HA Primärquellen / Fußnoten

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

Moderator: Verwaltung

Squidward
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HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Squidward »

Moin,

bin im ersten Semester und gerade bei der ersten HA im Strafrecht.

Nun bin ich gerade dabei, für die ganzen Definitionen Quellen zu finden. Dabei schaue ich meistens bei beck-online in Kommentaren nach. Man liest und hört überall, dass Primärquellen soweit irgendwie möglich, verwendet werden sollten. Mein Problem ist nun, dass ich oftmals Schwierigkeiten habe, diese zu finden.

Ein konkretes Beispiel wäre z. B. das Eindringen beim Hausfriedensbruch. BeckOK kloppt die Definition in einem Satz raus und belegt diese mit (RGSt 39, 440 (441); OLG Jena NJW 2006, 1892; Fischer Rn. 15 mwN; Lackner/Kühl Rn. 5)

Ich gehe bisher immer so vor, dass ich den einzelnen Verweisen erstmal - soweit möglich- folge. Das OLG Urteil verweist wieder auf Tröndle/Fischer, § 123 Rdnr. 15.
Muss ich jetzt in die Bib, den Kommentar aufschlagen und da den Belegen weiter folgen oder genügt bereits das OLG Urteil?

Etwas deutlicher wurde es beim Meinungsstreit bzgl. der gemeinschaftlichen Begehung bei § 224 I Nr 4 bzgl. Täterschaft/Teilnahme. Ich würde gerne einfach BGHSt 47, 383 ff.; zitieren, aber das Urteil selbst schließt sich nur der h.M. der Literatur an und nennt auch diverse Werke. Muss ich jetzt auch hier die genannten Werke alle prüfen und irgendwie den urspr. "Schöpfer" finden?

Wenn ja, gibt es irgendwelche Tipps, wie man da am effizientesten vorgeht? Und wie gebe ich das am besten als Fußnote an? Erst das BGH-Urteil als Beleg, dass die Rechtsprechung den Erwägungen gefolgt ist (erstes Urteil und/oder "aktuellere"?) und dann die ursprüngliche Literaturansicht?


Ich will eigentlich nur versuchen, den Korrektor nicht zu verärgern, aber so einfach scheint das gar nicht zu sein. Wäre super, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte.
Limonadenbaum
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Limonadenbaum »

Squidward hat geschrieben:Man liest und hört überall, dass Primärquellen soweit irgendwie möglich, verwendet werden sollten.
Ja, das hieß es während meines Studiums auch immer. Aber wenn ich ehrlich bin, habe ich mich daran nicht gehalten. Genau wie du habe ich es in der ersten Hausarbeit noch versucht, aber gerade bei den gängigen Definitionen ist es oft sehr schwierig herauszufinden, wer der allererste Urheber war, da sich die verschiedenen Quellen, wie du schon sagst, oft gegenseitig "im Kreis" zitieren.

Aus Korrektorensicht würde ich sagen, solange du alles belegt hast, ist das kein Problem. Ich würde vermuten, kein Korrektor nimmt sich die Zeit, im Einzelnen nachzuprüfen, ob du nun wirklich die allererste Quelle gefunden hast. Ich würde mir da also an deiner Stelle keine Sorgen machen. Wenn du Platz hast, zitiere ruhig auch mehrere Quellen in einer Fußnote, also in deinem Beispiel das OLG-Urteil und dann noch einen Kommentar. Als Reihenfolge war bei uns immer 1. Urteile, 2. Kommentare, 3. Lehrbücher und Aufsätze vorgegeben.

Bei Meinungsstreitigkeiten würde ich allerdings immer darauf achten, für eine Meinung nur die Quellen zu zitieren, die diese Meinung auch wirklich vertreten. Bei ganz klassischen Meinungsstreiten lohnt es sich evtl. auch, den ursprünglichen Urheber einer bestimmten Theorie zu zitieren. Korrekturassistenten, die sich in der Materie auskennen, werden das womöglich honorieren - letztlich ist aber auch das nur Mutmaßung, genauso kann es sein, dass es den Korrektor überhaupt nicht interessiert... Hausarbeiten sind leider immer ein bisschen willkürlich, und oft zahlt sich hoher Aufwand überhaupt nicht aus.
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Muirne
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Muirne »

