Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Moderator: Verwaltung
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 16
- Registriert: Montag 5. März 2018, 13:26
Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Hallo liebe Forenmitglieder,
Ich habe heute einige Probeklausuren zum Strafrecht gesichtet und eine davon hat mich wirklich ins Grübeln gebracht: Im Sachverhalt kamen unter anderem A und B vor, die sich zunächst wegen Totschlags in gemeinschaftlicher Begehung strafbar gemacht haben. Im weiteren Verlauf ist dann der A vom B erschossen worden. Der Bearbeitervermerk lautete wie folgt: "Wie haben sich A und B strafbar gemacht?"
Ich dachte mir sogleich: Hier ist die Falle gestellt, dass man auch die Strafbarkeit des toten A prüft. Aber dann habe ich weiter über den Bearbeitervermerk nachgedacht und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Formulierung im Perfekt eine Prüfung der Strafbarkeit des A nicht ausschließt. Denn er HAT sich ja strafbar gemacht. Eine Prüfung der Strafbarkeit wäre mE nur ausgeschlossen, wenn der Bearbeitervermerk im Präsens formuliert wäre: "Wie sind A und B strafbar?"
Ist mein Gedankengang soweit richtig? Oder zerdenke ich das ganze nur?
Zusatz: Wie würdet ihr in einer Klausur vorgehen, die in einer solchen Weise nach der nach der Strafbarkeit eines toten Beteiligten fragt, dass eine Prüfung derselben ausgeschlossen ist? Gar nicht auf die Strafbarkeit des Beteiligten eingehen? Oder sie in einem Satz mit Hinweis auf fehlende Prozessfähigkeit ablehnen?
Beste Grüße
Ich habe heute einige Probeklausuren zum Strafrecht gesichtet und eine davon hat mich wirklich ins Grübeln gebracht: Im Sachverhalt kamen unter anderem A und B vor, die sich zunächst wegen Totschlags in gemeinschaftlicher Begehung strafbar gemacht haben. Im weiteren Verlauf ist dann der A vom B erschossen worden. Der Bearbeitervermerk lautete wie folgt: "Wie haben sich A und B strafbar gemacht?"
Ich dachte mir sogleich: Hier ist die Falle gestellt, dass man auch die Strafbarkeit des toten A prüft. Aber dann habe ich weiter über den Bearbeitervermerk nachgedacht und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Formulierung im Perfekt eine Prüfung der Strafbarkeit des A nicht ausschließt. Denn er HAT sich ja strafbar gemacht. Eine Prüfung der Strafbarkeit wäre mE nur ausgeschlossen, wenn der Bearbeitervermerk im Präsens formuliert wäre: "Wie sind A und B strafbar?"
Ist mein Gedankengang soweit richtig? Oder zerdenke ich das ganze nur?
Zusatz: Wie würdet ihr in einer Klausur vorgehen, die in einer solchen Weise nach der nach der Strafbarkeit eines toten Beteiligten fragt, dass eine Prüfung derselben ausgeschlossen ist? Gar nicht auf die Strafbarkeit des Beteiligten eingehen? Oder sie in einem Satz mit Hinweis auf fehlende Prozessfähigkeit ablehnen?
Beste Grüße
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5278
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Warum sollte man das auch nicht tun? Für die Frage, ob das Handeln des A strafbar war und er sich strafbar gemacht hat, ist es doch weitgehend gleichgültig, ob er mittlerweile verstorben ist oder nicht.trittbrettfahrer hat geschrieben:Ich habe heute einige Probeklausuren zum Strafrecht gesichtet und eine davon hat mich wirklich ins Grübeln gebracht: Im Sachverhalt kamen unter anderem A und B vor, die sich zunächst wegen Totschlags in gemeinschaftlicher Begehung strafbar gemacht haben. Im weiteren Verlauf ist dann der A vom B erschossen worden. Der Bearbeitervermerk lautete wie folgt: "Wie haben sich A und B strafbar gemacht?"
Ich dachte mir sogleich: Hier ist die Falle gestellt, dass man auch die Strafbarkeit des toten A prüft.
Das erscheint mir kein korrektes bzw. gutes Deutsch zu sein - man könnte nur fragen: "Wie sind A und B zu bestrafen?"trittbrettfahrer hat geschrieben:Eine Prüfung der Strafbarkeit wäre mE nur ausgeschlossen, wenn der Bearbeitervermerk im Präsens formuliert wäre: "Wie sind A und B strafbar?"
