Gegenstandswert Abmahnung Mietrecht

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Calipso
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Gegenstandswert Abmahnung Mietrecht

Beitrag von Calipso »

Hallo,

habe eine Frage zu folgender Konstellation: Vermieter mahnt ab und droht in 2. Abmahnung mit fristloser Kündigung des Mietverhältnisses. Geht um die Haltung von Hunden ohne Genehmigung des Vermieters. Es handelt sich um Diensthunde.

Wie berechnet sich der Gegenstandswert für die außergerichtliche Vertretung zwecks Abwehr der Abmahnung?

Finde dazu bisher nicht wirklich was. Von berechnet sich nach dem Interesse des Vermieters bis hin zu 3 Monatmieten was Abmahnungen im Mietrecht im Allgemeinen (außer bei Zahlungsverzug Miete) angeht, ist bisher alles dabei. Zu den 3 Monatmieten finde ich bisher aber keine Rechtsprechung o.ä.

Zumal ich mich auch frage, ob das Interesse der Mandantschaft beim Gegenstandswert nicht auch mit berücksichtigt werden müsste, da es sich um Diensthunde handelt (Einkommen).

Vielen Dank schon mal

Calipso
Tobias__21
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Re: Gegenstandswert Abmahnung Mietrecht

Beitrag von Tobias__21 »

Bei einem Urteil auf Duldung oder Unterlassung der Hunde- oder Katzenhaltung beträgt die Beschwer nicht mehr als 800 DM.
(LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2000 – 61 S 129/00 –, juris)
Verlangt der Vermieter die Entfernung eines Hundes aus der Wohnung des Mieters, bemisst sich der Streitwert nach seinem Interesse an der Vermeidung möglicher Beschädigungen der Mietsache und der Vermeidung denkbarer Belästigungen anderer Mieter. Das Affektionsinteresse des Mieters oder die generalpräventive Bedeutung des Tierhalteverbots sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
(LG München I, Beschluss vom 28. Juni 2002 – 23 T 10223/02 –, juris)
Unterlassungsansprüche des Vermieters gegen die Mieter wegen vertragswidrigen Gebrauchs fallen nicht unter § 41 GKG, sondern sind gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO zu bewerten. Maßgebend ist das Abwehrinteresse des Vermieters6). Maßstab für dieses Interesse wird in der Regel die Wertminderung sein, die das fortgesetzte vertragswidrige Verhalten für das Mietobjekt haben wird7).
Einzelfälle aus der Rechtsprechung:
• Ausübung der Prostitution: Jahresmietwert8).
• Hundehaltung: 600 DM (= ca. 300 Euro)9); 1000 DM (= ca. 500 Euro)10); 2000 DM (= ca. 1000 Euro)11); 410 Euro12).
• Katzenhaltung: 800 DM (= ca. 400 Euro)13); 1000 DM (= ca. 500 Euro)14); 1500 DM (= ca. 750 Euro)15).
• Schlangenhaltung: Jahresbetrag des üblichen Zuschlags zur Miete1).
• Untervermietung: Mit der Forderung auf Unterlassung einer Untervermietung macht der Vermieter gleichzeitig den Anspruch auf Herausgabe der Wohnung durch den Untermieter an den Hauptmieter geltend. Folglich richtet sich der Wert dieses Unterlassungsanspruchs nach dem Wert des Herausgabeverlangens. Maßgebend ist also nach § 41 Abs. 2 GKG der Mietwert der untervermieteten Räume für die streitige Zeit, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres2). Abzustellen ist dabei auf die ortsübliche Untermiete, nicht auf das zwischen Hauptmieter und Untermieter vereinbarte Entgelt. Der ortsübliche Wert ist daher auch dann maßgebend, wenn die Räume unentgeltlich an einen Dritten überlassen werden.
(Schneider in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, N. Rechtsanwaltsvergütung, Rn. 575)
Je mehr Argumente für die Bedeutung der Tierhaltung zusammengetragen werden, umso größer ist die Chance, dass sich das Gericht zu einer höheren Festsetzung veranlasst sieht
(J.-T. Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, G. Die Umsetzung einzelner mietrechtlicher Ansprüche, Rn. 21)
Das Affektionsinteresse des Mieters und seiner Familie an dem in der Wohnung gehaltenen Hund ist bei der Festsetzung der Beschwer der Unterlassungsklage beachtlich.
(LG Braunschweig, Urteil vom 01. November 1995 – 12 S 86/95 –, juris)
Hunde: LG Berlin NZM 01, 41: 300 EUR (Streit um Berechtigung nicht gewerblicher
Hundehaltung); LG Hamburg WuM 89, 10, und LG München I WuM 92, 495: 500 EUR;
ebenso für Zwergschnautzer je Instanz (LG Würzburg WuM 88, 157); LG Hannover WuM 89,
567, und LG Mannheim ZMR 92, 546: 600 EUR; LG Wiesbaden WuM 94, 486; LG Hamburg
WuM 96, 532; LG Braunschweig WuM 96, 291; LG Kassel WuM 98, 296: 1.000 EUR; LG
München I (31. ZK) NZM 02, 738: 1.500 EUR; LG Kiel WuM 98, 574: Entfernung eines
Hundes und einer Katze 360 EUR – unter Berücksichtigung der durch die Tierhaltung
entstandenen fiktiven Abnutzungskosten an der Wohnung; AG Rüsselsheim ZMR 87, 344:
monatlicher Aufschlag von ca. 12,50 bis 17,50 EUR; Schneider, Anm. zu LG Darmstadt KoRsp
GKG § 16 Nr. 80: 1/3 der Jahresmiete.
Katzen: AG Bonn WuM 90, 197: 350 EUR; LG Hamburg WuM 93, 469: 500 EUR; LG
Hamburg ZMR 92, 506: 750 EUR; LG Berlin NZM 01, 41: zwei Katzen: 400 EUR.
Nicht zu berücksichtigen ist ein besonderes Affektionsinteresse des Mieters (LG Hamburg
WuM 93, 469; LG Braunschweig WuM 96, 291; LG Kiel WuM 99, 586; LG München I NZM
02, 820; a.A. LG Wiesbaden WuM 94, 486; LG Kassel WuM 98, 296) oder eine
generalpräventive Bedeutung des Tierhalteverbots (LG München I, a.a.O.). Die
„therapeutische Notwendigkeit“ der Tierhaltung wirkt nicht werterhöhend (LG Berlin NZM 01,
41). Bei einem Musterprozess wegen des Verbots ist der konkrete Streitwert maßgebend
(LG München I WuM 92, 495). Bei der Klage auf Erlaubniserteilung zur Tierhaltung ist ein
ideelles Interesse des jeweiligen Klägers an der Tierhaltung bzw. generalpräventive
Bedeutung eines Verbots für den Vermieter maßgebend
, nicht der Wert des Tieres (LG
Hannover WuM 89, 567; LG Darmstadt WuM 92, 117; LG Kassel WuM 98, 296)
--> Zwischen 300 - 1000 €