Bei landläufig bekannten Definitionen habe ich auch oft keine Primärquellen genutzt, das bringt ja nun wirklich keinerlei Mehrwert, zumal sich die genaue Urheberschaft vermutlich nur noch rechtshistorisch rekonstruieren ließe. Genaue Quellenarbeit ist wichtig, aber nicht unbedingt bei allgemein bekannten Definitionen von Bedeutung, die auf jeder Erstsemesterfolie stehen. Anders dann, wenn eine Definition durch eine bestimmte Rechtsprechung geprägt wurde, aber die findet man dann ja entsprechend schnell.
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von stilzchenrumpel »

In deinem Beispiel

(RGSt 39, 440 (441); OLG Jena NJW 2006, 1892; Fischer Rn. 15 mwN; Lackner/Kühl Rn. 5)

hättest du natürlich darauf kommen sollen, mal in die Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 39, Blatt 440, 441 zu gucken (oder nach der Fundstelle bei juris) und dann eben so zu zitieren:

Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1907, II 890/06 = RGSt 39, 440 (441); OLG Jena, Urteil vom ..., NJW 2006, 1892; Fischer ...

So habe ich es immer gemacht. Dadurch zeigt man schon, dass man wohl nicht blind aus dem Standard Kommentar zitiert hat.

Und wenn man das Reichsgericht schon zitieren kann, her damit!
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Schnitte
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Schnitte »

stilzchenrumpel hat geschrieben:In deinem Beispiel

(RGSt 39, 440 (441); OLG Jena NJW 2006, 1892; Fischer Rn. 15 mwN; Lackner/Kühl Rn. 5)

hättest du natürlich darauf kommen sollen, mal in die Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 39, Blatt 440, 441 zu gucken (oder nach der Fundstelle bei juris) und dann eben so zu zitieren:

Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1907, II 890/06 = RGSt 39, 440 (441); OLG Jena, Urteil vom ..., NJW 2006, 1892; Fischer ...

So habe ich es immer gemacht. Dadurch zeigt man schon, dass man wohl nicht blind aus dem Standard Kommentar zitiert hat.

Und wenn man das Reichsgericht schon zitieren kann, her damit!
Stimme dem zu (auch dahingehend, dass es schon sehr old school und daher vorzugswürdig ist, das Reichsgericht zu zitieren), meine aber, dass eine Zitierweise wie "Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1907, II 890/06 = RGSt 39, 440 (441)" ein bisschen zu penibel ist. "RGSt 39, 440 (441)" reicht in der Fußnote völlig aus und wurde bei mir nie beanstandet.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Tibor »

Wichtig ist aber, immer einen aktuellen Nachweis mitzuliefern, sonst weiß man ja nicht, ob sich die Rspr.-Auffassung seit 110 Jahren verändert hat.
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von thh »

Schnitte hat geschrieben:
stilzchenrumpel hat geschrieben:Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1907, II 890/06 = RGSt 39, 440 (441); OLG Jena, Urteil vom ..., NJW 2006, 1892; Fischer ...
Stimme dem zu (auch dahingehend, dass es schon sehr old school und daher vorzugswürdig ist, das Reichsgericht zu zitieren), meine aber, dass eine Zitierweise wie "Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1907, II 890/06 = RGSt 39, 440 (441)" ein bisschen zu penibel ist. "RGSt 39, 440 (441)" reicht in der Fußnote völlig aus und wurde bei mir nie beanstandet.
Der Unterschied daran ist, dass die ausführliche Zitierweise zeigt, dass man das Urteil tatsächlich gesehen hat (weil sich Datum und Az. nicht aus der Fundstelle im Kommentar ergeben), die übliche Zitierweise hingegen nicht von einem Blindzitat aus dem Kommentar zu unterscheiden ist.
Squidward
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Squidward »

Vielen Dank erstmal für die ganzen Antworten und insbesondere den Hinweis auf Juris.

Zur Schreibweise:

In den Leitlinien der Uni werden als Beispiele hauptsächlich die Entscheidungssammlungen verwendet. Ich habe bisher also immer BGHSt X, X, X verwendet. Suche ich aber ein Urteil bei beck-online, erhalte ich eine Fundstelle (NJW, NStZ, oder wie oben Juris). Kann ich jetzt weiterhin die Entscheidungssammlung angeben oder ist eine Angabe àla BGH NJW 1990, 3156 vorzuziehen?
Tibor hat geschrieben:Wichtig ist aber, immer einen aktuellen Nachweis mitzuliefern, sonst weiß man ja nicht, ob sich die Rspr.-Auffassung seit 110 Jahren verändert hat.
Wie aktuell sollte es denn sein?
Bei der körperlichen Misshandlung habe ich jetzt einfach im MüKo geschaut. Der verweist dann auf diverse BGH-Urteile und auf Schönke/Schröder, der dann auf überwiegend dieselben BGH-Urteile und wieder zurück zum MüKo verweist. Ich habe mir jetzt das erstgenannte Urteil angeschaut, worin es nur um den klassischen Grundfall geht. Die weiteren BGH-Urteile sind aktueller, behandeln speziellere Konstellationen. Manchmal wird im Zuge der Definition einfach nur aufs o.g. Urteil verwiesen. Manchmal dann aber auch noch zusätzlich auf 2-3 aktuellere und abschließend mit einem "m.w.N."-Hinweis auf Schönke/Schröder.