Ist die "Prozessfähigkeit" hier wirklich der richtige Begriff?trittbrettfahrer hat geschrieben:Oder sie in einem Satz mit Hinweis auf fehlende Prozessfähigkeit ablehnen?
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Interessante Frage. Ich dachte beim Lesen des Titels auch direkt, "Mensch, die Strafbarkeit eines Toten ist doch nicht zu prüfen?!".
Allerdings finde ich deine Argumentation überzeugend. Die Frage ist halt, ob der Aufgabensteller das a) so angedacht hat und b) falls nicht, er wenigstens erkennt, dass du die Aufgabe korrekt ausgelegt hast.
Beide Fragen würde ich eher mit nein beantworten. Ich kenne die Problematik zweideutig gestellter Sachverhalte und Bearbeitervermerke aber gut. Wenn man das erstmal gesehen hat, kann man nur schwer wieder davor zurück.^^
Ich würde die Strafbarkeit prüfen und am Ende im Ergebnis noch feststellen, dass sich die Strafbarkeit wegen des Todes verwirkt (?) hat.
Edit:
Wobei: Meint Perfekt nicht, dass etwas in der Vergangenheit passiert ist, aber noch andauert? Und wenn etwas in der Vergangenheit geschehen ist, aber nun abgeschlossen ist, wird das Plusquamperfekt verwendet, alsw "Wie hatten sich A und B strafbar gemacht"? Ich weiß es nicht mehr genau, ist mittlerweile lange her, dass man das in der Schule hatte.^^
Allerdings finde ich deine Argumentation überzeugend. Die Frage ist halt, ob der Aufgabensteller das a) so angedacht hat und b) falls nicht, er wenigstens erkennt, dass du die Aufgabe korrekt ausgelegt hast.
Beide Fragen würde ich eher mit nein beantworten. Ich kenne die Problematik zweideutig gestellter Sachverhalte und Bearbeitervermerke aber gut. Wenn man das erstmal gesehen hat, kann man nur schwer wieder davor zurück.^^
Ich würde die Strafbarkeit prüfen und am Ende im Ergebnis noch feststellen, dass sich die Strafbarkeit wegen des Todes verwirkt (?) hat.
Edit:
Wobei: Meint Perfekt nicht, dass etwas in der Vergangenheit passiert ist, aber noch andauert? Und wenn etwas in der Vergangenheit geschehen ist, aber nun abgeschlossen ist, wird das Plusquamperfekt verwendet, alsw "Wie hatten sich A und B strafbar gemacht"? Ich weiß es nicht mehr genau, ist mittlerweile lange her, dass man das in der Schule hatte.^^
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16441
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Strafbar im Zeitpunkt der Handlung (§ 8): ja.
Verfolgbarkeit bzw Verurteilungswahrscheinlichkeit: Zero.
Verfolgbarkeit bzw Verurteilungswahrscheinlichkeit: Zero.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5278
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Die Strafbarkeit der Handlungen eines Toten endet doch nicht mit seinem Tod (was für Fragen der Teilnahme relevant sein kann).juraidiot hat geschrieben:Ich würde die Strafbarkeit prüfen und am Ende im Ergebnis noch feststellen, dass sich die Strafbarkeit wegen des Todes verwirkt (?) hat.
Der Tod stellt ein dauerhaftes Verfahrenshindernis dar, so dass die Tat nicht mehr verfolgt werden kann, aber das ist doch eine rein prozesduake Frage und materiellrechtlich gar nicht relevant?
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Ich weiß nicht ... da ein Toter ja nicht mehr existiert, kann er mE auch nicht strafbar (oder sonst irgendetwas) sein.Die Strafbarkeit der Handlungen eines Toten endet doch nicht mit seinem Tod (was für Fragen der Teilnahme relevant sein kann).
Der Tod stellt ein dauerhaftes Verfahrenshindernis dar, so dass die Tat nicht mehr verfolgt werden kann, aber das ist doch eine rein prozesduake Frage und materiellrechtlich gar nicht relevant?
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 3751
- Registriert: Sonntag 10. Dezember 2006, 11:18
- Ausbildungslevel: RA
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Strafbar ist eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) und kein Mensch oder Toter.juraidiot hat geschrieben:Ich weiß nicht ... da ein Toter ja nicht mehr existiert, kann er mE auch nicht strafbar (oder sonst irgendetwas) sein.Die Strafbarkeit der Handlungen eines Toten endet doch nicht mit seinem Tod (was für Fragen der Teilnahme relevant sein kann).
Der Tod stellt ein dauerhaftes Verfahrenshindernis dar, so dass die Tat nicht mehr verfolgt werden kann, aber das ist doch eine rein prozesduake Frage und materiellrechtlich gar nicht relevant?
