Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Sebast1an
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Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von Sebast1an »

Der Fall Puigdemont dürfte sicherlich bekannt sein. Nachdem ich es schon häufiger in der allgemeinen Presse gelesen hatte - und es bislang für einen Rechtsirrtum hielt - fand ich folgendes nun auch in der "Fachpresse" (https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/olg ... flagen-aus):
Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege vor. Da aber eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der "Rebellion" unzulässig sei, sei die Fluchtgefahr deutlich herabgemildert.
Ich kann das nicht nachvollziehen. Warum sollte Puigdemont nach Auslieferung ausschließlich wegen Untreue in Spanien nicht auch wegen "Rebellion" angeklagt bzw. verurteilt werden können? (Was ja Voraussetzung dafür wäre, dass ihm in Spanien eine deutlich mildere Strafe droht.) Die "beschränkte Auslieferung" als Verfolgungshindernis? :-k :-k

Dem deutschen Recht ist sowas doch auch fremd, oder?
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thh
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von thh »

Sebast1an hat geschrieben:Ich kann das nicht nachvollziehen. Warum sollte Puigdemont nach Auslieferung ausschließlich wegen Untreue in Spanien nicht auch wegen "Rebellion" angeklagt bzw. verurteilt werden können?
Wegen des Grundsatzes der Spezialität, der nicht nur beim europäischen Haftbefehl, sondern auch ganz allgemein im deutschen Recht und den meisten anderen Rechtsordnungen gilt und zudem auch Bestandteil des Völkerrechts ist.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
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Mr_Black
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von Mr_Black »

thh hat geschrieben: Wegen des Grundsatzes der Spezialität, der nicht nur beim europäischen Haftbefehl, sondern auch ganz allgemein im deutschen Recht und den meisten anderen Rechtsordnungen gilt und zudem auch Bestandteil des Völkerrechts ist.
Kannst du das näher ausführen?

Bei Spiegel habe ich Folgendes gefunden:
Es ist ein Sieg für Puigdemont. Denn nur wenn er wegen Rebellion ausgeliefert worden wäre, hätte er in Spanien wegen Rebellion angeklagt werden können. So bleibt es beim Vorwurf der Veruntreuung. Darauf stehen maximal acht Jahre Freiheitsentzug.

http://www.spiegel.de/politik/ausland/c ... 01381.html
Wie kann eine Entscheidung "nur" über eine Auslieferung von vornherein ein Strafverfahren im Heimatland ausschließen?
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Tobias__21
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von Tobias__21 »

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32002F0584 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Im Rahmen des EuHB kann aber auch auf den Grundsatz der Spezialität, Art. 27 II RB, verzichtet werden, Art. 28 RB, sofern eh nicht schon geregelte Ausnahmen greifen. Es gäbe also durchaus Möglichkeiten, dass man auch in Spanien wegen Rebellion anklagt.

Der Grundsatz der Spezialität ist u.a. auch in § 83h IRG und § 11 IRG (Ausland) niedergelegt
https://dejure.org/gesetze/IRG/11.htm

Verkürzt kann man wohl sagen, dass der Staat in den ausgeliefert werden soll, nur die Straftat verfolgen und ahnden darf, wegen derer der Staat der um Auslieferung ersucht wurde auch tatsächlich ausliefert.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 9. April 2018, 16:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie kann eine Entscheidung "nur" über eine Auslieferung von vornherein ein Strafverfahren im Heimatland ausschließen?
Das ist im entsprechenden europäischen Rahmenbeschluss (genaue Fundstelle siehe § 81 IRG) sowie in § 83h IRG vorgesehen, Ausnahmen sind möglich (etwa wenn der Betroffene darauf verzichtet, sich auf diesen Grundsatz zu berufen), und auch nachträglich kann mit Zustimmung des übergebenden Staates doch noch eine Strafverfolgung wegen einer Tat, die der Übergabe nicht zugrunde lag, erfolgen. Darüber wird sich Spanien jeweils auch im Klaren gewesen sein. Ich finde diesen Grundsatz auch durchaus berechtigt - die internationale Rechtshilfe ist ja nicht dadurch gekennzeichnet, dass man andere Staaten als blinden und verlängerten Arm in Anspruch nehmen kann, sondern dadurch, dass es u.a. einen gewissen Ausgleich zwischen den jeweiligen staatlichen Interessen gibt. Auch innerhalb der EU gibt es ja manche Bereiche des Strafrechts, in denen die Regelungen der Mitgliedstaaten doch sehr heterogen, zugleich aber jeweils prägend für die Staatsidentität sein können.
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von thh »