Ich würde jetzt das grundlegende Urteil (1960) nehmen, dann zwei aktuellere (1990, 2009), die sich auf das grundlegende Urteil berufen. Und am Ende dann einen Hinweis auf den MüKo mit weiteren Nachweisen?

P.S.:
Ist die Annahme richtig, dass es offenbar in puncto Fußnoten und Quellenarbeit auch einfach unterschiedliche Ansichten gibt (s.o. Aktenzeichen, Datum). Ich habe von anderen auch schon gehört, dass sie grundlegende Definitionen einfach direkt aus einem Kommentar oder Lehrbuch zitieren. Ist das einfach nur nicht gut oder bereits ein grober Schnitzer in einer Hausarbeit?
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Schnitte »

Squidward hat geschrieben: In den Leitlinien der Uni werden als Beispiele hauptsächlich die Entscheidungssammlungen verwendet. Ich habe bisher also immer BGHSt X, X, X verwendet. Suche ich aber ein Urteil bei beck-online, erhalte ich eine Fundstelle (NJW, NStZ, oder wie oben Juris). Kann ich jetzt weiterhin die Entscheidungssammlung angeben oder ist eine Angabe àla BGH NJW 1990, 3156 vorzuziehen?
In der Regel bietet Beck Online (ich glaube, das ist layoutmäßig oben rechts angeordnet) eine Übersicht über die Parallelfundstellen an. Wenn das Urteil in der amtlichen Sammlung erschienen ist, ist das dort angegeben, und dann würde ich auch diese Fundstelle bevorzugen.
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Schnitte »

thh hat geschrieben:
Schnitte hat geschrieben:
stilzchenrumpel hat geschrieben:Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1907, II 890/06 = RGSt 39, 440 (441); OLG Jena, Urteil vom ..., NJW 2006, 1892; Fischer ...
Stimme dem zu (auch dahingehend, dass es schon sehr old school und daher vorzugswürdig ist, das Reichsgericht zu zitieren), meine aber, dass eine Zitierweise wie "Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1907, II 890/06 = RGSt 39, 440 (441)" ein bisschen zu penibel ist. "RGSt 39, 440 (441)" reicht in der Fußnote völlig aus und wurde bei mir nie beanstandet.
Der Unterschied daran ist, dass die ausführliche Zitierweise zeigt, dass man das Urteil tatsächlich gesehen hat (weil sich Datum und Az. nicht aus der Fundstelle im Kommentar ergeben), die übliche Zitierweise hingegen nicht von einem Blindzitat aus dem Kommentar zu unterscheiden ist.
Mit dieser Logik wird dem Hausarbeitenbearbeiter gleichsam unterstellt, Blindzitate zu verwenden, und es wird ihm die Darlegungslast auferlegt, das durch Angabe des ausführlicheren Zitats zu widerlegen. Meiner Erfahrung nach sind Korrektoren in der Regel nicht so bösartig, das zu unterstellen. Bei Entscheidungen die in der amtlichen Sammlung erschienen sind, ist diese Quelle dann die im allgemeinen Gebrauch gängige, und - wieder meiner Erfahrung nach - ist es für die Korrektoren völlig ausreichend, diese zu verwenden. Ich habe das in meinem Studium immer so gehandhabt und hatte nie einen Korrekturvermerk, der mir das nachteilig angekreidet hätte.
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Schnitte »

