Mir sind zwei Fragen gekommen, zu denen ich in Kommentaren und Rechtsprechung nichts gefunden habe. Scheint also etwas selbstverständliches zu sein, dochk omme ich nicht drauf
1) Wenn die StA eine Verfolgung nach § 153 StPO einstellt, jedoch eine Owi erfüllt ist, leitet sie die Akte dann an die zuständige Owi-Behörde weiter? Was wenn verschiedene Behörden auf Grund verschiedener Owi-Verstöße zuständig wären?
2) Wenn eingestellt wird, jedoch eine Einziehung wegen eines Owi-Verstoßes in Betracht kommt, kann die StA die Einziehung vornehmen oder leitet sie die Akte ebenfalls nur weiter?
Weiterleitung der StA-Akte nach Einstellung an Owi-behörde
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Re: Weiterleitung der StA-Akte nach Einstellung an Owi-behör
§ 43 OWiG (+ Kommentierung) ist bekannt?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11