Mr_Black hat geschrieben:
thh hat geschrieben:Wegen des Grundsatzes der Spezialität, der nicht nur beim europäischen Haftbefehl, sondern auch ganz allgemein im deutschen Recht und den meisten anderen Rechtsordnungen gilt und zudem auch Bestandteil des Völkerrechts ist.
Kannst du das näher ausführen?
Es dürfte reichen, nach "Grundsatz der Spezialität" zu googeln ...
Mr_Black hat geschrieben:Wie kann eine Entscheidung "nur" über eine Auslieferung von vornherein ein Strafverfahren im Heimatland ausschließen?
Weil der Staat, in den ausgeliefert wird, den Ausgelieferten nur wegen solcher Straftaten verfolgen darf, wegen derer er ausgeliefert wurde. (Es sei denn, der Ausgelieferte verzichtet auf die Einhaltung dieses Grundsatzes). Das ist ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, das ist im Rahmenbeschluss über den EuHb so geregelt, das ist im deutschen Recht so geregelt und das ist auch in den meisten anderen Rechtsordnungen so geregelt.

Wenn der Beschuldigte wegen einer Tat nicht ausgeliefert wurde, dann besteht insoweit - nach dem jeweils maßgeblichen innerstaatlichen oder europäischen Recht - in der Regel ein Verfolgungshindernis, das der Staat, in den ausgeliefert wurde, beachten muss. Im Übrigen verpflichtet er sich regelmäßig zur Beachtung dieser Einschränkung ggü. dem ausliefernden Staat, was schon deshalb nicht auf die leichte Schulter zu nehmen ist, weil Verstöße dagegen - neben anderen Folgen - den weiteren Auslieferungsverkehr gefährden.
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Kroate
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von Kroate »

Hier wird auf eine Aussage aus der "El Pais" Bezug genommen, wonach man Puigdemont 45 Tage nach Verurteilung wg Untreue auch wg Rebellion anklagen könnte:
http://m.faz.net/aktuell/politik/auslan ... 29914.html

Weiß jemand mehr dazu?

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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von Tobias__21 »

Kroate hat geschrieben:Hier wird auf eine Aussage aus der "El Pais" Bezug genommen, wonach man Puigdemont 45 Tage nach Verurteilung wg Untreue auch wg Rebellion anklagen könnte:
http://m.faz.net/aktuell/politik/auslan ... 29914.html

Weiß jemand mehr dazu?

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Art. 28 II lit. a) RB und Art. 27 III lit. a)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32002F0584 (Verwaister Link automatisch entfernt)
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 9. April 2018, 18:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von thh »

Kroate hat geschrieben:Hier wird auf eine Aussage aus der "El Pais" Bezug genommen, wonach man Puigdemont 45 Tage nach Verurteilung wg Untreue auch wg Rebellion anklagen könnte:
http://m.faz.net/aktuell/politik/auslan ... 29914.html

Weiß jemand mehr dazu?
Der Grundsatz der Spezialität schützt nicht dauerhaft - bleibt der Ausgelieferte nach Verfahrensabschluss einen bestimmten Zeitraum freiwillig im Staat, an dem er ausgeliefert wurde, oder reist er wieder aus (und ggf. sogar wieder ein), kann er wieder verfolgt werden. Nach deutschem Recht muss dieser "bestimmte Zeitraum" bei Auslieferung aus Deutschland im ersuchenden Staat mindestens ein Monat sein (vgl. § 11 Abs. 2 Nrn. 2-3 IRG), soweit der Auslieferungsverkehr nicht aufgrund eines EuHb stattfindet (§ 82 IRG). Ist ein EuHb die Grundlage der Auslieferung aus einem anderen Staat nach Deutschland, darf Deutschland 45 Tage nach endgültiger Freilassung die Strafverfolgung aufnehmen, wenn der Ausgelieferte bis dahin die Bundesrepublik noch nicht verlassen hat, obschon er das konnte, oder wenn er die Bundesrepublik verlässt und dann zurückkehrt (§ 83h IRG). Es liegt nahe, dass diese Regelung aufgrund des Rahmenbeschlusses getroffen wurde und daher auch in allen anderen Staaten für den EuHb gilt, so auch in Spanien - und, oh Wunder, dem ist so: siehe Art. 27 Abs. 3 lit. a) des Rahmenbeschlusses.
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von Kroate »

thh hat geschrieben:
Kroate hat geschrieben:Hier wird auf eine Aussage aus der "El Pais" Bezug genommen, wonach man Puigdemont 45 Tage nach Verurteilung wg Untreue auch wg Rebellion anklagen könnte:
http://m.faz.net/aktuell/politik/auslan ... 29914.html

