Rückforderungsdurchgriff trotz Rückzahlung des Kaufpreises?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Logisch_Win7
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Rückforderungsdurchgriff trotz Rückzahlung des Kaufpreises?

Beitrag von Logisch_Win7 »

Hallo zusammen,

mal angenommen: Der verbundene Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer wird wegen Rücktritts nach den §§ 346 ff BGB rückabgewickelt. Der Käufer erhält dadurch gemäß § 346 I BGB den Kaufpreis zurück.

Wenn der Käufer nun zum Rückforderungsdurchgriff ggü. dem Darlehensgeber berechtigt wäre, würde er ja auch die schon gezahlten Darlehensraten zurückerhalten, also im Ergebnis den Kaufpreis + Darlehensraten haben. Dann stünde er ja besser als vor Abschluss des verbundenen Vertrags.


Kann der Darlehensgeber (wenn man die Möglichkeit eines Rückforderungsdurchgriffs bejaht) bei erfolgreicher Rückabwicklung des verbundenen Vertrags die Rückzahlung der schon gezahlten Darlehensraten über § 242 BGB verweigern? Oder übersehe ich eine andere Einrede des Darlehensgebers?
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Schnitte
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Re: Rückforderungsdurchgriff trotz Rückzahlung des Kaufpreis

Beitrag von Schnitte »

Nach 346 sind ja nur die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Den Kaufpreis hat der Verkäufer nicht empfangen, jedenfalls nicht vom Käufer. Die vom Käufer erbrachte Leistung, die zurückzugewähren ist, besteht also aus den gezahlten Raten. Doppelt kassiert er natürlich nicht. Das heißt, der Käufer wickelt seine gezahlten Raten im Verhältnis zum Darlehensgeber ab, und der Darlehensgeber wickelt den an den erkäufer gezahlten Kaufpreis im Verhältnis zu diesem ab. Dafür gibt es zwar wegen Schlampigkeit des Gesetzgebers keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage, aber es muss ja so sein; laut MüKo, § 358 BGB Rdnr. 88f., wird hier § 358 Abs. 4 S. 5 analog angewandt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Rückforderungsdurchgriff trotz Rückzahlung des Kaufpreis

Beitrag von Logisch_Win7 »

Schnitte hat geschrieben:Nach 346 sind ja nur die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Den Kaufpreis hat der Verkäufer nicht empfangen, jedenfalls nicht vom Käufer.
Das würde ich anders sehen. Die §§ 346 ff BGB dienen der Rückabwicklung der ursprünglichen Leistungspflichten. Der Käufer schuldete ursprünglich Zahlung des Kaufpreises. Also müsste mMn nun der Verkäufer Rückzahlung des Kaufpreises schulden. Das wäre auch die verbleibende Lösung, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass es mangels gesetzlicher Regelung keinen Rückforderungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber gibt (so die aA).
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Schnitte
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Re: Rückforderungsdurchgriff trotz Rückzahlung des Kaufpreis

Beitrag von Schnitte »

Logisch_Win7 hat geschrieben: Das würde ich anders sehen. Die §§ 346 ff BGB dienen der Rückabwicklung der ursprünglichen Leistungspflichten. Der Käufer schuldete ursprünglich Zahlung des Kaufpreises.
Vgl. das Wort "empfangene" Leistungen in 346 I. Was ursprünglich geschuldet war, ist nicht entscheidend; es kommt darauf an, was auch empfangen wurde. Würde es darauf ankommen, was geschuldet war, so müsste der Kaufpreis nach 346 bei einem gewöhnlichen Kaufvertrag ja auch dann zurückzugewähren sein, wenn er noch überhaupt nicht bezahlt worden ist. Das ist natürlich Quatsch.

Oder anderes Beispiel: Ich verkaufe dir etwas für einen Preis von 2000 Euro. Kaufpreis wird gestundet. Dann merkst du, dass du doch kein Geld hast, und bietest mir an, dass ich stattdessen dein Auto annehme. Ich lasse mich darauf ein --> Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB. Später trittst du (wirksam) vom Kaufvertrag zurück. Muss ich jetzt das Auto zurückgewähren (also Rückübergabe und Rückübereignung), oder 2000 Euro zahlen, die ja doch der ursprünglich geschuldete Kaufpreis waren? Ich würde sagen ersteres.
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Re: Rückforderungsdurchgriff trotz Rückzahlung des Kaufpreis

Beitrag von Logisch_Win7 »

Schnitte hat geschrieben:
Logisch_Win7 hat geschrieben: Das würde ich anders sehen. Die §§ 346 ff BGB dienen der Rückabwicklung der ursprünglichen Leistungspflichten. Der Käufer schuldete ursprünglich Zahlung des Kaufpreises.
Vgl. das Wort "empfangene" Leistungen in 346 I. Was ursprünglich geschuldet war, ist nicht entscheidend; es kommt darauf an, was auch empfangen wurde. Würde es darauf ankommen, was geschuldet war, so müsste der Kaufpreis nach 346 bei einem gewöhnlichen Kaufvertrag ja auch dann zurückzugewähren sein, wenn er noch überhaupt nicht bezahlt worden ist. Das ist natürlich Quatsch.

