Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Moderator: Verwaltung
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich glaube er wollte dich nur nett darauf hinweisen, damit du den Fehler nicht in einer Klausur machst. Mir war es auch aufgefallen, war aber nicht so ZPO-Sattelfest, dass ich mit Sicherheit behaupten wollte, dass die Bezeichnung völlig unüblich ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ohne den anderen Thread hätte ich das auch nie behauptet: http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&p=783333Ara hat geschrieben:Ich glaube er wollte dich nur nett darauf hinweisen, damit du den Fehler nicht in einer Klausur machst. Mir war es auch aufgefallen, war aber nicht so ZPO-Sattelfest, dass ich mit Sicherheit behaupten wollte, dass die Bezeichnung völlig unüblich ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint es dagegen eher naheliegend. Auch wenn ich bis heute nicht begreifen kann, was ein derartiges Verhalten motiviert...
Trotzdem danke für deine Hilfe, Ara. Ich war v.a. etwas verwirrt, dass einerseits Anträge immer nur angekündigt werden, andererseits das von Theopa Gesagte gilt. Außerdem: wie kann ich eine Klage nach 269 ZPO zurücknehmen, wenn der Antrag noch nicht gestellt wurde? Naja.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wie reagiert man eigentlich richtig, wenn man im Sitzungsdienst von einem Angeklagten bedroht wird? Dass man das bei der StA meldet, ist klar. Sollte man davor noch zum Richter und ihm das sagen? Bspw. wenn es vor der Urteilsverkündung passiert?
Ist mir nicht selbst passiert, aber das Thema kam auf und uns wurde dazu nichts gesagt. Nur für den Fall, dass uns jemand nach der Verhandlung stalkt.
Ist mir nicht selbst passiert, aber das Thema kam auf und uns wurde dazu nichts gesagt. Nur für den Fall, dass uns jemand nach der Verhandlung stalkt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Unbedingt - ist m.E. schließlich im erweiterten Sinne ein Nachtatverhalten und insofern auch für die Strafzumessung relevant.Sollte man davor noch zum Richter und ihm das sagen? Bspw. wenn es vor der Urteilsverkündung passiert?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, das dachte ich auch schon. Aber was ist wenns keine Zeugen gibt. Hat der Sitzungsvertreter dann eine erhöhte Glaubwürdigkeit? Wohl schon, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Der Sitzungsvertreter sollte sich in dieser Funktion durch einen Kollegen vertreten lassen und steht dem Gericht dann selbst als Zeuge zur Verfügung.Tobias__21 hat geschrieben:Ja, das dachte ich auch schon. Aber was ist wenns keine Zeugen gibt. Hat der Sitzungsvertreter dann eine erhöhte Glaubwürdigkeit? Wohl schon, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Klar, im Prozess wegen der Bedrohung, der dann noch folgen wird - einer Nachtragsanklage wird der Ang. wohl kaum zustimmen. Ich meinte aber der Strafzumessung wegen dem angeklagten Delikt. Wenn der Richter das in die Strafzumessung einfließen lassen will, muss er dem Sitzungsvertreter ja Glauben schenken
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich auch! Die Tatsache, dass Du zum Teil schon an der Hauptverhandlung als Sitzungsvertreter teilgenommen hast, bedeutet ja nicht, dass Du im gleichen Verfahren in dieser Funktion nicht problemlos durch einen anderen Sitzungsvertreter ersetzt werden kannst - und dann auch als Zeuge zur Verfügung stehen könntest. Die meisten Richter würden die Info aber vermutlich einfach nur zur Kenntnis nehmen, nicht förmlich zum Gegenstand des Verfahrens machen, aber doch irgendwie im Hinterkopf berücksichtigen.Ich meinte aber der Strafzumessung wegen dem angeklagten Delikt. Wenn der Richter das in die Strafzumessung einfließen lassen will, muss er dem Sitzungsvertreter ja Glauben schenken
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ach so Ich glaube nicht, dass der Richter sich den Stress gibt und den Sitzungsvertreter austauschen lässt, wenn er sein Urteil schon fertig hat.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Tendentiell sehe ich dafür keinen Anlass, soweit nicht Sicherheitsmaßnahmen für die Fortsetzung der Hauptverhandlung ergriffen werden müssen, weil Übergriffe oder zumindest eine Störung der Verhandlung zu befürchten sind, so dass Wachtmeister - je nach Verfügbarkeit - oder (in Amtshilfe) die Polizei hinzugezogen werden müssen.Tobias__21 hat geschrieben:Wie reagiert man eigentlich richtig, wenn man im Sitzungsdienst von einem Angeklagten bedroht wird? Dass man das bei der StA meldet, ist klar. Sollte man davor noch zum Richter und ihm das sagen? Bspw. wenn es vor der Urteilsverkündung passiert?
