Der Vollzug des Baurechts ist nach Art. 53 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) grundsätzlich Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden als Untere Bauaufsichtsbehörden, sodass die bauaufsichtliche Durchsetzung etwaiger einschlägiger Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplans (vgl. insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch – BauGB) zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs i.S.d. Art. 14 Abs. 2 BayBO mithin allein Aufgabe des Landratsamts … als zuständiger Unterer Bauaufsichtbehörde, nicht aber der Beklagten als kreisangehöriger Gemeinde ist, der auch keine entsprechenden Zuständigkeiten (vgl. Art. 53 Abs. 2 BayBO) übertragen worden sind.
Aber gem. Art. 9 II 1 GO i.V.m. § 1 Nr. 1 GrKrV nimmt die Große Kreisstadt doch Aufgaben der Bauaufsicht im übertragenen Wirkungskreis wahr?
Die Große Kreisstadt schon. So, wie ich das Urteil lese, war die Beklagte aber nur eine "gewöhnliche" kreisangehörige Gemeinde, die daher keine Zuständigkeiten als untere Bauaufsichtsbehörde hat. Übertragung solcher Zuständigkeiten im Einzelfall auf eine kreisangehörige Gemeinde, die nicht große KReisstadt ist, ist im Einzelfall möglich, fand aber hier wohl nicht statt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
Die Große Kreisstadt schon. So, wie ich das Urteil lese, war die Beklagte aber nur eine "gewöhnliche" kreisangehörige Gemeinde, die daher keine Zuständigkeiten als untere Bauaufsichtsbehörde hat. Übertragung solcher Zuständigkeiten im Einzelfall auf eine kreisangehörige Gemeinde, die nicht große KReisstadt ist, ist im Einzelfall möglich, fand aber hier wohl nicht statt.
Danke
peinlich, wenn man zu dumm ist, den Text richtig zu lesen^^
Das ist wieder ein Fall, wo die in Deutschland übliche Anonymisierung von Urteilen vor Veröffentlichung (die einem Angelsachsen ohnehin nicht verständlich gemacht werden kann - der fragt sich, wie man ein Urteil zitieren soll, wenn man die Namen der Parteien nicht kennt) lästig wird. Wüssten wir den Namen der beklagten Gemeinde, dann wäre von Anfang an klar, ob es sich dabei um eine Große Kreisstadt ist.
Mein Favorit zu diesem Anonymisierungsfimmel ist übrigens BGH NJW 1960, 1678: "Der Angekl. berichtete auch hierüber Prof. Dr. H. und außerdem dem Bundeskanzler Dr. A., der damals zugleich Außenminister war."
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."