Oder anderes Beispiel: Ich verkaufe dir etwas für einen Preis von 2000 Euro. Kaufpreis wird gestundet. Dann merkst du, dass du doch kein Geld hast, und bietest mir an, dass ich stattdessen dein Auto annehme. Ich lasse mich darauf ein --> Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB. Später trittst du (wirksam) vom Kaufvertrag zurück. Muss ich jetzt das Auto zurückgewähren (also Rückübergabe und Rückübereignung), oder 2000 Euro zahlen, die ja doch der ursprünglich geschuldete Kaufpreis waren? Ich würde sagen ersteres.
Okay, da hast du Recht. Aber wie würdest du die Rückabwicklungsproblematik lösen, wenn man einen Rückforderungsdurchgriff ablehnt? Wie würde der Käufer im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag dann vom Darlehensgeber seine schon gezahlten Raten zurückerhalten? Ggf. über § 313 III BGB (also Rücktritt vom Darlehensvertrag)?
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scndbesthand
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Re: Rückforderungsdurchgriff trotz Rückzahlung des Kaufpreis

Beitrag von scndbesthand »

Man muss wohl danach differenzieren, ob man einen Rückforderungsdurchgriff zulässt oder nicht. Der II. Zivilsenat hat das mal bei finanzierten Fondsbeitritten gemacht, die Rechtsprechung aber später wieder aufgegeben.

Wenn man einen Rückforderungsdurchgriff nach Vorbild der alten Auffassung des II. Zivilsenates zulässt, wendet man, wie bei einem Widerruf, § 358 Abs. 5 S. 4 BGB analog an. Dann erfolgt die Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Darlehensgeber, der die gesetzlichen Verpflichtungen des Verkäufers übernimmt (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2824).

Der Darlehensnehmer/Käufer hat einen Anspruch auf Rückzahlung des finanzierten Kaufpreises. Der Darlehensgeber hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Die Ansprüche saldieren sich (eine Vollfinanzierung unterstellt) also.

Der Darlehensnehmer/Käufer hat einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen und Tilgungen. Der Darlehensger dürfte (es hieß jedenfalls früher so) einen Anspruch auf Nutzungsersatz für die zeitweise Überlassung des Darlehenskapitals haben (heute ergibt sich jedenfalls beim Widerruf ein Anspruch auf den Sollzins aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB). Die Ansprüche saldieren sich dann also teilweise hinsichtlich der Zinsen.

Der Darlehensnehmer/Käufer hat noch die Kaufsache. Diese müsste er an den Darlehensgeber zurückgeben. Der Anspruch des Verkäufers ist auf den Darlehensgeber übergegangen.

Letztlich darf dann der Darlehensgeber die Zinsen behalten, da er das Kapital ja herausgelegt hat, er bekommt aber nur das, was im Vermögen des Käufers/Darlehensnehmers noch vorhanden ist, nämlich die Kaufsache, und der Käufer/Darlehensnehmer die von ihm gezahlten Tilgungen. Im Ergebnis führt das dann dazu, dass sowohl Kaufvertrag als auch Darlehensvertrag rückabgewickelt werden, was für den Käufer eine sehr günstige Lösung ist.

Lehnt man das Konstrukt ab, so richtet sich der Rückabwicklungsanspruch des Käufers allein gegen den Verkäufer und gegenüber dem Darlehensgeber besteht nur ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der zukünftigen Zins- und Tilgungsraten. Der Darlehensgeber schuldet also nicht die Rückzahlung bereits empfangener Zinsen und Tilgungen. Nur für Zahlungen nach Rücktritt steht § 813 BGB zur Verfügung.

Die Frage ist, was in diesem Fall die Leistung des Darlehensnehmers/Käufers an den Verkäufer ist. Wenn man es bei der Trennung der Rechtsverhältnisse belassen will, liegt der Kaufpreisrückzahlungsanspruch wohl eher beim Käufer und nicht beim Darlehensgeber, da eine analoge Anwendung von § 358 Abs. 4 S. 5 BGB gerade abgelehnt wird. Eine Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer dürfte daran nichts ändern, da lediglich ein verkürzter Zahlungsweg auf Anweisung des Darlehensnehmers/Käufers vorliegt. Dadurch könnte sich der Käufer in der Tat bereichern, da er nach Erfüllung durch den Verkäufer einen Überschuss in Höhe der nicht getilgten Darlehensschuld erzielt hat. Man kann dem damit begegnen, dass man der Bank einen Bereicherungsanspruch gegen den Darlehensnehmer/Käufer hinsichtlich des noch nicht getilgten Teils der Darlehensvaluta zuspricht (vgl. Müko § 359 Rn. 71).
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Re: Rückforderungsdurchgriff trotz Rückzahlung des Kaufpreis

Beitrag von Logisch_Win7 »

Dankeschön, das klingt stringent.
scndbesthand hat geschrieben:Man muss wohl danach differenzieren, ob man einen Rückforderungsdurchgriff zulässt oder nicht. Der II. Zivilsenat hat das mal bei finanzierten Fondsbeitritten gemacht, die Rechtsprechung aber später wieder aufgegeben.

Wenn man einen Rückforderungsdurchgriff nach Vorbild der alten Auffassung des II. Zivilsenates zulässt, wendet man, wie bei einem Widerruf, § 358 Abs. 5 S. 4 BGB analog an. Dann erfolgt die Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Darlehensgeber, der die gesetzlichen Verpflichtungen des Verkäufers übernimmt (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2824).

Der Darlehensnehmer/Käufer hat einen Anspruch auf Rückzahlung des finanzierten Kaufpreises. Der Darlehensgeber hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Die Ansprüche saldieren sich (eine Vollfinanzierung unterstellt) also.
Hat der Käufer bei Bejahung des Rückforderungsdurchgriffs dann ein Wahlrecht, ob er sich bezüglich der Rückabwicklung des Kaufvertrags an den Verkäufer oder an den Darlehensgeber wendet? Beim Normalfall der Rückabwicklung nach § 358 V S. 4 (also nach Widerruf einer der beiden Verträge) kann sich der Käufer ja nicht mehr an den Verkäufer bzgl. der Rückabwicklung wenden, sondern nur noch an den Darlehensgeber.
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