Ich glaube kaum, dass irgendein Richter großes Interesse daran hat, statt der Urteilsverkündung wieder in die Beweisaufnahme einzutreten und - ggf. nach Ablösung des Sitzungsvertreters - dieses Verhalten ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung einzuführen.Quantensprung hat geschrieben:Unbedingt - ist m.E. schließlich im erweiterten Sinne ein Nachtatverhalten und insofern auch für die Strafzumessung relevant.Sollte man davor noch zum Richter und ihm das sagen? Bspw. wenn es vor der Urteilsverkündung passiert?
- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wie handhabt ihr das eigentlich in der StA-Klausur mit § 154 und § 154a StPO?
Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, dass ich konsequent alles bis auf eine Straftat einstelle/beschränke und mir so mehr Luft für das Gutachten verschaffe. Ich glaube einfach die 30 Minuten die ich mehr bräuchte für die Anklagesätze, sind in nem Gutachten einfach besser aufgehoben. Ich denke ein "Einstellung kaum vertretbar" wiegt weniger schwer als "§ 212 nicht geprüft!".
Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, dass ich konsequent alles bis auf eine Straftat einstelle/beschränke und mir so mehr Luft für das Gutachten verschaffe. Ich glaube einfach die 30 Minuten die ich mehr bräuchte für die Anklagesätze, sind in nem Gutachten einfach besser aufgehoben. Ich denke ein "Einstellung kaum vertretbar" wiegt weniger schwer als "§ 212 nicht geprüft!".
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich habe nie irgendwas eingestellt. Das sieht eher nach fehlendem Zeitmanagement aus, wenn man die paar Popeldelikte nicht auf die Reihe bekommt.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Naja ich hatte hier jetzt aktuell ne Klausur mit 8 Straftatbeständen die nicht in Gesetzeskonkurrenz sich auflösten (3x TM, Rest jeweils in TE), wenn ich gar nichts einstellen würde, hätte alleine die Anklageschrift sicherlich 2 Stunden gedauert.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Neulich hatte ich versuchten Mord in Tateinheit mit gef. KV und Brandstiftung. Tatmehrheitlich dazu ein versuchter Betrug. Ich hab den versuchten Betrug über 154 erledigt. Ich denke auch, dass der hier gepasst hat und man was dazu hören wollte. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob die Taten nicht trotzdem in die Anklageschrift müssen (also das Geschehen) Umgrenzungsfunktion, Möglichkeit der Wiedereinbeziehung, etc.? Weiss da jemand was? Ich dachte auch erst, dass das ja ein super Plan ist. Mittlerweile bin ich davon aber nicht mehr so ganz überzeugt. Es kann ja auch sein, dass sich der hinreichende Tatverdacht bzgl. der schweren Delikte vor Gericht nicht bestätigt und am Ende hat man alles andere in der Anklageschrift nicht erwähnt. Dann wird man wohl ein Problem haben....Von daher glaube ich, dass zumindest in der Praxis alles in der Anklage aufgenommen wird und am Ende dann ein Hinweis auf 154 / 154a erfolgt.Ara hat geschrieben:Wie handhabt ihr das eigentlich in der StA-Klausur mit § 154 und § 154a StPO?
Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, dass ich konsequent alles bis auf eine Straftat einstelle/beschränke und mir so mehr Luft für das Gutachten verschaffe. Ich glaube einfach die 30 Minuten die ich mehr bräuchte für die Anklagesätze, sind in nem Gutachten einfach besser aufgehoben. Ich denke ein "Einstellung kaum vertretbar" wiegt weniger schwer als "§ 212 nicht geprüft!".
