VSD Mietrecht
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VSD Mietrecht
Im Mietrecht ist ja die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzgl. Familienangehöriger eigentlich anerkannt, aber müsste man nicht streng genommen eher einen echten Vertrag zugunsten Dritter annehmen, weil die Familienangehörigen doch auch ein Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag haben sollen? Dann bedürfte es des VSDs ja gar nicht.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: VSD Mietrecht
Die Familienangehörigen sollen aber gerade kein eigenes Forderungsrecht in Bezug auf die Hauptleistung (Gebrauchsüberlassung) und die Nebenpflichten haben. Ist ja auch logisch. Überleg mal Du hast eine siebenköpfige Familie (mal als deutliches Beispiel) bist der Vermieter und dauernd will irgendeiner was
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Re: VSD Mietrecht
Ein solches Recht zum Besitz brauchen die Familienangehörigen nur, wenn man sie tatsächlich (auch) als Besitzer der gemieteten Räume ansehen würde. So wird das aber nicht konstruiert.Justitian hat geschrieben:Im Mietrecht ist ja die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzgl. Familienangehöriger eigentlich anerkannt, aber müsste man nicht streng genommen eher einen echten Vertrag zugunsten Dritter annehmen, weil die Familienangehörigen doch auch ein Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag haben sollen?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: VSD Mietrecht
Die Kinder sollen keine Besitzer sein, das hat aber familienrechtliche Gründe. Der Ehegatte bspw. hat aber schon Besitz. Ich glaube nicht dass der Ehegatte jetzt irgendwelche Dinge "will", die im Zweifel sonst der Mieter persönlich nicht geltend machen würde. Eine Familie bildet sich doch grundsätzlich einen einheitlichen Willen. Und die 7 Kinder werden sich jetzt wohl auch nicht an den Vermieter wenden.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: VSD Mietrecht
Der Ehegatte ist Mitbesitzer. Streitig ist es bei nichtehelichen Gemeinschaften. Da muss man abgrenzen ob Besitzdiener oder Mitbesitz. Kinder sind keine Besitzer.Justitian hat geschrieben:Die Kinder sollen keine Besitzer sein, das hat aber familienrechtliche Gründe. Der Ehegatte bspw. hat aber schon Besitz. Ich glaube nicht dass der Ehegatte jetzt irgendwelche Dinge "will", die im Zweifel sonst der Mieter persönlich nicht geltend machen würde. Eine Familie bildet sich doch grundsätzlich einen einheitlichen Willen. Und die 7 Kinder werden sich jetzt wohl auch nicht an den Vermieter wenden.
Der Ehegatte leitet sein Besitzrecht vom Hauptmieter ab. Er braucht also kein unmittelbares Besitzrecht aus einem SV ggü. dem Vermieter. Die Aufnahme von Familienangehörigen in die Wohnung ist nämlich (Art. 6 GG) nie unbefugt, da diese keine "Dritte" i.S.d §§ 540, 553 sind.
Ob eine Familie stets einen einheitlichen Willen bildet wage ich mal zu bezweifeln
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