batman hat geschrieben:Ara hat geschrieben:Die wenigsten Kammern schaffen es nämlich in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Zeugenaussage revisionsfest darzustellen, insbesondere wenn Abweichungen gegeben sind zu vorherigen Aussagen.
Darf ich fragen, auf welcher Grundlage Du zu dieser Erkenntnis kommst?
Mir war nicht bewusst, dass dies ernsthaft von jemanden bestritten wird? Es ist mE durchgehender Konsens von allen die regelmäßig mit Revisionen zu tun haben, dass das mit Abstand die Hauptfehlerquelle ist. Das hab ich auch nicht nur regelmäßig von Verteidigern gehört, sondern auch aus der GenStA.
Auch die Entscheidungsdatenbanken der OLGs und BGHs haben überproportional Aufhebungen in diesen Konstellationen... Man muss sich auch nur einmal nen Stapel solcher Entscheidungen nehmen und die abgleichen mit den BGH Voraussetzungen... Ich würde aus der Hüfte tippen, dass sicherlich die Hälfte der Entscheidungen schon keine abschließende Gesamtwürdigung bei Aussage-gegen-Aussage beinhaltet. Ein großer Teil wird zusätzlich nicht erschöpfend alle Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren lückenlos wiedergeben. Ich würde sogar soweit gehen, dass vermutlich die Hälfte der Berufungsrichter gar nicht so genau weiß, was für einen umfangreichen Anforderungskatalog der BGH mittlerweile aufgestellt hat.
Bei uns wird bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit Widersprüchen zwischen den Aussagen nahezu immer etwas für die Darstellungsrüge gefunden. Das mag auch daran liegen, dass es sehr schwierig und vor allem viel Zeit kostet, ein Urteil zu schreiben, welches alle Anforderungen erfüllt. Es fällt zumindest im Alltag positiv (bzw. aus Sicht der Verteidigung negativ) auf, wenn man ein Urteil hat, wo wirklich umfassend die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation inklusive aller Widersprüche dargestellt wird. Meist sind es Entscheidungen der großen Strafkammern, wo die Urteil dann auch 100+ Seiten haben.
Es liegt sicherlich auch daran, dass die meisten Richter ja gar nicht mitbekommen, dass sie es immer falsch machen. Hat die Revision noch aus anderen Gründen Erfolg, so wird in der Regel deswegen aufgehoben und die Darstellungsrüge wird gar nicht mehr abgehandelt. Hat die Revision keinen Erfolg, gibt es in der Regel den Einzeiler vom Revisionsgericht. Die GenStA oder der GBA bügeln die Darstellungsrüge dann meist mit fehlendem Beruhen ab. Dass die Darstellung trotzdem nicht vollständig war, erfährt der Richter so ja gar nicht. Es ist halt auch "unchic" nem Kollegen reinzuschreiben, dass sein Urteil nicht gut war.
Es ist für den Tatsachenrichter ja in der Regel auch nicht notwendig die Feinheiten des Revisionsrechts zu kennen. Solange sein Urteil am Ende (warum auch immer) nicht aufgehoben wird, reicht das doch und wir kennen alle die Statistiken zur Revision (auch wenn sie durch schlechte Verteidiger und Rücknahmen verfälscht wird, haben selbst erfahrene Revisionsanwälte von unter 1/3).
Ich wollte hier aber keinem Richter auf den Schlips treten. Alle Richter in diesem Forum machen natürlich keine Fehler!
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11