alles was ich habe darauf, dass er die Antwort kennt
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Mir ist das Ratespiel zu blöd. Wenn der TE durch die Antworten einen "unzulässigen" Vor- oder Nachteil erlangt, dann liegt das mE in seiner Verantwortung, ist nicht mein Problem. Deshalb:
---
Darüber hinaus wird in der Praxis auch die Auflassung (=dinglichen Einigung, § 925 BGB) als Teil der (sachenrechtlichen) Übereignung (so gut wie) immer notariell beurkundet. Dies erfolgt nicht selten gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrages. Das ist aber gerade nicht für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich! Erforderlich für die Wirksamkeit der Auflassung ist lediglich, dass diese vor einer "zuständigen Stelle" erfolgt (§ 925 Abs. 1 BGB).
Da diese "zuständige Stelle" aber primär der Notar ist und das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstückserwerbs ohne Beurkundung der Auflassung nicht durchführen wird, wird eben praktisch jede Auflassung ebenfalls notariell beurkundet (nochmal: ohne dass dies Voraussetzung für die Wirksamkeit der Auflassung wäre).
Entscheidender Unterschied zu der Minderung im Kauf- und Werkvertragsrecht: die Mietminderung erfolgt "von selbst", also kraft Gesetzes ("automatisch"), wenn ein Mangel vorliegt.
Demgegenüber ist die Minderung im KaufR und WerkR ein Gestaltungsrecht: der Kaufpreis oder Werklohn wird nur gemindert, wenn der Käufer bzw. Besteller die Minderung gegenüber seinem Vertragspartner erklärt.
1. Beurkunden "muss" der Notar nur den schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrag gem. §§ 311b Abs. 1, 125 S. 1 BGB. "Müssen" insofern, als dass der schuldrechtliche Kaufvertrag (nicht: die Übereignung --> Abstraktionsprinzip!) ohne die Beurkundung (jedenfalls zunächst) unwirksam ist.Ersti1993xx hat geschrieben:Hallo Liebe Leute,
ich bin so ziemlich am Anfang meiner Juristenkarriere und würde gerne 2 Fragen stellen, auf die ich stichpunktartig ein paar Lösungen hätte, aber so genau in meinen Unterlagen nichts finde. Ich hoffe, dass mir da jemand helfen kann.
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-> Kann aber nicht alles sein
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Darüber hinaus wird in der Praxis auch die Auflassung (=dinglichen Einigung, § 925 BGB) als Teil der (sachenrechtlichen) Übereignung (so gut wie) immer notariell beurkundet. Dies erfolgt nicht selten gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrages. Das ist aber gerade nicht für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich! Erforderlich für die Wirksamkeit der Auflassung ist lediglich, dass diese vor einer "zuständigen Stelle" erfolgt (§ 925 Abs. 1 BGB).
Da diese "zuständige Stelle" aber primär der Notar ist und das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstückserwerbs ohne Beurkundung der Auflassung nicht durchführen wird, wird eben praktisch jede Auflassung ebenfalls notariell beurkundet (nochmal: ohne dass dies Voraussetzung für die Wirksamkeit der Auflassung wäre).
§ 536 I BGB regelt die mietrechtliche Minderung.2. Frage: In welcher Vorschrift des BGB ist das mietrechtliche Minderungsrecht geregelt und wodurch unterscheidet es sich vom Minderungsrecht im Kauf- bzw Werkvertragsrecht?
Ich hab da nur den Paragraphen § 536 I BGB , aber weiß nicht ob der gemeint ist
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Entscheidender Unterschied zu der Minderung im Kauf- und Werkvertragsrecht: die Mietminderung erfolgt "von selbst", also kraft Gesetzes ("automatisch"), wenn ein Mangel vorliegt.
Demgegenüber ist die Minderung im KaufR und WerkR ein Gestaltungsrecht: der Kaufpreis oder Werklohn wird nur gemindert, wenn der Käufer bzw. Besteller die Minderung gegenüber seinem Vertragspartner erklärt.
- immer locker bleiben
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Ich habe das Gefühl, dass wir in diesem Fred noch Spaß haben werden.
- JulezLaw
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Vielleicht sollten wir anfangen, in Freds zu potentiellen Hausarbeiten falsche Antworten zu geben und dann in 1-2 Monaten alle zu revidieren
The way I see it, every life is a pile of good things and bad things. The good things don’t always soften the bad things, but vice versa, the bad things don’t always spoil the good things and make them unimportant.
- Schnitte
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Und dann abgleichen mit den an den Unis ausgehängten Hausarbeitsergebnissen.JulezLaw hat geschrieben:Vielleicht sollten wir anfangen, in Freds zu potentiellen Hausarbeiten falsche Antworten zu geben und dann in 1-2 Monaten alle zu revidieren
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Ich finde es jedenfalls bedenklich, dass der Thread-Ersteller nicht weiß, dass als Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Beurkundung jeder Willenserklärung im Zusammenhang mit Grundstücken eine notariell beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit angeheftet werden muss.
- JulezLaw
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Ohne gelben Schein nach dem RuStAG geht sowieso nichts.
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.
Ihr seid echt gemein!
Aber mal im Ernst: ist der Thread hier so schlimm? Es ist ja ziemlich offensichtlich keine juristische Hausarbeit (auf Staatsexamen) - hoffe ich zumindest (Fernuni Hagen?!).
Erinnert eher an die Fragen aus einer Klausur für LLM- und Erasmusstudenten.
Aber mal im Ernst: ist der Thread hier so schlimm? Es ist ja ziemlich offensichtlich keine juristische Hausarbeit (auf Staatsexamen) - hoffe ich zumindest (Fernuni Hagen?!).
Erinnert eher an die Fragen aus einer Klausur für LLM- und Erasmusstudenten.