Mietrecht - Verhältnis zu Schuldrecht AT

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Seb
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Mietrecht - Verhältnis zu Schuldrecht AT

Beitrag von Seb »

Moin Moin,

ich beschäftige mich zur Wiederholung zurzeit mit dem Mietrecht. Irgendwie habe ich bzgl der verschiedenen Vertragstypen einiges vergessen.
Im Kaufrecht ist es ja so, dass man über § 437 Nr.3 in die Vorschriften des Schuldrecht AT 280 ff. verwiesen wird.
Im Mietrecht hingegen fehlt solch eine Norm. Dort wird bspw. der Schadensersatzanspruch per se über § 536a I geregelt. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob § 536a I sozusagen abschließend den Schadensersatz regelt oder ob ich für den Fall dass bei einer Prüfung des § 536a I (-), dann doch in die §§ 280 ff. springen kann.

Ich hoffe ihr versteht mein Verständnisproblem ...

Grüße
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Muirne
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Re: Mietrecht - Verhältnis zu Schuldrecht AT

Beitrag von Muirne »

Ist nicht abschließend. Nach Hm sind etwa Schadensersatzansprüche vor Überlassung der Wohnung aufgrund eines anfänglichen mangels dann über 280 ff. Geltend zu machen. Ist aber streitig. Und natürlich geht es auch über die 280 ff. Wenn der Vermieter nen schaden gegen den Mieter geltend macht oder generell wenn es eben nicht um nen mangelbedingten Schaden geht.

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»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
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Seb
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Re: Mietrecht - Verhältnis zu Schuldrecht AT

Beitrag von Seb »

merci für die flotte Antwort ;)

Und aus deiner Antwort lässt sich ja ableiten dass für ein mangelbedingter Schaden grundsätzlich erstmal § 536 a I Anwendung findet.
Interessant wird es aber doch dann wenn bspw der Mieter zwar einen mangelbedingten Schaden hat diesen aber wegen der fehlenden Mängelanzeige aus § 536c nicht geltend machen kann.
Findet dann §§ 280 ff. auch Anwendung? Weil irgendwie beißt sich das dann doch ..
Hab das Gefühl ich schmeiße alles durcheinander :D
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Muirne
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Re: Mietrecht - Verhältnis zu Schuldrecht AT

Beitrag von Muirne »

Nein, dann ist der Weg zu § 280 ff. natürlich versperrt und der Schadensersatz wegen der fehlenden Mängelanzeige ausgeschlossen. Das soll man ja nicht umgehen.
Also ja, grundsätzlich mangelbedingter Schaden § 536a I lex specialis, wenn er nicht ausnahmsweise doch bzw. noch nicht zur Anwendung kommt. Und dann sind die weiteren Regeln natürlich maßgeblich und man kann nicht zusätzlich noch 280 ff prüfen.
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Seb
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Re: Mietrecht - Verhältnis zu Schuldrecht AT

Beitrag von Seb »

Perfekt. =D>
Jetzt ist es wieder heller geworden im Raume des juristischen Systemverständnis!
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