Schnitte hat geschrieben: Mit dieser Logik wird dem Hausarbeitenbearbeiter gleichsam unterstellt, Blindzitate zu verwenden, und es wird ihm die Darlegungslast auferlegt, das durch Angabe des ausführlicheren Zitats zu widerlegen. Meiner Erfahrung nach sind Korrektoren in der Regel nicht so bösartig, das zu unterstellen. Bei Entscheidungen die in der amtlichen Sammlung erschienen sind, ist diese Quelle dann die im allgemeinen Gebrauch gängige, und - wieder meiner Erfahrung nach - ist es für die Korrektoren völlig ausreichend, diese zu verwenden. Ich habe das in meinem Studium immer so gehandhabt und hatte nie einen Korrekturvermerk, der mir das nachteilig angekreidet hätte.
Ergänzung: Gelegentlich hilft es auch, ein Schlagwort hinzuzufügen, unter dem ein weithin bekanntes Urteil eben bekannt ist. Dann weiß der Leser/Korrektor sofort, welches man meint. Ich würde also zum Beispiel statt "Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1957, 1 BvR 253/56 = BVerfGE 6, 32" lieber zitieren: "BVerfGE 6, 32 - Elfes". Das ist präzise genug, um wissenschaftlich akkurat zu sein, und ist für den Leser/Korrektor hilfreicher als das Langzitat, weil er sich unter diesem Schlagwort sofort vorstellen kann, um welche landmark decision es mir geht. Und eher in Einklang mit international üblichen Zitierweisen, wo gerne Fallnamen verwendet werden, ist es auch.
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Limonadenbaum »

Schnitte hat geschrieben:
thh hat geschrieben:
Schnitte hat geschrieben:
stilzchenrumpel hat geschrieben:Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1907, II 890/06 = RGSt 39, 440 (441); OLG Jena, Urteil vom ..., NJW 2006, 1892; Fischer ...
Stimme dem zu (auch dahingehend, dass es schon sehr old school und daher vorzugswürdig ist, das Reichsgericht zu zitieren), meine aber, dass eine Zitierweise wie "Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1907, II 890/06 = RGSt 39, 440 (441)" ein bisschen zu penibel ist. "RGSt 39, 440 (441)" reicht in der Fußnote völlig aus und wurde bei mir nie beanstandet.
Der Unterschied daran ist, dass die ausführliche Zitierweise zeigt, dass man das Urteil tatsächlich gesehen hat (weil sich Datum und Az. nicht aus der Fundstelle im Kommentar ergeben), die übliche Zitierweise hingegen nicht von einem Blindzitat aus dem Kommentar zu unterscheiden ist.
Mit dieser Logik wird dem Hausarbeitenbearbeiter gleichsam unterstellt, Blindzitate zu verwenden, und es wird ihm die Darlegungslast auferlegt, das durch Angabe des ausführlicheren Zitats zu widerlegen. Meiner Erfahrung nach sind Korrektoren in der Regel nicht so bösartig, das zu unterstellen. Bei Entscheidungen die in der amtlichen Sammlung erschienen sind, ist diese Quelle dann die im allgemeinen Gebrauch gängige, und - wieder meiner Erfahrung nach - ist es für die Korrektoren völlig ausreichend, diese zu verwenden. Ich habe das in meinem Studium immer so gehandhabt und hatte nie einen Korrekturvermerk, der mir das nachteilig angekreidet hätte.
Das sehe ich genauso. An meiner Uni wurde sogar vorgegeben, Urteile nicht mit Datum zu zitieren.
Squidward hat geschrieben:P.S.:
Ist die Annahme richtig, dass es offenbar in puncto Fußnoten und Quellenarbeit auch einfach unterschiedliche Ansichten gibt (s.o. Aktenzeichen, Datum). Ich habe von anderen auch schon gehört, dass sie grundlegende Definitionen einfach direkt aus einem Kommentar oder Lehrbuch zitieren. Ist das einfach nur nicht gut oder bereits ein grober Schnitzer in einer Hausarbeit?
Ja, es gibt verschiedene Ansichten. M.E. ist es wichtig, innerhalb der Hausarbeit einheitlich zu verfahren.
Grundlegende Definitionen aus dem Lehrbuch / Kommentar zu zitieren würde ich höchstens für "nicht ganz optimal" halten. In den höheren Punkteregionen würde das bei mir vielleicht einen Unterschied machen, weil es den Gesamteindruck beeinflusst. Einen guten Eindruck macht auf mich, wenn in einer Fußnote sowohl Rechtsprechung als auch Literatur zitiert wird. Natürlich hat man aber auch nur begrenzt Platz, ich würde also nicht bei jeder Standarddefinition eine Fußnote über drei Zeilen einfügen.

