Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Pablosgecko
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Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Beitrag von Pablosgecko »

Guten Tag meine Damen und Herren,

Ich habe folgendes Problem:

Bei einer Verfassungsbeschwerde richten sich mehrere Beschwerdeführer gegen dasselbe Gesetz und behaupten es würde gegen den Vertrauensschutz verstoßen. Wenn ich die Beschwerdeführer nun nacheinander prüfe komme ich bei dem ersten zu dem Schluss: in der Tat, das Gesetz verstößt gegen den gesetzlich garantierten Vertrauensschutz. Muss ich dann die anderen Beschwerdeführer auch noch prüfen, oder hat sich das erledigt, weil das Gesetz schon bei dem ersten Beschwerdeführer gegen den Vertrauensschutz verstößt, oder muss ich das für jeden prüfen?
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Re: Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Beitrag von Topper12 »

Ich würde für jeden prüfen. Bei den anderen dann natürlich verkürzt, wenn es dieselben Sachverhalte betrifft.
Pablosgecko
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Re: Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Beitrag von Pablosgecko »

Ich habe das auch für jeden geprüft, jedoch sind im Sachverhalt von den Leuten, die ich nachher prüfe, noch ordentlich viele Argumente im Sachverhalt und die würden dann ja keine Beachtung finden.

Oder ist das bei einer solchen Prüfung so, als wenn man den Vertrauensschutz wie eine Konkretisierung einer Gesetzesgrundlage prüft, da die Vertrauenslage ja bei jedem anders ist... :-s
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Schnitte
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Re: Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Beitrag von Schnitte »

Ihr beide schreibt dieselbe Hausarbeit, oder?
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Re: Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Beitrag von Topper12 »

Schnitte hat geschrieben:Ihr beide schreibt dieselbe Hausarbeit, oder?
Wie kommst du drauf :-k
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Schnitte
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Re: Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Beitrag von Schnitte »

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erudite
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Re: Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Beitrag von erudite »

Da es hier ja eher um den Aufbau als um Inhalt geht:

Man kann bei mehreren Beschwerdeführern die Prüfung auch zusammen legen. Manche Repetitoren empfehlen bspw. die Zulässigkeit der VB für alle Beschwerdeführer gemeinsam zu prüfen und die Begründetheit danach für alle einzeln.

Ich vermute im vorliegenden Fall geht es um eine Rechtssatz-VB. Da ist die Frage ob es wirklich Sinn ergibt alle getrennt zu prüfen, wenn es um ein und die selbe Problematik geht. Der Korrektor hat bestimmt keine Lust 3 mal das gleiche zu lesen.
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Schnitte
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Re: Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Beitrag von Schnitte »

Wobei man natürlich kontern kann, dass sich der Klausuren- bzw. Hausarbeitensteller sicher was dabei gedacht hatte, mehrere Beschwerdeführer in den Sachverhalt aufzunehmen. Das riecht danach, dass man zwischen diesen tatsächlich differenzieren sollte. Beispielsweise könnte es sein, dass das angegriffene Gesetz verfassungskonform in Hinblick auf die Einschränkung der Grundrechte von Beschwerdeführer A ist, aber verfassungswidrig in Hinblick auf die Einschränkung der Grundrechte von Beschwerdeführer B. Dann wäre die Verfassungsbeschwerde von A unbegründet, die von B begründet (ggf. sogar unzulässig, wenn im Rahmen der Beschwerdebefugnis von A schon die Möglichkeit eines Betroffenseins in den subjektiven Rechten des A ausscheidet). Die Verfassungsbeschwerde dient dem subjektiven Rechtsschutz, sie kann also nicht genutzt werden, um Rechte anderer geltend zu machen.

Kompliziert wird das natürlich dann, wenn im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde objektiv statt subjektiv wirkende Rechtsnormen eine Rolle spielen und zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen können. Das ist etwa bei Verfahrensvorschriften der Fall. Nehmen wir an, der Bundesgesetzgeber erlässt ein Gesetz, das sich an alle Pudelhalter richtet. Ich bin Pudelhalter und daher von diesem Gesetz betroffen. Dann habe ich also - vorbehaltlich der Rechtswegerschöpfung und des Prinzips der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - eine Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde, zumindest über die Adressatentheorie. Nehmen wir ferner an, das Gesetz schränkt alle in Frage kommenden Grundrechte verhältnismäßig ein und ist auch sonst materiell verfassungsgemäß, aber es ist formell verfassungswidrig - etwa weil beim Erlass des Gesetzes durch den Bundestag ein Mitwirkungsrecht des Bundesrates verletzt wurde. Ist die Verfassungsbeschwerde begründet, obwohl meine Grundrechte gewahrt sind? Ja, denn das Gesetz ist formell verfassungswidrig. Mit anderen Worten, auch die Verfahrensvorschriften über den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens haben einen subjektiven Charakter, obwohl sie primär natürlich objektive Rechtsnormen sind: Der Rechtsunterworfene hat ein subjektives Recht darauf, dass, wenn seine Grundrechte eingeschränkt werden, dies nicht nur materiell, sondern auch verfahrensmäßig in verfassungskonformer Weise geschieht. Das hört sich selbstverständlich an, ist es aber nicht; man könnte sich durchaus eine Rechtsordnung vorstellen, in der allein der Verstoß gegen subjektive Rechte wie z.B. Grundrechte im Wege eines subjektiven Rechtsbehelfs wie der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können.

Die Schlüsselfrage für eure Hausarbeit ist also, inwieweit Prinzipien wie das Rechtsstaatsprinzip und der Vertrauensschutz subjektiv oder objektiv wirken und ob im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, ein Gesetz sei verfassungswidrig, weil es das schützenswerte Vertrauen eines anderen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage missachtet. Ich bin nicht firm genug in der aktuellen verfassungstheoretischen Rechtsprechung, um das beantworten zu können, aber hier müsste man bei der Recherche ansetzen. Dann erklärt sich auch die Differenzierung des Sachverhalts zwischen verschiedenen Beschwerdeführern.
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Re: Verfassungsbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern

Beitrag von erudite »

Schnitte hat geschrieben:Wobei man natürlich kontern kann, dass sich der Klausuren- bzw. Hausarbeitensteller sicher was dabei gedacht hatte, mehrere Beschwerdeführer in den Sachverhalt aufzunehmen. Das riecht danach, dass man zwischen diesen tatsächlich differenzieren sollte.
Sehe ich auch so!

Ich hatte nur schon unangenehme Begegnungen mit einem Professor, der sehr viel Wert auf die Strukturierung einer Ausarbeitung gelegt hat und demnach auch gerne mehrere Beteiligte einbaute, obwohl sie sich inhaltlich nicht von einander unterschieden haben. Er wollte eben sehen, dass man dann die Klausur/Hausarbeit sinnvoll gliedert und unnötige Prüfungen zusammengelegt. (War natürlich Teil der Anfängerübung)

Aber deine Schilderung zum inhaltlichen Problempunkt ist echt interessant! Ist die Hausarbeit hier im Forum bereits verlinkt worden? Ich würde mir das doch glatt mal durchlesen.
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