Hier eine Feststellungsklage des Mieters, dass die Abmahnung unberechtigt war (ging dort aber nicht um Hunde):
Streitwert: Klageantrag zu 1): 1.369,02 € ( Jahresnettomiete abzüglich 50 % im
Hinblick auf Feststellung bzw. Abmahnung ).
(AG Bonn, Urteil vom 17. Mai 2006 – 8 C 209/05 –, Rn. 40, juris)
Hier RA des Vermieters (vielleicht kommt das AG Bonn so zu den 50%?)
Der Gebührenstreitwert bei vertragswidrigem Gebrauch richtet sich nach dem Interesse des Vermieters an der Beseitigung bzw. Unterlassung. Da die Abmahnung eine Vorstufe zur (fristlosen) Kündigung darstellt, kann insoweit die halbe Jahresmiete zugrunde gelegt werden. Ansonsten bestimmt sich der Streitwert nach freiem Ermessen des Gerichts. Regelmäßig kommen Streitwerte zwischen 500 Euro und 750 Euro zur Anwendung
(Dickersbach in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, I. Die Abwehr von Vertragsverletzungen vor und während der Mietzeit, Rn. 288)
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Calipso
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Re: Gegenstandswert Abmahnung Mietrecht

Beitrag von Calipso »

Hallo Tobias,

vielen herzlichen Dank für deine umfangreichen Ausführungen!

VG
Calipso
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