Inanspruchnahme Bürgschaft in Verbindungen mit Darlehen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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SabineJ
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Inanspruchnahme Bürgschaft in Verbindungen mit Darlehen

Beitrag von SabineJ »

Hallo ihr,

Folgender Fall:

- A möchte bei der Bank ein Darlehen, soll dafür aber auf Wunsch der Bank einen Bürgen stellen.
- die im Zuge der Darlehensvertragseingehung vereinbarte Verpflichtung, einen Bürgen zu stellen, ist allerdings nach Maßgabe der AGB-Kontrolle unwirksam.
- weder A noch die Bank wissen dies zunächst.
- M, die Mutter von A, hatte die Bürgschaft auf dessen Bitte schriftlich begründet angenommen und möchte nun als der Mangel später bekannt wird wieder aus der Bürgschaft kommen.
- die Dinge ziehen sich leider hin und das Darlehen ist bereits längst an A ausgezahlt worden, der dieses auch für die angegebenen Zwecke verwendet hat.

Die Frage hierbei ist, was kann M tun, sich gegen eine Inanspruchnahme durch die Bank zu schützen? Wie würde eine grobe Lösungsskizze dazu aussehen? Würdet ihr zunächst eine wirksame Bürgschaft prüfen oder ob ein Darlehensvertragsverhältnis überhaupt vorliegt und dabei eine AGB-Kontrolle durchführen? Muss auch ein Herausgabeanspruch seitens A geprüft werden, der die Bürgschaft wieder von der Bank verlangt, da er doch rechtsgrundlos einen Bürgen gestellt hat.

Vielen lieben Dank jetzt bereits für eure Unterstützung! Ich bin wahnsinnig gespannt auf eure Antworten.
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Muirne
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Re: Inanspruchnahme Bürgschaft in Verbindungen mit Darlehen

Beitrag von Muirne »

Bitte die Aufgabe selbst lösen, siehe oben, groß und rot.
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immer locker bleiben
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Re: Inanspruchnahme Bürgschaft in Verbindungen mit Darlehen

Beitrag von immer locker bleiben »

SabineJ hat geschrieben:- die im Zuge der Darlehensvertragseingehung vereinbarte Verpflichtung, einen Bürgen zu stellen, ist allerdings nach Maßgabe der AGB-Kontrolle unwirksam.
Oh, das ist interessant. Warum sollte die Verpflichtung, ein Darlehen durch eine Bürgschaft zu besichern, einer AGB-Kontrolle nicht stand halten? :-k
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Schnitte
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Re: Inanspruchnahme Bürgschaft in Verbindungen mit Darlehen

Beitrag von Schnitte »

immer locker bleiben hat geschrieben:
SabineJ hat geschrieben:- die im Zuge der Darlehensvertragseingehung vereinbarte Verpflichtung, einen Bürgen zu stellen, ist allerdings nach Maßgabe der AGB-Kontrolle unwirksam.
Oh, das ist interessant. Warum sollte die Verpflichtung, ein Darlehen durch eine Bürgschaft zu besichern, einer AGB-Kontrolle nicht stand halten? :-k
Und selbst wenn die Pflicht, einen Bürgen zu stellen, unwirksam wäre: Welche Auswirkungen hätte das auf eine in Unkenntnis von dieser Unwirksamkeit dennoch gestellte Bürgschaft?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Schnitte
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Re: Inanspruchnahme Bürgschaft in Verbindungen mit Darlehen

Beitrag von Schnitte »

Schnitte hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:
SabineJ hat geschrieben:- die im Zuge der Darlehensvertragseingehung vereinbarte Verpflichtung, einen Bürgen zu stellen, ist allerdings nach Maßgabe der AGB-Kontrolle unwirksam.
Oh, das ist interessant. Warum sollte die Verpflichtung, ein Darlehen durch eine Bürgschaft zu besichern, einer AGB-Kontrolle nicht stand halten? :-k
Und selbst wenn die Pflicht, einen Bürgen zu stellen, unwirksam wäre: Welche Auswirkungen hätte das auf eine in Unkenntnis von dieser Unwirksamkeit dennoch gestellte Bürgschaft?
Das frage ich mich übrigens grad tatsächlich. Nehmen wir an, Darlehensgeber D und Darlehensgeber N vereinbaren in einer unwirksamen Klausel, dass N einen Bürgen stellen muss. Das tut er, er treibt Bürgen B auf. Nun wird die Unwirksamkeit der Klausel bemerkt. Findet hier eine Art Kondiktion der Bürgschaft statt? Und wenn ja, in welchem Verhältnis (D-N oder D-B)? Aber das sind natürlich Fragen, mit denen sich der Hausarbeitenbearbeiter beschäftigen muss. Und vermutlich hilft hier eine Lektüre der gesetzlichen Regelung (§§ 765-778 BGB), wie so oft, weiter.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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