Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

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Ara
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Ara »

Herr Anwalt hat geschrieben:Und Schwupps. Von Twitter wegen Verweis auf deutsche Gesetze gelöscht.
Nö, wie kommst du darauf?
Es zeigt aber, dass das linke Lager wohl massiver davon betroffen ist als angenommen.
Offenbar finden sich in den Reihen der SPD schon zwei Straftäter.
So ist es in einem Rechtsstaat. Gesetze gelten für alle.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Herr Anwalt
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Herr Anwalt »

Ja natürlich. Aber ich finde es ironisch, dass es bisher - so zumindest die Wahrnehmung - SPDler und AFDler trifft.
Für Kahrs, Stegner und Gabriel werden das schwierige Zeiten.
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Tibor
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Tibor »

Man mag sich nicht ausmalen, wie der F.J.Strauß früher wohl getwittert hätte.
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immer locker bleiben
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von immer locker bleiben »

Tibor hat geschrieben:Man mag sich nicht ausmalen, wie der F.J.Strauß früher wohl getwittert hätte.
:lmao:
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Herr Anwalt
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Herr Anwalt »

Steinhöfel erwirkt eV gegen Facebook.

(23.03.2018, 31 O 21/18)
https://www.presseportal.de/pm/121736/3914244
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/d ... 38158.html

Damit folgt das Landgericht Berlin meiner Rechtsauffassung, dass gegen eine solche Löschpraxis wider der Meinungsfreiheit eine Anspruchsgrundlage besteht.
Zuletzt geändert von Herr Anwalt am Donnerstag 12. April 2018, 08:44, insgesamt 1-mal geändert.
Liz
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Liz »

Ich gebe indes zu bedenken, dass es sich vorerst um eine nicht begründete eV im Beschlusswege handelt - wobei ich es im Übrigen irritierend finde, dass einem - dem Aktenzeichen nach zu urteilen - spätestens Mitte Januar eingegangenen Eilantrag erst Ende März stattgegeben wird.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Herr Anwalt »

Korrekt, nichtsdestoweniger besteht eine Anspruchsgrundlage.
Liz
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Liz »

Naja, § 1004 BGB analog kann ich erstmal immer nehmen, aber ob die weitere Begründung trägt und welche Fälle davon wirklich umfasst sind, wird man sehen müssen. Siehe meine Ergänzung oben: das Verfahren scheint etwas ungewöhnlich abgelaufen sein.
Herr Anwalt
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Herr Anwalt »

Facebook wird auf der Tatsachenebene nichts zählbares vortragen können.
Der Sachverhalt liegt vor. Geschmackloser Text. Löschung.

Sie können sich lediglich mit ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassung verteidigen.
Fakt ist: Ein deutsches Landgericht erkennt hier eine Anspruchsgrundlage.
Und das haben hier nicht weniger als ein halbes dutzend User verneint und zwar mit einer bis unter die Gürtellinie reichenden "Argumentation."

Oder um es mit Aras Worten zu sagen:
Facebook müsste bestreiten, dass Steinhöfel und die Richter am LG Juristen sind.
Ara hat geschrieben: Deine Aussage: "Ein verbaler Angriff kann Kritik, eine widerliche Äußerung, oder Schwachsinn sein. Solange sie nicht justiziabel ist, muss sie stehen bleiben." lässt halt sehr wohl die berechtigte Frage zu, ob du Jurist bist. Es ist nämlich natürlich Quatsch. Es gibt kein Recht, dass irgendwer für deine Meinung eine Plattform bieten muss.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Liz »

Dein Vertrauen in die Justiz ist ja phantastisch, allerdings kann der pure Erlass einer begründungslosen eV im Beschlusswege auch absolut rechtsirrig erfolgen.
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Trente Steele82
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Trente Steele82 »

Kann aber genauso gut zu Recht ergangen sein* :-k


*eine eV kann auch mit Begründung im Beschlusswege ergehen (im verlinkten Text steht doch nur, eVs werden idR ohne Begründung erlassen; nicht aber, dass die konkrete eV auch ohne Begründung erfolgt ist - vlt hab ich das übersehen)
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Liz »