Zur Klausur im Allgemeinen:
Im Gutachten schreibe ich nur noch zu den Schwerpunkten der Klausur was. Wenn Mordmerkmale und der Tötungsvorsatz problematisch sind, dazu. Wenn irgendwo ne Bude abgefackelt wird, wird in einem Satz festgestellt, dass es Brandstiftung ist. Einer verprügelt § 223, was geklaut 242. Fertig. Zeit wird trotzdem immer knapp. Obwohl ich im Strafrecht schon gar kein Konzept mehr mache und direkt anfange zu schreiben...Es ist auch einfach nicht mehr feierlich, was das JPA da teilweise ungekürzt rausgibt.
Beim oben genannten Beispiel musste ich den Betrug auch nur runter rotzen. Das war so ein Versicherungsbetrug, ähnlich dem Al Quiada Fall. Da ist ja der Vermögensschaden problematisch, wenn die Summe nicht zur Auszahlung gelangt, usw. usf. Bei mir wurde der Vertrag aber nicht abgeschlossen, so dass es so oder so nur ein Versuch war. Ich hab dann nur Schlagworte wie "Eingehungsbetrug" etc. fallen lassen und das weggeballert. Ich glaube aber, dass das moniert werden wird vom Korrektor. Aber die Prüfung vom versuchten Mord war schon wahnsinnig umfangreich, da mehrere MM im Raum standen. Ich bin aber nach wie vor der Meinung, dass mein Vorgehen praxisgerecht war. Der Mord nimmt einfach mehr Zeit in Anspruch und m.E. war der nachweisbar. Wenn das dann durchgeht, schert sich in der Praxis auch keiner mehr um einen tatmehrheitlichen Betrug. Ich bin mal gespannt. Wird wohl von einem Staatsanwalt korrigiert. Den frag ich dann
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Samstag 24. Februar 2018, 16:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja es gibt halt nicht die Alternative "Super Gutachten und umfassende Anklage"... Irgendwo muss ich streichen. Am A-Gutachten kann ich eigentlich nur noch streichen, wenn ich die Schwerpunkte kürzer fasse. Ansonsten ist nämlich alles schon zusammengestutzt. So Sachen wie § 240 StGB die nebenbei verwirklicht sind, fasse ich mit einem Satz zusammen. Manchesmal kürze ich noch das B-Gutachten so zusammen, dass nur noch Stichpunkte stehen mit Paragraphen.
Aktuell hatte ich halt n Autodiebstahl + Sachbeschädigung. Dazu dann Kfz-Kennzeichen ummontiert (Urkundenunterdrückung, Diebstahl, Urkundenfälschung). Obendrauf noch n Banküberfall also Raub + Nötigung + Freiheitsberaubung + Hausfriedensbruch.
Da er z.B. nicht nur das Raubopfer genötigt hat, sondern auch noch andere, wurden sie nicht auf Gesetzesebene verdrängt. Aber es ist unmöglich mE für diese 3 Tatkomplexe und diese 8 Straftatbestände in der Klausur eine Anklage zu schreiben. Das wären sicherlich 15 Seiten Anklage gewesen.
Wirklich viel Arbeit ersparte ich mir natürlich nur, wenn ich die Tatmehrheitsgruppen komplett wegdrücken kann, weil ich mir dann den konkreten Anklagesatz spare. In der Praxis würde man aber natürlich die ganze Vorgeschichte mit dem Autodiebstahl wohl Anklagen...
Aktuell hatte ich halt n Autodiebstahl + Sachbeschädigung. Dazu dann Kfz-Kennzeichen ummontiert (Urkundenunterdrückung, Diebstahl, Urkundenfälschung). Obendrauf noch n Banküberfall also Raub + Nötigung + Freiheitsberaubung + Hausfriedensbruch.
Da er z.B. nicht nur das Raubopfer genötigt hat, sondern auch noch andere, wurden sie nicht auf Gesetzesebene verdrängt. Aber es ist unmöglich mE für diese 3 Tatkomplexe und diese 8 Straftatbestände in der Klausur eine Anklage zu schreiben. Das wären sicherlich 15 Seiten Anklage gewesen.
Wirklich viel Arbeit ersparte ich mir natürlich nur, wenn ich die Tatmehrheitsgruppen komplett wegdrücken kann, weil ich mir dann den konkreten Anklagesatz spare. In der Praxis würde man aber natürlich die ganze Vorgeschichte mit dem Autodiebstahl wohl Anklagen...
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