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
-
- Mega Power User
- Beiträge: 3237
- Registriert: Sonntag 22. Oktober 2017, 17:03
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Aber A hat sich möglicherweise vor seinem Tod strafbar gemacht - und das kann man selbstverständlich prüfen. Es ist lediglich von Anfang an klar, dass das Strafverfahren gegen A nur mit einer Einstellung enden können wird.
@TE: bei der Fragestellung würde ich tatsächlich im ersten Tatkomplex die Strafbarkeit von A und B prüfen und lediglich beim Ergebnis anmerken, dass das Ermittlungsverfahren gegen A einzustellen sein wird. Der Grundsatz, nicht die Strafbarkeit von Toten zu prüfen, soll einen nur davon anhalten, unnütz über 10 Seiten Straftatbestände zu prüfen (was ja gelegentlich im Eifer des Gefechts selbst dann vorkommt, wenn die Frage ausdrücklich „Strafbarkeit von B?“ lautet.). Wenn aber die Aufgabenstellung explizit den Toten umfasst, dann hielte ich es für anfechtbar, später die Prüfung des Toten für überflüssig zu erklären - und umgekehrt wäre ich als Aufgabensteller ziemlich beleidigt, wenn mir bei der Aufgabenstellung die Hälfte der Kandidaten erklärte: „aber Tote prüft man doch gar nicht“.
@TE: bei der Fragestellung würde ich tatsächlich im ersten Tatkomplex die Strafbarkeit von A und B prüfen und lediglich beim Ergebnis anmerken, dass das Ermittlungsverfahren gegen A einzustellen sein wird. Der Grundsatz, nicht die Strafbarkeit von Toten zu prüfen, soll einen nur davon anhalten, unnütz über 10 Seiten Straftatbestände zu prüfen (was ja gelegentlich im Eifer des Gefechts selbst dann vorkommt, wenn die Frage ausdrücklich „Strafbarkeit von B?“ lautet.). Wenn aber die Aufgabenstellung explizit den Toten umfasst, dann hielte ich es für anfechtbar, später die Prüfung des Toten für überflüssig zu erklären - und umgekehrt wäre ich als Aufgabensteller ziemlich beleidigt, wenn mir bei der Aufgabenstellung die Hälfte der Kandidaten erklärte: „aber Tote prüft man doch gar nicht“.
- Schnitte
- Super Mega Power User
- Beiträge: 3985
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Da es um einen Totschlag in gemeinschaftlicher Begehung geht, sind da vielleicht Fallen eingebaut. Beispielsweise, dass bestimmte Tatbestands- oder vielleicht auch Mordmerkmale in der Person des A vorlagen, aber nicht in der des B; dann stellt sich die Frage, ob sie trotzdem dem B auf dem Weg über die Mittäterschaft zurechenbar sind. In dem Fall kommt man um eine Prüfung des A nicht herum. Wenn das aber offensichtlich ausscheidet, dann würde ich in so einer Konstellation den A nicht mehr prüfen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5278
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
"Strafbar" sind Handlungen, nicht Personen. Personen können sich nur strafbar machen oder gemacht haben, also Straftaten begehen oder begangen haben. Daran ändert sich dann auch nichts dadurch, dass sie danach versterben.juraidiot hat geschrieben:Ich weiß nicht ... da ein Toter ja nicht mehr existiert, kann er mE auch nicht strafbar (oder sonst irgendetwas) sein.
"Hat A eine Straftat begangen?" - "Nein, er ist ja jetzt tot." --- Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
- Schnitte
- Super Mega Power User
- Beiträge: 3985
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
aA das Deutsche Wörterbuch (unter II.1.b). Nun kann man natürlich darüber streiten, inwieweit dieses für eine Fachterminologie wie in diesem Fall die juristische autoritativ sein kann; da das Werk aber trotz seines Alters ein Standardwerk ist, zeigt dies, dass zumindest vom rein linguistischen Befund her die Verwendung des Adjektivs "strafbar" auf Personen so völlig falsch nicht ist.thh hat geschrieben: "Strafbar" sind Handlungen, nicht Personen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Ich weiß ja nicht ... "strafbar", also "möglich zu bestrafen" sind ja gerade nicht Handlungen (die kann man nicht bestrafen), sondern eben nur Personen, die wegen einer Handlung zu bestrafen sind."Strafbar" sind Handlungen, nicht Personen. Personen können sich nur strafbar machen oder gemacht haben, also Straftaten begehen oder begangen haben. Daran ändert sich dann auch nichts dadurch, dass sie danach versterben.