@Trente: natürlich kann sie auch zu Recht ergangen sein. Wenn eine eV allerdings erst nach Wochen ohne mündliche Verhandlung ergeht, dann scheint es mir durchaus ungewöhnlich zu sein; verfahrensökonomisch macht es jedenfalls eher wenig Sinn. Und ein stattgebender Beschluss mit einer längeren Begründung (also nicht nur irgendeine Kurzbegründung auf einer Seite) macht auch keinen Sinn, wenn man mit dem Widerspruch rechnen muss. Da scheint es mir zweckdienlicher zu sein, die Parteien kurzerhand zur mündlichen Verhandlung zu laden, den Beschluss gleich als Urteil zu schreiben und es dann das Problem der nächsten Instanz sein lassen.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Trente Steele82 »

Liz hat geschrieben:@Trente: natürlich kann sie auch zu Recht ergangen sein. Wenn eine eV allerdings erst nach Wochen ohne mündliche Verhandlung ergeht, dann scheint es mir durchaus ungewöhnlich zu sein; verfahrensökonomisch macht es jedenfalls eher wenig Sinn.
Das mag dann aber eine Frage der Dringlichkeit sein (würde ich als Vertreter von FB jedenfalls dann auch entsprechend rügen - sollte die Zustellung überhaupt klappen ;) ), das hat das LG aber offenbar letztlich nicht gestört. Es kann viele Gründe geben, warum es zu einer Verzögerung gekommen ist (Nachfragen des Richters hinsichtlich der Antragsfassung, weiterer Glaubhaftmachungsmittel, Krankheit des Richters etc.). Gleichwohl wurde sie dann doch erlassen (vlt. auf wackeligen Füßen; das wird man vlt. mal später herausfinden). Der erste Reflex, sie könnte rechtsirrig ergangen sein, scheint mir dann auch etwas merkwürdig.

Es kann gut sein, dass die eV keinen Bestand haben wird, aber sollte der Kollege sie zustellen können, ist sie erstmal im Raum.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Liz »

Eine eV muss ggf auch der Vertreter erlassen, wenn man es nicht ohnehin wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer überträgt. Natürlich kann es Rückfragen gegeben haben, aber die dürften doch im vorliegenden Fall vorrangig rechtlicher Natur gewesen sein. Und in dem Fall würde ich mir immer die Parteien zur mündlichen Verhandlung laden, um mal beide Seiten zu hören und dann hoffentlich schlauer zu sein.
Und mein Einwand war nicht: Die eV ist rechtsirrig, sondern sie könnte es sein.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art.

Beitrag von Trente Steele82 »

Liz hat geschrieben:Eine eV muss ggf auch der Vertreter erlassen, wenn man es nicht ohnehin wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer überträgt. Natürlich kann es Rückfragen gegeben haben, aber die dürften doch im vorliegenden Fall vorrangig rechtlicher Natur gewesen sein. Und in dem Fall würde ich mir immer die Parteien zur mündlichen Verhandlung laden, um mal beide Seiten zu hören und dann hoffentlich schlauer zu sein.
Und mein Einwand war nicht: Die eV ist rechtsirrig, sondern sie könnte es sein.
Eine letzte Rückfrage (mir ist bewusst, dass eV-Verfahren manchmal Wilder Westen ist, daher bin ich nicht weit weg von deinen Bedenken):

Welche Rückfragen rechtlicher Natur stellst du dir hier vor? Es geht doch um die Aussage eines Nutzers. Nach meiner Erfahrung mit eV-Verfahren im Äußerungsrecht sind die richterlichen Rückfragen entweder tatsächlicher Natur (also was wurde wann gesagt oder was wurde wann gelöscht oder bitte mehr Vortrag zum Zeitpunkt der Kenntnis oä) oder formaler Natur (also der Antrag ist eher zu weit oä).

Und je nachdem zu welchem LG man geht, wird das Verfahren unterschiedlich geführt. In Hamburg scheint es zB üblich, erstmal zu erlassen und dann bei einem Widerspruch auch die Gegenseite zu in einer mündlichen Verhandlung zu hören (selbst bei Vorliegen einer Schutzschrift).
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