Ich würde dabei auch bedenken, dass Korrekturassistenten in aller Regel nicht pro Stunde, sondern pro Hausarbeit bezahlt werden. Natürlich sind Formalia wichtig, gerade am Anfang, aber die allermeisten Korrektoren werden sich nicht die Mühe machen, einzelne Fußnoten durchzugehen und die Qualität der Quellen zu bewerten, solange die nicht offensichtlich schlecht sind (Skripte o.Ä.). Und gerade im ersten Semester gibt es viele Leute, die deutlich gravierendere Fehler machen.
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Praxiskommentar »

Squidward hat geschrieben:In den Leitlinien der Uni werden als Beispiele hauptsächlich die Entscheidungssammlungen verwendet. Ich habe bisher also immer BGHSt X, X, X verwendet. Suche ich aber ein Urteil bei beck-online, erhalte ich eine Fundstelle (NJW, NStZ, oder wie oben Juris). Kann ich jetzt weiterhin die Entscheidungssammlung angeben oder ist eine Angabe àla BGH NJW 1990, 3156 vorzuziehen?
Wenn die Entscheidung in der offiziellen Sammlung abgedruckt ist, sollte man diese heranziehen. Wenn nicht, sollte man "normale" Zeitschriftenzitate heranziehen. Soweit ich mich erinnere - ist schon etwas her ;) - , gibt beck-online die Fundstellen in der Sammlung des BGH nicht aus. Die ist glaube ich bei Jurion einsehbar.

Ich kann wärmstens empfehlen, sich aus der Bib eines der Bücher zum Verfassen von juristischen Arbeiten zu schnappen. Ich habe als Student immer mit der Zitierfibel für Juristen gearbeitet und bin damit bis zur Diss (da war sie dann stellenweise etwas dünn ;)) gut gefahren.
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Schnitte
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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Schnitte »

Praxiskommentar hat geschrieben:Soweit ich mich erinnere - ist schon etwas her ;) - , gibt beck-online die Fundstellen in der Sammlung des BGH nicht aus. Die ist glaube ich bei Jurion einsehbar.
Um das zu testen, habe ich eben in Beck Online nach dem "Katzenkönig" gesucht und dafür folgende Parallelfundstellen bekommen:

BeckRS 9998, 165093
NStZ 1989, 176
StV 1989, 296
LSK 1989, 140172 (Ls.)
NStZ 1990, 32 (Ls.) (m. A…
BGHSt 35, 347

Zumindest hier ist also die amtliche Entscheidungssammlung durchaus dabei. Wenn sie das mal nicht ist, kann man auf alternative Datenbanken wie etwa die seriöse juristische Datenbank Google heranziehen ;) Im Ernst: Für eine quick-'n'-dirty-Suche reicht es völlig aus, einfach eines der verfügbaren Zitate, die man zur Hand hat, in Google reinzuhauen. Wenn die Entscheidung auch in der amtlichen Sammlung ist, findet man unter den ersten Suchtreffern garantiert einen - oft den Eintrag bei dejure.de -, der das Zitat in der amtlichen Sammlung angibt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: HA Primärquellen / Fußnoten

Beitrag von Praxiskommentar »

Schnitte hat geschrieben:
Praxiskommentar hat geschrieben:Soweit ich mich erinnere - ist schon etwas her ;) - , gibt beck-online die Fundstellen in der Sammlung des BGH nicht aus. Die ist glaube ich bei Jurion einsehbar.
Um das zu testen, habe ich eben in Beck Online nach dem "Katzenkönig" gesucht und dafür folgende Parallelfundstellen bekommen:

BeckRS 9998, 165093
NStZ 1989, 176
StV 1989, 296
LSK 1989, 140172 (Ls.)
NStZ 1990, 32 (Ls.) (m. A…
BGHSt 35, 347

Zumindest hier ist also die amtliche Entscheidungssammlung durchaus dabei. Wenn sie das mal nicht ist, kann man auf alternative Datenbanken wie etwa die seriöse juristische Datenbank Google heranziehen ;) Im Ernst: Für eine quick-'n'-dirty-Suche reicht es völlig aus, einfach eines der verfügbaren Zitate, die man zur Hand hat, in Google reinzuhauen. Wenn die Entscheidung auch in der amtlichen Sammlung ist, findet man unter den ersten Suchtreffern garantiert einen - oft den Eintrag bei dejure.de -, der das Zitat in der amtlichen Sammlung angibt.
Ich präzisiere: Man sollte die genaue Seite zitieren und die Sammlung ist meines Wissens nach in beck-online nicht im Volltext verfügbar.
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