Hey Leute,
folgender Sachverhalt:
Der F ist bereits gestorben. B, die aus ihrem Wagen ausgestiegen ist, sieht F in einer Blutlache auf dem Bürgersteig
liegen. Sie will einen Notruf absetzen, aber der Akku ihres Mobiltelefons ist leer. B fordert
deshalb den Passanten P auf, ihr sofort sein Telefon zu geben, weil für eine schwerverletzte
Person ein Krankenwagen alarmiert werden müsse. Passant P hört sie zwar und
sieht F, hat aber keine Lust, das für ihn wichtige Telefongespräch zu unterbrechen. B
entreißt ihm das Gerät, wobei sie in sehr schmerzhafter Weise dessen Finger auseinanderbiegen muss.
Meine Frage dazu:
1. Ist die B wegen Notstand gemäß §34 StGB gerechtfertigt, weil auch ein Arzt einen Krankenwagen rufen würde?
-> "Nach h.M. wird das Gefahrurteil im Wege einer objektiv-nachträglichen Prognose bestimmt. Gemeint ist damit Folgendes: Zur Beurteilung der Gefahr muss man sich in die konkrete Handlungsperspektive ex-ante und in die Rolle eines sachverständigen Beurteilers versetzen, der mit etwaigem Sonderwissen des Täters ausgerüstet ist. (Rengier §19 Rn. 9). Eine Verletzung muss somit aus der Sicht eines Arztes bewertet werden (Kretschmer, Jura 2006, 664)."
2. Oder doch lieber einen ETBI prüfen?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen!
Problem mit Fall
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- Tibor
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Re: Problem mit Fall
Wir haben hier nur Probleme mit Fällen, neuerdings hauptsächlich mit Fällen, in denen sich Studenten in unredlicher Weise Hilfe bei ihren Hausarbeiten erschleichen wollen, obwohl das nach den Forenregeln nicht zugelassen ist.
Insoweit gilt auch für Studenten der HU: Schreibt die HA allein.
https://hoernle.rewi.hu-berlin.de/Sachv ... arbeit.pdf
Geschlossen.
Insoweit gilt auch für Studenten der HU: Schreibt die HA allein.
https://hoernle.rewi.hu-berlin.de/Sachv ... arbeit.pdf
Geschlossen.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."