Dem entspricht auch die Formulierung "X ist strafbar wegen Totschlags".
Eine Handlung ist strenggenommen nicht strafbar, sondern strafbewehrt.
Unstrittig ist jedenfalls, dass ein Straftäter jedenfalls im Moment der Tatbegehung strafbar ist und dass sich daran auch mit seinem Tod nichts ändert, insofern dürfte die Diskussion ohne große praktische Auswirkung sein.
Ich meine mich allerdings tatsächlich an Konserven im 1. Semester zu erinnern, in denen uns eingebläut wurde, keinesfalls die Strafbarkeit von Toten zu prüfen, das sein ein grober Fehler. Angesichts des hier gesagten frage ich mich nun, warum das so falsch sein sollte, wenn es eh nur um materiell-rechtliche Fragen der Strafbarkeit geht.
-
- Super Power User
- Beiträge: 1559
- Registriert: Montag 10. März 2014, 08:03
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Die Aussage "Keine Strafbarkeit von Toten prüfen" ist doch eher ein Schwerpunktsetzungs-/Zeitersparnistrick bei offenen Fallfragen wie "Haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?".
Hier ist die Fallfrage doch eindeutig. Es ist nach A und B gefragt.
Stünde zB einfach nur ein "Strafbarkeit(en)?" am Ende oder wäre die Frage prozessualer Art, würde ich nur den Lebenden prüfen und den Toten dann inzident und auch nur, sofern es auf sein Verhalten für die Strafbarkeit des Lebenden ankommt (mittäterschaftl. Zurechnung, Bande usw.).
Hier ist die Fallfrage doch eindeutig. Es ist nach A und B gefragt.
Stünde zB einfach nur ein "Strafbarkeit(en)?" am Ende oder wäre die Frage prozessualer Art, würde ich nur den Lebenden prüfen und den Toten dann inzident und auch nur, sofern es auf sein Verhalten für die Strafbarkeit des Lebenden ankommt (mittäterschaftl. Zurechnung, Bande usw.).
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16441
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
In einer Klausur zum 1. Examen ist die Frage nach der "Strafbarkeit" eine Frage, ob eine gedachte Person in dem Klausursachverhalt materielle Straftatbestände erfüllt hat. Mehr nicht. Ggf. will die Klausur im materiellen Gutachten auch gerade was zu Täterschaft/Teilnahme hören: Würde man nämlich den verstorbenen Haupttäter nicht prüfen, müsste man Inzidentprüfungen beim Teilnehmer vornehmen.
Insoweit sollte man (da bin ich a.A. als Liz) auch kein "andauerndes" Ermittlungsverfahren unterstellen, zu dem man dann irgendwie Stellung nehmen soll. Das dürfte dann erst im 2. Examen von Relevanz werden, wenn aus dem materiellen Gutachten ein prozessuales "Etwas" (Anklageschrift) entstehen soll. Wenn, dann würde ich - im Kern thh folgend - noch den Satz dazu schreiben, dass hinsichtlich der Taten des A durch dessen Tod natürlich in dessen Person ein Verfolgungshindernis besteht.
Insoweit sollte man (da bin ich a.A. als Liz) auch kein "andauerndes" Ermittlungsverfahren unterstellen, zu dem man dann irgendwie Stellung nehmen soll. Das dürfte dann erst im 2. Examen von Relevanz werden, wenn aus dem materiellen Gutachten ein prozessuales "Etwas" (Anklageschrift) entstehen soll. Wenn, dann würde ich - im Kern thh folgend - noch den Satz dazu schreiben, dass hinsichtlich der Taten des A durch dessen Tod natürlich in dessen Person ein Verfolgungshindernis besteht.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
- Schnitte
- Super Mega Power User
- Beiträge: 3985
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Dazu nochmal eine Anmerkung: Auch das Gesetz selbst verwendet das Wort "strafbar" durchaus auch für Personen, siehe z.B. § 13 Abs. 1 StGB.Schnitte hat geschrieben:aA das Deutsche Wörterbuch (unter II.1.b). Nun kann man natürlich darüber streiten, inwieweit dieses für eine Fachterminologie wie in diesem Fall die juristische autoritativ sein kann; da das Werk aber trotz seines Alters ein Standardwerk ist, zeigt dies, dass zumindest vom rein linguistischen Befund her die Verwendung des Adjektivs "strafbar" auf Personen so völlig falsch nicht ist.thh hat geschrieben: "Strafbar" sind Handlungen, nicht Personen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375