Weiß jemand mehr dazu?
Der Grundsatz der Spezialität schützt nicht dauerhaft - bleibt der Ausgelieferte nach Verfahrensabschluss einen bestimmten Zeitraum freiwillig im Staat, an dem er ausgeliefert wurde, oder reist er wieder aus (und ggf. sogar wieder ein), kann er wieder verfolgt werden. Nach deutschem Recht muss dieser "bestimmte Zeitraum" bei Auslieferung aus Deutschland im ersuchenden Staat mindestens ein Monat sein (vgl. § 11 Abs. 2 Nrn. 2-3 IRG), soweit der Auslieferungsverkehr nicht aufgrund eines EuHb stattfindet (§ 82 IRG). Ist ein EuHb die Grundlage der Auslieferung aus einem anderen Staat nach Deutschland, darf Deutschland 45 Tage nach endgültiger Freilassung die Strafverfolgung aufnehmen, wenn der Ausgelieferte bis dahin die Bundesrepublik noch nicht verlassen hat, obschon er das konnte, oder wenn er die Bundesrepublik verlässt und dann zurückkehrt (§ 83h IRG). Es liegt nahe, dass diese Regelung aufgrund des Rahmenbeschlusses getroffen wurde und daher auch in allen anderen Staaten für den EuHb gilt, so auch in Spanien - und, oh Wunder, dem ist so: siehe Art. 27 Abs. 3 lit. a) des Rahmenbeschlusses.
Vielen Dank, sehr interessant! Also könnte eine Anklage wegen Rebellion frühestens 45 Tage nach Verbüßung einer etwaigen Freiheitsstrafe erhoben werden, weil es während einer Haftstrafe an der Freiwilligkeit hinsichtlich des Aufenthalts in Spanien fehlen würde. Das ging aus dem FAZ-Artikel nicht hervor, dort wurde nur Bezug auf eine Verurteilung genommen.

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Tobias__21
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von Tobias__21 »

Jap. Steht alles in Art. 27 III RB ;)

Wie ist eigentlich
d) wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann
zu verstehen?

Meint lit d) die Vollstreckung der Tat wegen der ausgeliefert wurde, oder die Vollstreckung der anderen Tat (in unserem Fall die Rebellion)? Ich meine, es müsste ersteres gemeint sein. Denn um einer Strafe unterzogen zu werden, müsste ja erstmal die andere Tat (Rebellion) angeklagt werden und diesbzgl. haben wir ja schon ein Verfahrenshindernis.

Also könnte doch Spanien, sofern das ihr Strafgesetzbuch hergibt, einfach eine Geldstrafe wegen der (vermeintlichen) Untreue ausurteilen und dann die Rebellion anklagen?
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Wie ist eigentlich
d) wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann
zu verstehen?

Meint lit d) die Vollstreckung der Tat wegen der ausgeliefert wurde, oder die Vollstreckung der anderen Tat (in unserem Fall die Rebellion)? Ich meine, es müsste ersteres gemeint sein.
Es ist offensichtlich letzteres gemeint: der Grundsatz der Spezialität hindert nicht die Strafvollstreckung wegen einer bereits bestehenden (!), rechtskräftigen anderweitigen Verurteilung, solange keine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Wenn also wegen Untreue ausgeliefert wird, dürfen unabhängig bereits ausgeurteilte Geldstrafen, die noch offen sind, vollstreckt werden.
Tobias__21 hat geschrieben:Also könnte doch Spanien, sofern das ihr Strafgesetzbuch hergibt, einfach eine Geldstrafe wegen der (vermeintlichen) Untreue ausurteilen und dann die Rebellion anklagen?
Das wäre ja offensichtlich unsinnig. :)
Tobias__21
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Re: Fall Puigdemont - Folgen der Auslieferung

Beitrag von Tobias__21 »

Ahhh, das war mir nicht klar, dass die Strafe in diesem Fall schon besteht. Aber macht Sinn :D
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