wie Abgrenzung der EGL ohne Subsumtion

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

wie Abgrenzung der EGL ohne Subsumtion

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Moin allerseits,

ich habe ja schon mal meine Probleme mit dem Prüfungspunkt "Bestimmung der EGL" geäußert. Nun ist das oft unproblematisch, weil entweder sowieso nur eine EGL in Betracht kommt, oder es lediglich darum geht eine spezielle EGL von einer Generalklausel "abzugrenzen".

Nun ist mir aber folgende Fallkonstellation untergekommen, die so selten nicht sein wird: nämlich dass mehrere nicht-generalklauselartige EGLs aus verschiedenen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts in Frage kommen, etwa für eine Beseitigungsanordnung aus dem Bauordnungs- und Immisionsschutzrecht.


Nun würde ich intuitiv sagen, dass Immisionsschutzrecht, Wasserrecht etc. spezieller als das Bauordnungsrecht ist und diesem insofern vorgeht. Art. 52 II 1 HS. 2 BayBO scheint dies zu bestätigen. Allerdings ist dann zumindest eine Zuständigkeitssubsumtion nötig, also ob etwa das LRA hier als Baubehörde oder Immisonsschutzbehörde tätig wird. Dies kann ja aber nicht unter dem Punkt "Bestimmung der EGL" geprüft werden?!

Ich bin verwirrt.
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: wie Abgrenzung der EGL ohne Subsumtion

Beitrag von Muirne »

juraidiot hat geschrieben:Moin allerseits,

ich habe ja schon mal meine Probleme mit dem Prüfungspunkt "Bestimmung der EGL" geäußert. Nun ist das oft unproblematisch, weil entweder sowieso nur eine EGL in Betracht kommt, oder es lediglich darum geht eine spezielle EGL von einer Generalklausel "abzugrenzen".

Nun ist mir aber folgende Fallkonstellation untergekommen, die so selten nicht sein wird: nämlich dass mehrere nicht-generalklauselartige EGLs aus verschiedenen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts in Frage kommen, etwa für eine Beseitigungsanordnung aus dem Bauordnungs- und Immisionsschutzrecht.


Nun würde ich intuitiv sagen, dass Immisionsschutzrecht, Wasserrecht etc. spezieller als das Bauordnungsrecht ist und diesem insofern vorgeht. Art. 52 II 1 HS. 2 BayBO scheint dies zu bestätigen. Allerdings ist dann zumindest eine Zuständigkeitssubsumtion nötig, also ob etwa das LRA hier als Baubehörde oder Immisonsschutzbehörde tätig wird. Dies kann ja aber nicht unter dem Punkt "Bestimmung der EGL" geprüft werden?!

Ich bin verwirrt.
Ich würde einfach die richtige egl nehmen, dort dann abgrenzen und sagen wieso es diese ist.
Und erst innerhalb der Zuständigkeit die ja üblicherweise dann auch direkt folgt sagen warum die Behörde als solche auch zuständig ist und wie sie gehandelt hat. Das finde ich sachgerecht.

Gesendet von meinem STF-L09 mit Tapatalk
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Gelöschter Nutzer

Re: wie Abgrenzung der EGL ohne Subsumtion

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich danke dir, das scheint mir ein gangbarer Weg zu sein.
Antworten